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Corporate-Newsletter Juli 2015

17.07.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung

Interne aktienrechtliche Kompetenzverteilung bei Abschluss von Beratungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern

BGH, Urteil vom 28. April 2015 – II ZR 63/14

Der BGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Kompetenzverteilung in einer Aktiengesellschaft auseinanderzusetzen. Es ging um den Abschluss eines Beratungsvertrages einer Aktiengesellschaft mit einer GmbH als Beraterin, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Die Beratertätigkeit der GmbH sollte auch Vorstands- und Geschäftsführungsaufgaben umfassen, zu deren Ausführung der Beklagte zum Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft bestellt worden war. Den Beratungsvertrag hatten der Beklagte auf Seiten der GmbH und zwei weitere Vorstandsmitglieder auf Seiten der Aktiengesellschaft unterzeichnet. Die klagende Aktiengesellschaft macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach § 93 AktG geltend. Der Beklagte habe als Vorstand der Klägerin die ihm obliegenden Pflichten durch den Abschluss des Beratervertrags verletzt.

Der BGH bejahte eine Pflichtverletzung des Beklagten dadurch, dass er die beiden unterzeichnenden Vorstandsmitglieder nicht davon abgehalten hatte, den Beratungsvertrag mit der GmbH zu schließen. Die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder haben nach Ansicht des BGH durch Abschluss des Beratungsvertrages ihre Pflichten verletzt, weil sie hierfür weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt waren und daher ihre Kompetenz überschritten haben. Die Kompetenzüberschreitung der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder sei dem Beklagten zuzurechnen. Es habe ihm oblegen, in angemessener Weise, etwa durch die Erhebung von Gegenvorstellungen gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern, darauf hinzuwirken, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsrats gewahrt werde.

Der BGH bejahte eine Kompetenzüberschreitung der auf Seiten der Aktiengesellschaft unterzeichnenden Vorstandsmitglieder, weil die als „Beratungsvertrag“ titulierte Vereinbarung tatsächlich einen die Vergütung von Vorstandsmitglieder betreffenden Vertrag darstellte, für deren Abschluss nach § 84 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit S. 1, § 87, § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig ist. Der Abschluss dieser Verträge falle auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn sie von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern mit einem Dritten geschlossen werden. Nur dadurch sei der Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz gewährleistet. Dass der Vertrag im vorliegenden Fall als Beratervertrag und die zu erbringenden Leistungen der GmbH als Beratungsleistungen bezeichnet gewesen seien, nehme dem Vertrag nicht seinen Charakter als Regelung der Vergütung für die Vorstandstätigkeit des Beklagten. Maßgebend sei nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der Vereinbarung.

Weiter stellte der BGH fest, dass die Tatsache, dass die Beratungsleistungen auch noch durch andere Mitarbeiter der GmbH erbracht werden sollten, die nicht zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, nichts an der vorstehenden Auslegung ändere. Der Abschluss von Beratungsverträgen, die ausschließlich die Beratungs- oder Managementleistungen durch Personen beinhalten, die nicht Vorstandsmitglieder sein sollen, falle zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorstands. Der BGH konnte im vorliegenden Fall aber die Frage offen lassen, ob eine Vertragsgestaltung, bei der in einem Vertrag sowohl die Vergütung eines Vorstandsmitglieds als auch Verhältnisse weiterer Mitarbeiter geregelt werden, zu einer gemeinsamen Zuständigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats führt oder auch in diesem Fall die Kompetenz allein beim Aufsichtsrat liegt. Denn keinesfalls sei für den Abschluss allein der Vorstand zuständig.

Schließlich befasste sich der BGH mit der Entlastungsmöglichkeit des beklagten Vorstandsmitglieds hinsichtlich seiner Pflichtverletzung. Er stellte fest, dass sich ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nur ausnahmsweise wegen eines Rechtsirrtums entlasten kann, nämlich nur dann, wenn es sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Eine Entlastung aufgrund eines Rechtsirrtums verlange insofern allerdings nicht, dass ein Prüfauftrag ausdrücklich für eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wurde, sondern nur, dass die Prüfung aus der Sicht des nicht fachkundigen Organs die zweifelhafte Frage umfasse. Selbst wenn sich der dem sachkundigen Dritten erteilte Auftrag auf eine andere Aufgabenstellung richte, könne es das Organ entlasten, wenn es sich nach den Umständen der Auftragserteilung darauf verlassen durfte, die Fachperson habe im Rahmen der anderweitigen Aufgabenstellung auch die zweifelhafte Frage geprüft. Dass der Prüfauftrag nicht auf die ausdrückliche Klärung einer bestimmten rechtlichen Frage ziele, hindere eine Entlastung ebenfalls nicht. Von einem nicht selbst rechtskundigen Auftraggeber könne grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er bestimmte Rechtsfragen formuliert.

