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Das Landgericht (LG) München hat dem Internet-Ticketportal Ventic der Smartfox Media den Handel mit Eintrittskarten bei der aktuellen Depeche Mode-Tournee untersagt, die Smartfox selbst oder durch Dritte durch so genannten „Schleichbezug“ direkt aus dem Vertriebssystem des Konzertveranstalters Marek Lieberberg (MLK) erwirbt. Ein Team von Nörr Stiefenhofer Lutz (Prof. Dr. Johannes Kreile, Dr. Julia Niebler und Sandra Sophia Redeker) erstritt eine entsprechende einstweilige Verfügung für MLK (Urteil vom 06.05.2009, Az.: 11 HKO 19331/08). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles unterstützten die Branchenvereinigungen Verband Deutscher Konzertdirektionen (VDKD) und Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (IDKV) die Position von MLK.
Der Frankfurter Konzertveranstalter MLK ist exklusiver Organisator der deutschen Konzerte von Depeche Mode im Rahmen der „Tour of the Universe“. Bei allen Kartenverkäufen über die Vorverkaufsstellen des allein autorisierten Ticketvermarkters CTS Eventim war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von MLK der gewerbliche Weiterverkauf der Konzertkarten für die Tournee ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch bot Smartfox bereits wenige Tage nach Beginn des offiziellen Vorverkaufs große Kartenkontingente zu stark überhöhten Preisen im Internet an. Hiergegen wandte sich MLK mit der einstweiligen Verfügung, die das LG München im Hinblick auf die durch Schleichbezug erworbenen Karten bestätigte.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Smartfox Eintrittskarten für Konzerte der Depeche Mode-Tournee unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht selbst oder durch „Strohleute“ bei offiziellen Vorverkaufsstellen erworben hatte. Smartfox habe damit gezielt und wettbewerbswidrig das Vertriebskonzept von MLK behindert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits im September 2008 hatte der BGH einem Grundsatzurteil zum Thema „Schleichbezug“ gefällt. Danach handelt ein Tickethändler wettbewerbswidrig, wenn er unter Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht Karten bei einer autorisierten Vorverkaufsstelle des Veranstalters erwirbt, obwohl der Veranstalter den gewerblichen Weiterverkauf in seinen AGB ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellte das LG München klar, dass nach seiner Auffassung für die Frage des Schleichbezugs entscheidend sei, ob der erste Käufer die Eintrittskarte trotz ihm bekannter entgegenstehender AGB mit der Absicht des gewerblichen Weiterverkaufs erwirbt.
Berater Marek Lieberberg Konzertagentur: Nörr Stiefenhofer Lutz
Prof. Dr. Johannes Kreile, Dr. Julia Niebler, Sandra Sophia Redeker (alle Medienrecht, München)
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