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BVA aktualisiert erneut Fragen und Antworten zum Transparenzregister

14.01.2020

Konkretisierung der Regelungen zur Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten („WB“) und zu Unstimmigkeitsmeldungen

Nachdem das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuletzt im Oktober 2019 überarbeitete Fragen und Antworten zum Transparenzregister veröffentlicht hatte (siehe hierzu unseren Beitrag vom 8. Januar 2020), wurden diese nun Anfang Januar mit Stand 03.01.2020 (BVA-FAQ 2020) nochmals aktualisiert.

Reaktion auf Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

Die BVA-FAQ 2020 stehen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäscherechts am 1. Januar 2020. Dieses setzt die sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht um.

Die Gesetzesreform bringt erneut einige Neuerungen in Bezug auf das Transparenzregister. So ist seit 1. Januar 2020 auch die Staatsangehörigkeit des WB einer transparenzpflichtigen Vereinigung an das Transparenzregister zu melden. Neu ist zudem die Pflicht zur Abgabe sogenannter Unstimmigkeitsmeldungen bei Verdacht auf unrichtige oder unvollständige Transparenzregistereinträge.

Hieran knüpft das BVA an, indem es in den BVA-FAQ 2020 ausführlich seine Verwaltungsauffassung zu diesen Aspekten darlegt. Dabei fällt positiv auf, wie schnell das BVA vorliegend auf das Inkrafttreten der Neuregelungen reagierte.

Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Zukünftig haben geldwäscherechtlich Verpflichtete, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen, dem Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle hierbei festgestellte Unstimmigkeiten mitzuteilen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 GwG). Eine Unstimmigkeit besteht dabei, wenn die Verpflichteten Abweichungen der von ihnen ermittelten Angaben zum WB einer Gesellschaft von den für diese Gesellschaft im Transparenzregister eingetragenen Angaben feststellen. Kann die betroffene Gesellschaft die Unstimmigkeit gegenüber dem Bundesanzeiger nicht ausräumen, leitet dieser die Unstimmigkeitsmeldung an das BVA weiter. Dieses kann in der Folge ein Bußgeldverfahren einleiten. Zudem wird im Transparenzregister der betroffenen Gesellschaft mittels eines Prüfvermerks kenntlich gemacht, dass eine Unstimmigkeit festgestellt wurde, die derzeit behördlich überprüft wird. Zweck dieser Neuregelung, die durch die 5. Geldwäscherichtlinie vorgegeben war, ist die Erhöhung der Datenqualität des Transparenzregisters.

Anlass zur Überprüfung des Transparenzregistereintrags

Das BVA nimmt bereits bei kleinen Abweichungen beim Namen, Geburtsdatum oder Wohnort des WB eine Unstimmigkeit an. Ausnahmen hiervon sollen namentlich – und nach den BVA-FAQ 2020 ausschließlich – in Fällen gelten, in denen lediglich einer von mehreren Vornamen des WB im Transparenzregister oder im Rahmen der Kundenprüfung angegeben wurde oder akademische Grade oder Adelstitel im Transparenzregister fehlen oder im Rahmen der Kundenprüfung nicht angegeben wurden.

Da künftig auch die pflichtwidrig unterlassene Unstimmigkeitsmeldung bußgeldbewehrt ist, ist zudem nicht zu erwarten, dass geldwäscherechtlich Verpflichtete „ein Auge zudrücken“ und auf die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung verzichten werden, wenn sie kleinere Ungenauigkeiten feststellen.

Transparenzpflichtige Vereinigungen sollten die Gesetzesreform daher zum Anlass nehmen, ihre Eintragung im Transparenzregister auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen.

Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Wichtigste Neuregelung für sämtliche transparenzpflichtigen Vereinigungen dürfte die Pflicht zur Angabe der Staatsangehörigkeit des WB im Transparenzregister sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Zwar war die Angabe der Staatsangehörigkeit technisch bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung möglich, jedoch nicht verpflichtend. Entsprechend ist bei einer Vielzahl von Gesellschaften derzeit noch keine Meldung der Staatsangehörigkeit des WB zum Transparenzregister erfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung hatte das BVA auf Nachfrage erklärt, dass für diese Gesellschaften eine isolierte Nachmeldung der Staatsangehörigkeit für bis Ende 2019 eingetragene WB ab 1. Januar 2020 nicht erforderlich sein würde. Dies hat das BVA in den BVA-FAQ 2020 nun auch ausdrücklich klargestellt. Es gilt jedoch zu bedenken, dass eine Nachmeldung erfolgen muss, wenn der Transparenzregistereintrag aus einem anderem Grund aktualisiert wird, also beispielsweise bei Änderungen in der Person des wirtschaftlich Berechtigten oder der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses.

Für Gesellschaften, die bei einer Meldung ihres WB bis Ende 2019 (rechtmäßigerweise) auf die Angabe der Staatsangehörigkeit verzichtet haben, hat die Neuregelung dennoch unangenehme Konsequenzen. Denn nach den BVA-FAQ 2020 hat grundsätzlich eine Unstimmigkeitsmeldung zu erfolgen, wenn geldwäscherechtlich Verpflichtete bei der Einsichtnahme ins Transparenzregister feststellen, dass die Angabe der Staatsangehörigkeit des WB fehlt. Nach den BVA-FAQ 2020 soll die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung auch für "Altfälle" gelten, in denen noch vor dem 1. Januar 2020 eine Meldung an das Transparenzregister erfolgte, bei der aber auf die damals freiwillige Angabe der Staatsangehörigkeit des WB verzichtet wurde.

Zwar ist diese Auffassung konsequent, da für die Verpflichteten bei einer Einsichtnahme in das Transparenzregister nicht ersichtlich ist, ob ein solcher Altfall vorliegt. Denn diese sehen bei einer Einsichtnahme nicht, wann die letzte Meldung zum Transparenzregister erfolgt ist.

Dennoch bedeutet dies eine erhebliche Belastung für betroffene Gesellschaften. Denn diese sehen sich unter Umständen trotz rechtmäßiger Verhaltensweise mit einer Vielzahl von Unstimmigkeitsmeldungen konfrontiert. In der Folge schwebt während der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldungen durch den Bundesanzeiger ständig das Damoklesschwert eines drohenden Bußgeldverfahrens über ihnen. Durch die Eintragung eines Prüfvermerks im Transparenzregister während der Bearbeitung der Unstimmigkeitsmeldung wird schließlich die Anbahnung neuer Vertragsbeziehungen erschwert.

Abhilfe durch Berichtigung des bestehenden Eintrags

Nach Auskunft des Bundesanzeigers können die geschilderten Unannehmlichkeiten durch Meldung einer Berichtigung, unter Angabe der sogenannten Referenz-ID, die bei der ursprünglichen Meldung des WB generiert und an den Melder übermittelt wurde, an das Transparenzregister beseitigt werden. In dieser Meldung kann die Staatsangehörigkeit des WB nachgemeldet werden.

Wegen der erheblichen Belastung, welche mit einer Unstimmigkeitsmeldung verbunden ist, sollten betroffene Gesellschaften diese Möglichkeit zur Berichtigung auch zeitnah nutzen.

Weitere Entwicklung ungewiss

Es bleibt abzuwarten, ob das BVA auch in Zukunft an der dargestellten Verwaltungsauffassung festhält oder diese nach den ersten Erfahrungen in der Praxis anpasst. Zu begrüßen wäre jedenfalls, wenn einstweilen der Bundesanzeiger die eingehenden Unstimmigkeitsmeldungen wegen fehlender Angabe der Staatsangehörigkeit des WB wohlwollend und vor allem zeitnah bearbeiten würde, um die Belastung der betroffenen Gesellschaften möglichst gering zu halten.

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