 

Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils bei verspäteter Anmeldung nach § 39 GWB

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 11 U 71/13 (Kart)

Die Parteien streiten in diesem Verfahren über die Wirksamkeit eines GmbH-Anteilserwerbs im Wege einer Kapitalerhöhung wegen Verstoßes gegen Formvorschriften einerseits und wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Vollzugsverbot (in der Fassung der 7. GWB-Novelle) andererseits. Erst Jahre nachdem die Kapitalerhöhung beschlossen und im Handelsregister eingetragen sowie die GmbH-Anteile vom Erwerber übernommen worden waren, wurde die Übernahme von Seiten der Erwerbergesellschaft gemäß § 39 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 GWB nicht vorliegen; gleichzeitig stellte es das Entflechtungsverfahren ein. Zeitgleich mit der Kapitalerhöhung waren u.a. ein Beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet worden, der in einer seiner Anlagen auch gegenseitige Optionsrechte vorsah. Die Übernahmeerklärung der die GmbH-Anteile übernehmenden Gesellschaft war notariell beglaubigt (nicht aber beurkundet) worden.

Das OLG Frankfurt am Main stellte zunächst fest, dass die für Anteilsübertragungen geltende Vorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG für die Übernahme eines Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung grundsätzlich keine Relevanz habe. Die Übernahmeerklärung habe daher nicht notariell beurkundet werden müssen. Maßgeblich seien insoweit lediglich die Regelungen der §§ 55 ff. GmbHG, die eine notarielle Beglaubigung der Übernahmeerklärung genügen lassen. Die Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung habe auch nicht ausnahmsweise als verbundenes Geschäft den Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG zu entsprechen, weil sie Teil eines umfassenden Vertragswerkes war, in dem auch nach § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftige Optionsrechte vereinbart worden sind. Zwar diene die vorgeschriebene notarielle Form nach § 15 Abs. 4 GmbHG der Beweiserleichterung; im Vordergrund stehe jedoch der Zweck, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden bzw. ihn jedenfalls zu erschweren. Keiner dieser beiden Zwecke rechtfertige es, im vorliegenden Fall auch die Übernahmevereinbarung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen, selbst wenn man unterstellt, dass nach dem Willen der Parteien beide Geschäfte „miteinander stehen und fallen“ sollen. Für die Beweisfunktion sei es ausreichend, wenn nur die Abtretungsverpflichtung selbst beurkundet werde. Auch für die Möglichkeit des Handels mit den Anteilen sei die Übernahmevereinbarung ohne jede Bedeutung. Selbst wenn man der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG darüber hinaus auch noch eine Schutzfunktion zugunsten der Beteiligten zusprechen würde, würde diesem Schutzzweck ausreichend Rechnung getragen, wenn die Anteilsübertragung und die unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Abreden beurkundet würden. Im vorliegenden Fall bestehe zudem die Besonderheit, dass es sich bei dem potentiell zu verknüpfenden Geschäft nicht um eine für sich genommen formfreie schuldrechtliche Vereinbarung handelt, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang (Kapitalerhöhung), der nach dem Gesetz seinen eigenen Formvorschriften unterliegt. Der erste Teil dieses Vorgangs, der Kapitalerhöhungsbeschluss, sei kraft Gesetzes beurkundungspflichtig. Bei der weiter erforderlichen Übernahmevereinbarung handele es sich nicht um ein schuldrechtliches Austauschverhältnis, sondern um einen korporationsrechtlichen Vertrag, durch welchen in Verbindung mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister – die Kapitalerhöhung vollzogen werde. Diese Besonderheit schließt es nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main aus, die Übernahmevereinbarung zusätzlichen, über die von § 55 Abs. 1 GmbHG vorgesehene notarielle Beglaubigung der Übernahmeerklärung hinausgehenden Formvorschriften zu unterwerfen. 

Ferner entschied das OLG Frankfurt am Main die für die Zeit der Geltung der 7. GWB-Novelle bislang unklare Rechtsfrage, ob durch die Einstellung eines Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt die der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 ff. GWB unterliegenden und nach § 41 Abs. 1 S. 2 GWB schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc wirksam werden. Dies bejahte das OLG Frankfurt am Main. Mit der Einstellung eines Entflechtungsverfahrens stehe fest, dass der Zusammenschluss aus kartellrechtlicher Sicht Bestand haben könne. Wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss vorliegen, bestehe keine Veranlassung für eine endgültige Nichtigkeit des Vollzugsgeschäftes; eine solche Rechtsfolge erschiene unverhältnismäßig. Mit der 8. GWB-Novelle wurde durch Einfügung von § 41 Abs. 1 Nr. 3 GWB klargestellt, dass die Unwirksamkeitsfolge u.a. dann nicht gilt, wenn der Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren eingestellt wurde.

In diesem Zusammenhang stellte das OLG Frankfurt am Main auch klar, dass vorliegend der Kapitalerhöhungsbeschluss trotz § 41 Abs. 1 S. 2 GWB bereits mit Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden sei. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 GWB sei lediglich der Vollzug von Zusammenschlüssen verboten. Der Kapitalerhöhungsbeschluss stelle aber in diesem Sinne keinen Vollzug eines Zusammenschlusses, sondern lediglich einen (einseitigen) Vorbereitungsakt für den Zusammenschluss dar. Zur Verwirklichung der durch den Erhöhungsbeschluss und die Zulassungserklärung vorbereiteten Übernahme des Geschäftsanteils sei noch eine Übernahmevereinbarung erforderlich. Erst diese bewirke – in Verbindung mit der Handelsregistereintragung – den rechtsgeschäftlichen Vollzugsakt, welcher von der Unwirksamkeitsfolge des § 41 Abs. 1 S. 2 GWB erfasst werde.

