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Bundesverwaltungsamt veröffentlicht aktualisierte Fragen und Antworten zum Transparenzregister

08.01.2020
  • Handlungsbedarf für Kommanditgesellschaften, Verwalter von Treuhandgestaltungen und bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen

  • Erhebliche Ausweitung der Bußgeldtatbestände durch GwG-Reform

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat kürzlich aktualisierte Fragen und Antworten zum Transparenzregister mit Stand 1. Oktober 2019 (BVA-FAQ) veröffentlicht.

Betroffene Gesellschaften

Eingetragene Gesellschaften mit Sitz in Deutschland sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten (wB) zu ermitteln und diese(n) zum vom Bundesanzeiger verwalteten Transparenzregister zu melden. Gesellschafter der meldepflichtigen Gesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Gesellschaft mitzuteilen, ob sie die für eine Stellung als wB erforderlichen Anteile oder Stimmrechte halten oder auf andere Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben können.

Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister wird ab 1. Januar 2020 ohne Weiteres auch die Öffentlichkeit berechtigt sein. Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme, das bisher vorliegen musste, ist dann nicht mehr erforderlich.

Das BVA ist die zentrale Bußgeldbehörde im Bereich der Transparenzregisterpflichten und damit insbesondere zuständig bei Verstößen gegen die Pflicht zur Meldung des wB zum Transparenzregister oder zur Mitteilung einer wB-Stellung eines Gesellschafters an die meldepflichtige Gesellschaft.

Die BVA-FAQ sind damit relevant für sämtliche im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Ausweitung der Bußgeldtatbestände

Geahndet werden bereits leichtfertig unterlassene oder unrichtige Meldungen des wB. Ab 1. Januar 2020 steht auch die unterlassene Berichtigung einer unrichtigen Meldung zum Transparenzregister unter Bußgeldvorbehalt. Ein Bußgeldrisiko besteht nach der GwG-Reform zudem für Gesellschafter der meldepflichtigen Gesellschaft. Denn auch Verstöße gegen die Pflicht eines Gesellschafters zur Mitteilung, ob bei diesem die Voraussetzungen für eine wB-Stellung vorliegen, sind künftig bußgeldbewehrt.

Die Bestimmung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist in der Praxis oftmals schwierig. Das BVA hat hierzu bereits klargestellt, dass nach seiner Auffassung Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes zu Lasten der meldepflichtigen Gesellschaft bzw. der betroffenen Gesellschafter gehen und nicht vor der Verhängung eines Bußgeldes schützen. Betroffene sind nach Aussage des BVA bei Unklarheiten dazu verpflichtet, sich im Vorhinein qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

Die aktualisierten BVA-FAQ enthalten einige Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung mit Stand 16. August 2018. Diese Änderungen betreffen insbesondere Kommanditgesellschaften, Treuhandgestaltungen und mehrstufige Beteiligungsstrukturen.

Handlungsbedarf bei Kommanditgesellschaften

Kommanditgesellschaften kamen bislang weit überwiegend in den Genuss der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG. Danach gilt die Pflicht zur Meldung des wB zum Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die mitteilungspflichtigen Angaben zum wB bereits aus anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben. Da bei Kommanditgesellschaften sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter als auch die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind, ging das BVA bisher davon aus, eine Meldung des wB von Kommanditgesellschaften zum Transparenzregister sei im Regelfall entbehrlich.

Diese Verwaltungsauffassung hat das BVA nun geändert. Es verfolgt nun den entgegengesetzten Ansatz. Eine Meldung des wB von Kommanditgesellschaften an das Transparenzregister ist nach den BVA-FAQ nun grundsätzlich erforderlich. Nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen soll die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG greifen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach den BVA-FAQ im Wesentlichen nur gegeben, wenn (i) lediglich der Komplementär als wB gilt, (ii) lediglich ein Kommanditist existiert der als wB gilt oder (iii) kein tatsächlicher wB ermittelt werden kann und damit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die Geschäftsführung als fiktiver wB an das Transparenzregister zu melden wäre.

Jede Kommanditgesellschaft, die bisher keine Meldung des wB zum Transparenzregister vorgenommen hat, sollte daher überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Mitteilungsfiktion noch vorliegen oder ob die geänderte Verwaltungsauffassung des BVA nun eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich macht.

Darüber hinaus hat das BVA klargestellt, dass nach seiner Auffassung die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich als wB der Kommanditgesellschaft anzusehen sind. Denn ihnen obliegt kraft Gesetzes die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen und dies im Handelsregister eingetragen ist.

