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Verschärfung der Mitwirkungs­pflichten bei Auslands­sachverhalten

12.06.2023

Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen gibt es bereits seit vielen Jahren Dokumentations- und Mitwirkungspflichten, die nunmehr nicht nur für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten verschärft wurden. Nachfolgend werden zwei essentielle Verschärfungen der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten dargestellt.

Verschärfte Pflichten zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen

Die Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO für Geschäftsbeziehungen i.S.v. § 1 Abs. 4 AStG mit nahestehenden Personen (z.B: verbundene Unternehmen und wesentliche Beteiligungen) und Betriebsstätten – in Form der „Masterfile“ und der „Localfile“ – kann nunmehr nicht mehr nur im Rahmen von Betriebsprüfungen innerhalb von grundsätzlich 60 Tagen, sondern für Geschäftsjahre ab 1.1.2025 jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen von der Finanzverwaltung angefordert werden.

Diese Verschärfung ist keineswegs ein Problem allein für die Geschäftsjahre ab 1.1.202, denn durch Art. 97 § 37 Abs. 3 Satz 1 EGAO greifen die Neuregelungen ebenso für Altfälle, wenn nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung für vorangegangene Geschäftsjahre erlassen wird, was bei dauergeprüften Unternehmen - für welche beispielsweise der letzte Prüfungszeitraum 2018 bis 2020 war – schon für die Abschlussbetriebsprüfung für die Jahre 2021 bis 2023 der Fall sein kann.

Da der Erstellungsaufwand für die Verrechnungspreisdokumentation sehr hoch ist, sollte bereits jetzt - parallel zur Erstellung der Steuererklärungen - die Verrechnungspreisdokumentation aufgesetzt werden.

Weitere Details zu den geänderten Pflichten zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen finden sie in unserem Artikel „Verschärfte Pflichten zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen“.

Steigerung der Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in nicht kooperativen Ländern

Unterhalten grenzüberschreitend tätige Unternehmen Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in oder mit Bezug zu sog. nicht kooperativen Staaten (Link) bestehen zu den nach § 90 AO bestehenden allgemeinen Mitwirkungspflichten gesteigerte Mitwirkungspflichten gem. § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).

Zu diesen Geschäftsbeziehungen sind gemäß § 12 StAbwG Aufzeichnungen – ähnlich zu einer Verrechnungspreisdokumentation – spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und ohne Aufforderung an das örtlich zuständige Finanzamt bzw. das BZSt zu übermitteln.

Weitere Details zur Steigerung der Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in nicht kooperativen Ländern finden sie in unserem Artikel „Finanzielle Auswirkungen und gesteigerte Mitwirkungspflichten auf leisen Sohlen – das Steueroasenabwehrgesetz“.