Letztlich entschied das OLG Frankfurt am Main, dass allein die bis zur Entscheidung des Bundeskartellamts bestehende schwebende Unwirksamkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GWB keine der Vertragsparteien berechtige, sich während der Schwebezeit von dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Vertrag zu lösen.

 

Zulässigkeit einer c/o-Adresse bei GmbH-Geschäftsanschrift

OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 27 W 51/15

Das Registergericht Essen hatte die Eintragung einer c/o-Adresse einer GmbH-Geschäftsanschrift in das Handelsregister abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Beschwerde der GmbH, die das OLG Hamm im vorliegenden Beschluss für begründet hält: Eine c/o-Adresse in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH sei nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz sei vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen sei, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit diene. Vorliegend habe die im Liquidationsstadium befindliche GmbH als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ den gemäß § 378 Abs. 2 FamFG für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar und dessen Kanzleianschrift angemeldet. Jedenfalls derzeit seien Zustellungsprobleme demnach nicht zu erwarten.

 

Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung und unterlassener Aufklärung über die Insolvenzreife der GmbH

OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Januar 2015 – 4 U 598/14

Der Kläger macht gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH Schadenersatz geltend wegen verspäteter Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages sowie pflichtwidrigen Unterlassens von Hinweisen auf die Insolvenzreife der GmbH bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs über Honorarforderungen des Klägers. Die Honorarforderungen sind unstreitig bereits vor Eintritt der Insolvenzreife der GmbH entstanden. Den Ratenzahlungsvergleich hatten die Parteien zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem die GmbH bereits überschuldet und zahlungsunfähig war.

Das OLG Koblenz hat die Schadensersatzansprüche des Klägers sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO sowie aus § 826 BGB verneint. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatz – der sich hier nicht auf einen Quotenschaden beschränkt – unterfalle nicht dem Schutzbereich des § 15a InsO. § 15a InsO bezwecke die rechtzeitige Einleitung von Eröffnungsverfahren, damit materiell insolvente Gesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter nicht ohne insolvenzrechtlichen Schutz zu Lasten gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger fortgeführt würden. Altgläubiger, deren Ansprüche bereits vor der Insolvenzreife entstanden sind, könnten grundsätzlich nur den Quotenschaden beanspruchen. Die hier zum Zahlungsanspruch führenden Leistungen habe der Kläger jedoch zu einem Zeitpunkt erbracht, als die Insolvenzreife noch nicht eingetreten war und seine Leistungen für die GmbH und der daraus resultierende Zahlungsanspruch des Schutzes im Rahmen der Vorschriften der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (noch) nicht bedurft hätten. Der anschließend zum Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH geschlossene Ratenzahlungsvergleich ändere hieran nichts. Er erfasse keine über die bereits anspruchsbegründend durchgeführten Tätigkeiten des Klägers hinausgehenden Leistungen, die als solches eigene und neue Ansprüche nach Insolvenzreife begründen könnten. Der Inhalt des Vergleichs habe die Hauptschuld unangetastet gelassen. Er sei lediglich auf die Regelung der Ratenzahlung beschränkt gewesen.

Eine Haftung nach § 826 BGB lehnte das OLG Koblenz mangels einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des ehemaligen Geschäftsführers ebenfalls ab. Die Schwelle des besonders verwerflichen Verhaltens sei durch das bloße Verschweigen der Insolvenzreife der GmbH bei Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs und der fehlenden Zahlungswilligkeit und -fähigkeit der GmbH nicht überschritten worden. Das Verschweigen von Tatsachen begründe grundsätzlich nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist es grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Diejenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden, insbesondere wenn sie den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Liege erkennbar die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft vor, besteht jedenfalls eine Verpflichtung zur Aufklärung. Hierbei seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Kläger vor Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs unstreitig über seinen Prozessbevollmächtigten den Kontakt zur GmbH gesucht, weil er wegen einer Kontosperre bei der GmbH um die Befriedigung seiner Ansprüche fürchtete. Eine lebensnahe Betrachtung lasse den Schluss zu, dass er auf Seiten der GmbH erhebliche finanzielle Probleme erkannt habe. Angesichts dessen durfte auch der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass dem Kläger die schwierige wirtschaftliche Situation der GmbH bereits bekannt war und er den Kläger hierüber nicht mehr aufklären musste.

 

Auslegung einer dem Mitgesellschafter einer zweigliedrigen GbR erteilten Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 34 Wx 513/13

Der vom OLG München gefasste Beschluss betraf die Grundbucheintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer eines Grundstücks, dessen Eigentümer eine zweigliedrige GbR war. Gesellschafter der GbR waren ursprünglich einer der Beschwerdeführer in diesem Grundbuchverfahren sowie sein Vater. Der Vater hatte dem Beschwerdeführer eine notariell beurkundete Vollmacht u.a. zur Veräußerung des Grundbesitzes erteilt. Diese sollte auch über seinen Tod hinaus gelten. Das Grundbuchamt weigerte sich, die Auflassungsvormerkung nach dem Tod des Vaters einzutragen und forderte die Zustimmung des für die Erben handelnden Nachlasspflegers sowie die rechtskräftige Genehmigung des Nachlassgerichts.

Das OLG München hält demgegenüber die Bewilligung der Auflassungsvormerkung auf der Grundlage der postmortalen Vollmacht für ausreichend: Die Abgabe einer Bewilligung im Rahmen der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nach § 709 BGB kommt auch beim Tod eines von zwei BGB-Gesellschaftern in Betracht. Der verbliebene Gesellschafter – eine entsprechende post- oder transmortale Vollmacht vorausgesetzt – kann dabei zugleich in deren Ausübung für den verstorbenen Gesellschafter die Bewilligung abgeben, da eine Vollmacht des verstorbenen Gesellschafters den Bevollmächtigten zum Handeln für die Erben befähigt.

Das OLG München kommt im Rahmen seiner Auslegung der erteilten Vollmacht zu dem Ergebnis, dass diese den verbliebenen Gesellschafter zur Abgabe von Erklärungen namens des Vollmachtgebers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR ermächtigen sollte. Diese wirke trotz einer beschlossenen Auflösung der GbR und trotz eines erklärten Widerrufs durch den Nachlasspfleger solange fort, bis feststehe, dass und welche der nachfolgeberechtigten Erben Gesellschafter der GbR geworden sind. Denn ab diesem Zeitpunkt nehme – auch wenn die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sein sollte – nicht mehr diese die Rechte des Erblassers als Gesellschafter wahr. Vielmehr vertreten dann die eingetretenen Gesellschafter mit dem vorhandenen die Gesellschaft.

 

Reichweite des Auskunftsrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung

OLG München, Urteil vom 11. Juni 2015 – 23 U 4375/14

Die Parteien streiten über die Reichweite des Auskunftsrechts der Aktionäre in einer Hauptversammlung nach § 131 AktG. Die beklagte Aktiengesellschaft hatte mit einer weiteren Gesellschaft eine Investorenvereinbarung geschlossen. Die klagende Aktionärin macht u.a. geltend, dass auf der Hauptversammlung ihr Auskunftsrecht nach § 131 AktG verletzt worden sei, da die besagte Investorenvereinbarung den Aktionären weder zur Einsicht ausgehändigt noch vollständig vorgelesen worden sei.

Das OLG München lehnte eine Verletzung von § 131 AktG ab. Grundsätzlich hätten Aktionäre weder einen Anspruch auf Einsichtnahme von Unterlagen noch auf deren vollständige Verlesung während der Hauptversammlung. Sie hätten nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vielmehr regelmäßig nur Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft. Der Umstand, dass die Gesellschaft einem Aktionär während der Hauptversammlung Einsicht in Unterlagen gewähren könne, sei nicht dazu geeignet, einen Anspruch des Aktionärs auf ein solches Vorgehen zu begründen. Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG bestehe lediglich in dem Umfang, wie die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt werde. Dass die Verlesung der Investorenvereinbarung zur sachgerechten Beurteilung der streitgegenständlichen Beschlüsse erforderlich war, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. Lediglich ausnahmsweise erscheine ein Anspruch auf Verlesung des gesamten Vertrages denkbar. Hierfür genügen jedoch nicht allein von Aktionären geäußerte Zweifel, ob die inhaltliche Wiedergabe eines Vertragswerks vollständig war. Im Allgemeinen reiche es vielmehr aus, wenn über die Urkunde referiert und ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt werde. Liegen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Hauptversammlung bei der inhaltlichen Wiedergabe eines Dokuments etwas Wesentliches verschwiegen worden sei, könne das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 AktG auch den Anspruch auf teilweise oder vollständige Verlesung des Vertrages umfassen. Bei Verträgen über lebenswichtige Vorgänge werde ein Anspruch auf Verlesung nur verneint werden können, wenn sich die Verlesung wegen der Länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder aus anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen lasse.

 

Freigabeverfahren bei Kapitalherabsetzung nach Zwangsausschluss eines Aktionärs

OLG München, Beschluss vom 26. März 2015 – 23 AktG 1/15

Im vorliegenden Verfahren beschloss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unter anderem eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG zum Zweck des Zwangsausschlusses zweier Minderheitsaktionäre aus wichtigem Grund. Die Satzung der Aktiengesellschaft sah eine entsprechende Ermächtigung zur Zwangseinziehung vor. Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss wurde Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Die Antragstellerin, die betroffene Aktiengesellschaft, begehrt im Freigabeverfahren nach § 246a AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen durch die Antragsgegner der Handelsregistereintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung und zur Festsetzung des Einziehungsentgelts nicht entgegenstehen.