Auch diese Generalisierung ist neu; denn bislang war für eine Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters als wB einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich erforderlich, dass dieser einen Kapitalanteil oder Stimmrechte von mehr als 25% an der Kommanditgesellschaft hält. In der Praxis dürfte diese Änderung dazu führen, dass bei einer Vielzahl von Kommanditgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter als wB zum Transparenzregister nachgemeldet werden müssen.

Auch hier gilt künftig, dass eine unterlassene Berichtigung einer unrichtig gewordenen Meldung zum Transparenzregister zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann.

Handlungsbedarf bei Treuhandgestaltungen

Bei Gestaltungen, in denen Kapitalanteile oder Stimmrechte von mehr als 25% durch einen Treuhänder für Rechnung eines dahinterstehenden Treugebers gehalten werden, besteht ebenfalls Prüfungsbedarf. Bislang war das BVA davon ausgegangen, dass in solchen Fällen grundsätzlich nur der Treuhänder als wB anzusehen war und an das Transparenzregister gemeldet werden musste. Der Treugeber konnte dagegen grundsätzlich im Hintergrund bleiben und erschien nicht im Transparenzregister.

Nach den BVA-FAQ müssen nun grundsätzlich sowohl Treuhänder als auch dahinterstehender Treugeber als wB zum Transparenzregister gemeldet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen einer Meldepflicht bestehen, insbesondere also Kapitalanteile oder Stimmrechte in Höhe von mehr als 25% an der meldepflichtigen Gesellschaft gehalten werden.

Dies wird in der Praxis zu Nachmeldungen von Treugebern als wB führen.

Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister

Da die Einsichtnahme in das Transparenzregister künftig durch die Öffentlichkeit auch ohne berechtigtes Interesse möglich sein wird, empfiehlt sich noch mehr als bisher in sensiblen Fällen, in denen der Treugeber durch die Eintragung im Transparenzregister der Gefahr einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG genannten Straftaten ausgesetzt wäre, die Stellung eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister. Hierdurch kann verhindert werden, dass die persönlichen Daten des wB, wie etwa Name, Wohnort und Geburtsdatum, durch die Öffentlichkeit eingesehen werden können.

Handlungsbedarf bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen

Nach dem GwG ist bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen eine abgestufte Prüfung zur Ermittlung des wB vorzunehmen.

Auf erster Stufe sind die Gesellschafter zu ermitteln, die an der meldepflichtigen Gesellschaft unmittelbar 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder die meldepflichtige Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren, § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG.

Ab der zweiten Stufe war es nach der bisherigen Verwaltungsauffassung des BVA erforderlich, dass eine natürliche Person beherrschenden Einfluss auf die Zwischengesellschaft(en) ausüben konnte, über die diese natürliche Person an einer meldepflichtigen Enkelgesellschaft beteiligt war. Eine natürliche Person war daher in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen im Wesentlichen nur dann als wB der Enkelgesellschaft anzusehen, wenn sie eine Stimmrechtsmehrheit bei den Zwischengesellschaften hatte. Eine Kapitalmehrheit bei den Zwischengesellschaften allein reichte dagegen nach der bisherigen Verwaltungsauffassung des BVA für die wB-Stellung bei der Enkelgesellschaft nicht aus.

Diese Verwaltungsauffassung hat das BVA nun aufgegeben und hält es für eine Stellung einer natürlichen Person als wB einer Enkelgesellschaft für ausreichend, wenn die natürliche Person eine Kapitalmehrheit bei den Zwischengesellschaften hält.

In der Folge besteht Handlungsbedarf bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, wenn Kapitalanteile und Stimmrechte voneinander abweichen. In diesen Fällen sollte überprüft werden, ob eine natürliche Person, die lediglich Kapitalanteile, aber keine Stimmrechtsmehrheit an einer Zwischengesellschaft hält, als wB einer Enkelgesellschaft künftig zum Transparenzregister nachzumelden ist.

Eine unterlassene Berichtigung einer unrichtig gewordenen Meldung kann auch in diesen Fällen, wie bereits dargestellt, zur Verhängung eines Bußgeldes führen.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt der BVA-FAQ oder zu potentiellem Handlungsbedarf (insbesondere Meldungen, Berichtigungen, Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme, Bußgeld- oder Klageverfahren) haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir verfolgen kontinuierlich die Entwicklung im Bereich der Transparenzregisterpflichten und stehen in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden.