Im Falle eines entdeckten Cyberangriffs muss es schnell gehen. Hier geht es dann vor allem darum, möglichst rasch Beweise zu sichern, verlorene Daten zurückzuerhalten und Ansprüche gegen die Schädiger oder Dritte durchzusetzen und zu sichern.
Die meisten Angriffe stellen nach deutschem Recht Straftaten dar. So können Denial of Service-Attacken strafbar sein als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. als Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB und Hacking als Ausspähen von Daten nach § 202a StGB. Malware wie Trojaner und Ransomware können ebenfalls strafbar sein als Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, als Datenveränderung nach § 303a StGB, als Computersabotage nach § 303b StGB oder als Erpressung nach § 253 StGB. In diesen Fällen bietet sich Unterstützung durch die Strafverfolgungsbehörden an. So haben die meisten Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern oderBaden-Württemberg, inzwischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften und eigene Einheiten bei den Landeskriminalämtern gebildet. Diese Einheiten besitzen große Erfahrung bei Cyberangriffen und können im Rahmen von Ermittlungsverfahren schnell und trotzdem behutsam eingreifen, um die Arbeitsfähigkeit der IT des Unternehmens im größtmöglichen Umfang (weiterhin)zu gewährleisten.
Wir stehen in engem Austausch mit entsprechenden Ermittlungsbehörden und können im Fall eines Angriffs beurteilen, ob deren Inanspruchnahme sinnvoll ist. In einem solchen Fall begleiten wir das Strafverfahren, um die Interessen des geschädigten Unternehmens bestmöglich sichern und durchsetzen zu können.
Ein Strafverfahren kann, wenn es rasch eingeleitet wird, auch dabei helfen, verlorene Vermögenswerte zurückzuverfolgen und zu sichern. Hier bestehen inzwischen recht weitgehende strafprozessuale Möglichkeiten wie der Vermögensarrest, dessen Nutzen wir bewerten und worauf wir – soweit sinnvoll –gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hinwirken.
Im internationalen Kontext ist häufig die Einbindung ausländischer Ermittlungsbehörden notwendig. Hier sind Rechtshilfeverfahren deutscher Behörden denkbar, ebenso wie die Einbindung ausländischer Partnerkanzleien, die in ihren Rechtsordnungen strafrechtliche Verfolgung und Zurückverfolgung von Vermögenswerten sicherstellen. In allen Fällen unterstützen und begleiten wir diese Maßnahmen.