Das OLG München bejahte die von den Antragsgegnern bezweifelte Statthaftigkeit des Freigabeverfahrens im Hinblick auf den Kapitalherabsetzungsbeschluss durch die Zwangseinziehung von Aktien: Das Freigabeverfahren gem. § 246a AktG sei auch bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 AktG zum Zweck des Zwangsausschlusses eines Aktionärs aus wichtigem Grund zulässig. Da die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 AktG nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sei und Zweck der Einziehung grundsätzlich auch die Beseitigung des konkret betroffenen Mitgliedsrecht sein könne, führe der hier mit der Einziehung verfolgte Ausschließungszweck nicht dazu, dass es sich bei der Einziehung nicht mehr um eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung nach § 237 AktG handele. Die Zwangseinziehung sei in der Satzung der Antragstellerin – wie es § 237 Abs. 1 S. 2 AktG verlange – in bestimmten Fällen gestattet. Nach ganz überwiegender Literaturmeinung sei ein Ausschluss auch aus wichtigem, in der Person des Aktionärs liegendem Grund, wie ihn die Satzung der Antragstellerin gestatte, zumindest in bestimmten Fällen denkbar. Entgegen der von den Antragsgegnern angeführten älteren und nicht tragenden Rechtsprechung des BGH werde dabei insbesondere bei der personalistisch geprägten Aktiengesellschaft mit guten Gründen ein Bedürfnis für die Möglichkeit eines Zwangsausschlusses als ultima ratio gesehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht unterstellt werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Kapitalherabsetzung nach § 237 AktG entgegen dem eindeutigen Verweis in § 246a Abs. 1 S. 1 AktG (allein) deshalb vom Freigabeverfahren ausgeschlossen werden sollte, weil die Einziehung dem Zweck des Ausschlusses eines Aktionärs aus wichtigem, in seiner Person liegenden Grund dienen sollte.

Das OLG München verneinte jedoch die Statthaftigkeit des Freigabeverfahrens im Hinblick auf den Beschluss zur Festsetzung des Einziehungsentgelts. Bei der Festsetzung des Einziehungsentgelts handele es sich nicht um eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder Herabsetzung, die in das Handelsregisterregister einzutragen wäre und für die daher ein Bedürfnis nach Freigabe im Sinne des § 246a AktG bestünde. Einzutragen sei lediglich der Beschluss über die Kapitalherabsetzung. Dabei sei unbeachtlich, dass zusammen mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung durch Einziehung die Voraussetzungen der Zwangseinziehung und die Einzelheiten der Durchführung (insbesondere auch das Einziehungsentgelt) festzusetzen seien, sofern dies nicht bereits in der Satzung geschehen sei. Denn dadurch werde die Festsetzung des Einziehungsentgelts nicht selbst zur eintragungspflichtigen Tatsache.

Letztlich hielt das OLG München dem Freigabeantrag im Hinblick auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung auch für begründet, weil die Antragsgegner nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hatten, dass sie seit der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung jeweils einen anteiligen Aktienbesitz von mindestens EUR 1.000 halten. Eine teleologische Reduktion des nach seinem Wortlaut einschlägigen Anwendungsbereichs des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG sei nicht angezeigt. Die Antragsgegner hatten darauf verweisen, dass es Ziel des Gesetzgebers sei, durch die Einführung des Quorums missbräuchliche Anfechtungsklagen zu erschweren. Dieses Ziel sei im Hinblick auf die Antragsgegner nicht einschlägig. Das OLG München war jedoch der Auffassung, dass das gesetzgeberische Ziel keine Entscheidung gegen den klaren Gesetzeswortlaut rechtfertige. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für eine Bestimmung des Quorums entschieden, die nicht auf eine bestimmte quotale Beteiligung abstellt, obwohl dies dem Aktienrecht nicht grundsätzlich fremd gewesen wäre. Ferner könne nicht unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber der offensichtliche Umstand entgangen wäre, dass nach dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der Regelung nicht nur größere börsennotierte Aktiengesellschaften, sondern auch personalistisch geprägte Aktiengesellschaften mit dem Mindestnennbetrag des Grundkapitals nach § 7 AktG fallen. Es sei deshalb von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Kauf zu nehmen, dass im Einzelfall das gesetzgeberische Ziel durch die Anwendung der Norm nicht verwirklicht werde. Diese Entscheidung sei von der Rechtsprechung zu akzeptieren. Eine Korrektur des Anwendungsbereichs des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG aus verfassungsrechtlichen Gründen lehnte das OLG München ebenfalls ab.

 

Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern zum Verlustausgleich nach Insolvenzeröffnung

OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 29. April 2015 – 9 U 132/13

Der klagende Insolvenzverwalter einer GmbH nimmt zwei von drei Gesellschaftern einer insolventen GmbH auf Ausgleich eines Verlusts in Anspruch. Der Verlust resultierte im Wesentlichen aus einer Rückforderung öffentlicher Fördermittel. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verpflichtung der Beklagten zum Verlustausgleich im Verhältnis ihrer Stammeinlagen vor. Über die Auslegung dieser Regelungen streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren, das zwischenzeitlich beim BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.

Das OLG Schleswig lehnte in seinem Urteil eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab. Diese seien im Hinblick auf eine Verlustübernahmeverpflichtung der Gesellschafter ergänzungsbedürftig. Die Gesellschafter seien bei Gründung der Gesellschaft erkennbar nicht davon ausgegangen, dass über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet werden könnte. Die Regelungen zum Verlustausgleich dienten dem Zweck der Aufgabenverwirklichung und zielten damit auf eine „lebende“ Gesellschaft. Die ergänzende Vertragsauslegung führt aus Sicht des OLG Schleswigs dazu, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages – hätten sie den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedacht – für diesen Fall keine Verpflichtung gegenüber der Schuldnerin zum Ausgleich von Verlusten und zu ihrer weiteren Ausstattung eingegangen wären. Für die Annahme, die Gesellschafter wollten auch im Falle eines Insolvenzverfahrens Jahresfehlbeträge der Trägergesellschaft ausgleichen, bedürfte es besonderer, hier nicht vorhandener Anhaltspunkte. Die Gesellschafter hätten gerade eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt; ihre Einstandspflicht gegenüber Gläubigern habe sich auf ihre Einlage als Gesellschafter beschränken sollen.

 

Haftung der einen Einziehungsbeschluss fassenden Gesellschafter

LG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2015 – 41 O 41/14

Das LG Aachen hatte über die Haftung der verbliebenen Gesellschafter einer GmbH nach dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Zwangseinziehung der GmbH-Geschäftsanteile der jetzigen Kläger zu entscheiden. Zu dem gerichtlichen Vergleich kam es, nachdem zuvor die Gesellschafterversammlung der GmbH entschieden hatte, einen Teil der Geschäftsanteile der Kläger auf einen der Beklagten zu übertragen und den anderen Teil einzuziehen. Im Rahmen eines anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vereinbarten die Parteien einen Vergleich, in dem neben der Einziehung auch eine Verpflichtung der GmbH zur Zahlung einer Einziehungsabfindung sowie eines Anteils am Ergebnis für das laufende Geschäftsjahr an die betroffenen Gesellschafter geregelt wurde. In der Folgezeit kam es zu Differenzen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Zahlungsverpflichtungen der GmbH aus dem Vergleich.

Im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen der klagenden ausgeschiedenen Gesellschafter gegen die verbliebenen Gesellschafter legte das LG Aachen zunächst die neuere Rechtsprechung des BGH zur ausnahmsweisen subsidiären Haftung derjenigen Gesellschafter gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter dar, die den Beschluss über die Einziehung gefasst haben (vgl. Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11). Eine solche subsidiäre Haftung komme nach dem Urteil des BGH in Betracht, wenn die die Einziehung beschließenden Gesellschafter nicht dafür sorgen, dass die Einziehungsabfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Das LG Aachen verneinte jedoch das Vorliegen einer Einziehung im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung: Zum einen seien von der Zwangseinziehung im Rahmen des zunächst gefassten Gesellschafterbeschlusses nicht alle Geschäftsanteile betroffen gewesen. Vielmehr sollte ein Teil der Anteile auf einen der Beklagten übertragen werden. Die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Einziehung sei zum anderen keine von der dargestellten BGH-Rechtsprechung geforderte Zwangseinziehung, da die Vergleichsparteien (unter Beteiligung der von der Einziehung betroffenen Gesellschafter) lediglich eine entsprechende Geltung vereinbart hätten. Es sei deshalb nicht erkennbar, dass die gerichtliche Verhandlung als Gesellschafterversammlung, auf der ein Einziehungsbeschluss gefasst werden konnte, verstanden werden kann. Folglich stelle sich die Vergleichsregelung nicht als Beschluss einer Gesellschafterversammlung, sondern als die einvernehmliche (mit ausdrücklicher Billigung durch die betroffenen Gesellschafter getroffene) Regelung aller beteiligten natürlichen und juristischen Personen dar, und zwar über Umfang und Fälligkeit der den Klägern nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft zustehenden Ansprüche.

Das LG Aachen kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine anteilige Haftung der den Einziehungsbeschluss fassenden GmbH-Gesellschafter nicht ‑ mehr ‑ in Betracht kommt, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter der Maßnahme zugestimmt hat. Selbst wenn man aber eine solche Haftung annehmen wolle, scheide sie dann aus, wenn nach Beschlussfassung über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Diese Rechtsfolge sei dadurch zu rechtfertigen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter im Ergebnis nur aus vorhandenem Gesellschaftsvermögen entschädigt werden solle. Um dies zu ermöglichen, seien die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet, zu liquidieren. Würden sie dies nicht tun, so sei ihre persönliche Haftung gerechtfertigt, anderenfalls nicht. Im Falle der Insolvenz bestehe aber das Kapitalerhaltungsgebot nicht mehr. Folglich sei der Grund, weshalb nicht ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen ausgeschiedene Gesellschafter entschädigen müssen, entfallen.

 

Auslegung einer Garantie im Unternehmenskaufvertrag und Käuferpflichten

LG Hamburg, Urteil vom 13. März 2015 – 315 O 89/13

Die Klägerin erwarb von der Beklagten im Anschluss an die Durchführung einer Due Diligence ein Unternehmen zu einem festgelegten Stichtag. Der englischsprachige Unternehmenskaufvertrag enthielt die mit „Permits“ überschriebene Garantie: „The company has all permits and authorisations necessary for the conduct of its business as now being conducted or required for the ownership, lease and/or use and operations of its assets and facilities. All such permits and authorisations are valid and in full force and effect and the Company is in material compliance with all such permits and authorisations“. Die Klägerin verlangt in vorliegendem Verfahren Ersatz der bzw. Freistellung von den Kosten, die durch (zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs unbekannte) Patentverletzungen seitens des erworbenen Unternehmens in der Zeit vor dem Stichtag entstanden sind.

Das LG Hamburg lehnte Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung von vertraglich eingeräumten Garantien sowie aus gesetzlichen Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 434, 453 BGB bzw. § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) ab. Die vorgenannte Garantie enthält nach Auffassung des LG Hamburg eine Regelung über behördliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen. Die Regelung sichere dem Käufer zu, dass zum Stichtag alle behördlichen Genehmigungen zur Führung des Geschäftes vorliegen, wie es vor dem Stichtag geführt wurde. Damit seien keine Lizenzen in Bezug auf Patente gemeint, die zum Vertrieb der Produkte des erworbenen Unternehmens erforderlich waren. Denn der Unternehmenskaufvertrag enthalte im Übrigen eine ausdrückliche Regelung über „Intellectual Property Rights“. Dort seien zwar nur Markenrechte angesprochen; aus der Überschrift ergebe sich aber, dass die Parteien das Thema des geistigen Eigentums unabhängig von behördlichen Genehmigungen regeln wollten. Ferner enthalte die genannte Garantie eine so genannte Stichtagsregelung. Die Regelung wolle nur gewährleisten, dass das Unternehmen nach dem Stichtag über alle erforderlichen „behördlichen Genehmigungen“ verfügt. Für die Zeit vor dem Stichtag treffe die Klausel aber keine Regelung.

Gesetzliche Schadenersatzansprüche lehnte das LG Hamburg ab, da es der Klägerin grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Überprüfung etwaiger Patentlizenzansprüche der Verwertungsgesellschaften vor dem Stichtag unterstellte. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht, dass die Muttergesellschaft der Klägerin ein sog. „Turn around“-Spezialist für den Verkauf von Unternehmen sei und dementsprechend auch die Klägerin über erhebliches Wissen im Hinblick auf die Risiken von Unternehmenskaufverträgen verfüge. Die Klägerin habe im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Due Diligence-Prüfung des zu erwerbenden Unternehmens durchgeführt und im Unternehmenskauf sinngemäß zugesichert, dass ihr ausreichende Informationen zum Unternehmen zur Verfügung gestellt worden seien („Buyer hereby further represents that, as the date of this Agreement, it has been provided with sufficient and satisfactory documentation and information in relation to transaction contemplated herein.”). Im Übrigen sei ihr im Rahmen der „Litigation“-Garantie ein laufendes Patentverletzungsverfahren offengelegt worden, die allerdings nichts mit den streitgegenständlichen Patentverletzungen seitens des erworbenen Unternehmens zu tun hatten. Es habe ihr aber hierdurch aufdrängen müssen, konkrete Nachfragen nach der Nutzung bzw. Lizenzierung standardessentieller Patente in der Vergangenheit zu stellen. Die Klägerin hätte insoweit im Vertrag auf Klauseln bestehen müssen, die ein derartiges Risiko zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen und für den Fall, dass insoweit Forderungen entstehen, eine konkrete Haftungsverteilung zu Lasten der Beklagten vorsehen.

 

Freistellungsanspruch des Geschäftsführers bei drohender Zahlungsunfähigkeit

LG München I, Urteil vom 22. Mai 2015 – 14 HK O 867/14

Das LG München I bejahte im vorliegenden Verfahren den Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin gegen die Gesellschafter, zur Abwehr ihrer Risiken insbesondere aus § 64 GmbH eine umfassende Haftungsfreistellung zu erhalten, nachdem die Gesellschafter im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) die Stellung eines Insolvenzantrages durch die Geschäftsführerin nicht genehmigt hatten.

Im Rahmen der angestellten Interessenabwägung berücksichtigte das LG München die folgenden Aspekte: Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit könne der Geschäftsführer einer GmbH selbst gefahrlos nur dann – trotz § 18 InsO – Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschafter dem Antrag zugestimmt haben, da er sich anderenfalls schadensersatzpflichtig machen könnte. Allerdings könne durch ein singuläres Ereignis sehr schnell eine drohende Zahlungsunfähigkeit in eine tatsächlich vorhandene Zahlungsunfähigkeit umschlagen, da hierbei bereits lediglich die Nichterfüllbarkeit von 10 % der fälligen Forderungen ausreichen könne. In dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, hafte der Geschäftsführer sofort gemäß § 64 S. 1 GmbHG persönlich und unbeschränkt (mit Ausnahme der Fälle des § 64 S. 2-4 GmbHG), ohne dass es auf das Verstreichen des 3-Wochen-Zeitraums des § 15a InsO ankäme. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter selbst nur beschränkt haften, nämlich mit ihrer ggf. bereits geleisteten Einlage, die Geschäftsführung jedoch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit unbeschränkt mit dem gesamten eigenen Vermögen. Auch sei es seit Inkrafttreten des ESUG im Jahr 2012 erklärte Intention des Gesetzgebers, möglichst früh – nämlich bei auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit – Insolvenzantrag stellen zu lassen, was mit der Möglichkeit von Sanierungen nach § 270b InsO belohnt werde. Daher bejahte das LG München I dem Grunde nach einen Anspruch der Geschäftsführung auf Freistellung von Haftung in der Lage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Dieser Haftungsfreistellungsanspruch richtet sich nach Ansicht des LG München I gegen die Gesellschafter und nicht gegen die vertretene Gesellschaft, da im letzten Fall ggf. Anfechtungsrechte bestünden. Zudem sollten ja die Rechte der Gesellschafter selbst aus Art. 14 GG durch den mittelbaren „Vorbehalt“ der Insolvenzantragstellung nach § 18 InsO geschützt werden.

Letztlich stellte das LG München I klar, dass der Anspruch auf Haftungsfreistellung ein Ausgleich für die permanent schwebende Gefahr der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 64 GmbHG sei, wenn die drohende in eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit umschlägt. Im Rahmen der Haftungsfreistellung sei daher nur indiziell zu bestimmen, ob dieser Status erreicht sei; hierbei orientiere sich das Gericht jedoch an den Vorgaben des § 18 InsO.

 

Gesetzgebung

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Am 18. Juni 2015 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet.

In dem Gesetzentwurf wird nach seiner Begründung insbesondere von der Möglichkeit der Anhebung der Schwellenwerte für die Einordnung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie mittelgroßer und großer Konzerne Gebrauch gemacht. Damit sollen die bürokratischen Belastungen für kleinere Kapitalgesellschaften und Konzerne gesenkt werden, indem diese von bestimmten größenabhängigen Vorgaben freigestellt werden, die sich aus den bisherigen Schwellenwerten ergaben. Die Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Januar 2015) betreffen:

  • die Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung;
  • die Einfügung von Erläuterungen zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge;
  • die Streichung des Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung der neuen Regelungen.

Der Bundesrat hat sich am 10. Juli 2015 abschließend mit dem Gesetz befasst und es unbeanstandet passieren lassen. Es wird daher in Kürze nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Erläuterungen des Bundesrats zum Gesetzentwurf

 

Reform des Erbschaftsteuerrechts beim Vererben von Betriebsvermögen

Am 8. Juli 2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) Änderungen an den bestehenden Regelungen in §§ 13a und 13b ErbStG zu Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsvermögen verlangt, die durch den nun vorgelegten Gesetzentwurf umgesetzt werden sollen.

Nach der Gesetzesbegründung bleibt die Grundstruktur der derzeitigen, vom BVerfG nur in Teilbereichen für verfassungswidrig erklärten Regelungen bestehen. Die Verschonung von der Erbschaftsteuer ist daher auch zukünftig in der Regel von einer Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren und der Einhaltung bestimmter Lohnsummen in diesem Zeitraum abhängig. Die durch den nun vorgelegten Gesetzentwurf angestrebten Änderungen betreffen die folgenden Regelungsaspekte:

  • Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen: zukünftig soll nur solches Vermögen begünstigt werden, das überwiegend seinem Hauptzweck nach der unternehmerischen Tätigkeit dient.
  • Freistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenprüfung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Nun sollen die Anforderung an die Einhaltung der Lohnsummen während der Behaltensfrist bei Unternehmen mit mehr als drei und bis 15 Beschäftigten mit der Zahl der Beschäftigten steigen. Betriebe bis drei Beschäftige bleiben von der Lohnsummenprüfung befreit.
  • Wahlweise Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung oder eines Abschmelzmodells für den Erwerb großer Betriebsvermögen: Bislang galten die Steuerverschonungsregelungen auch für die Vererbung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wurde, ob die anfallende Steuer tatsächlich den Bestand des Unternehmens gefährden könnte. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass ab einem begünstigten Betriebsvermögen von EUR 26 Mio. pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen sogar EUR 52 Mio.) wahlweise eine Verschonungsbedarfsprüfung oder ein Verschonungsabschlag erfolgen muss.

Pressemitteilung des BMF; Übersicht des BMF zur Neuregelung

 

Syndikusanwälte

Am 19. Juni 2015 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte in erster Lesung beraten und zu weiteren Beratungen federführend an den Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Der Gesetzentwurf regelt erstmals gesetzlich den Status des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung bezogen auf seine Tätigkeit im Unternehmen. Er ist die gesetzgeberische Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts aus April 2014, in denen das Gericht entschieden hatte, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. (vgl. Noerr Newsletter Ausgaben Juni 2015 und April 2014)

Der Bundesrat hat sich am 10. Juli 2015 erstmals mit dem Gesetz befasst und keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Erläuterungen des Bundesrats zum Gesetzentwurf


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