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Corporate-Newsletter Oktober 2016

12.10.2016
In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie über folgende Themen:

Rechtsprechung 
Gesetzgebung

Rechtsprechung


Grundbucheintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 – V ZB 142/15


Eine GbR ist als Eigentümerin von Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechten im Grundbuch eingetragen. Einer der beiden Gesellschafter der GbR verpfändete seinen Geschäftsanteil an der GbR an einen Dritten. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung der Verpfändung in die jeweiligen Grundbücher zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem KG ohne Erfolg.

Auch der BGH kam im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der Verpfändung des Gesellschaftsanteils in das Grundbuch nicht vorliegen und verneinte dadurch die bislang streitige Frage, ob die Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks einzutragen ist.

Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR scheidet aus Sicht des BGH die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus. Nur die GbR sei Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens. Grundstücke einer GbR stünden in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils begründe zudem weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch werde diese als Rechtsinhaberin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs eines Dritten (§ 892 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) komme unter diesem Aspekt nicht in Betracht.

Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils sei auch nicht deshalb in das Grundbuch einzutragen, weil gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet werde, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch diene zum einen der Identifizierung der GbR und ermögliche zum anderen durch die Verweisung auf die §§ 892ff. BGB einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks der GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück verfügen, zumindest eine der eingetragenen Personen aber tatsächlich nicht Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen zu einer Verfügung über das Grundstück nicht befugt ist. Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils werde die Stellung des Gesellschafters aber nicht berührt, der Pfandgläubiger rücke nicht in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein, so dass eine Eintragung der Verpfändung im Grundbuch nicht zur Verhinderung eines ohne Eintragung möglichen gutgläubigen Erwerbs erforderlich sei. Durch die Verpfändung erhalte der Pfandgläubiger nur das Recht, sich aus dem Gesellschaftsanteil durch dessen Verwertung nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§ 1277 BGB) zu befriedigen. Der verpfändende Gesellschafter bleibe in der Regel in der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewähre damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfändenden.

Schließlich folgt eine Pflicht zur Eintragung der Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch aus Sicht des BGH auch nicht aus § 1276 Abs. 1 und 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Aufhebung des verpfändeten Rechts und beeinträchtigende Änderungen nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zulässig. Dies bedeutet nach Ansicht des BGH jedoch nicht, dass der seinen Anteil verpfändende Gesellschafter nicht mehr gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern über im Eigentum der GbR stehende Grundstücke verfügen könne. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf Verfügungen über ein der GbR gehörendes Grundstück scheide von vorneherein aus, weil verpfändetes Recht im Sinne des § 1276 Abs. 1 und 2 BGB im vorliegenden Zusammenhang nur der Gesellschaftsanteil sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift lehnte der BGH vorliegend mit Verweis auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ab. Der Gesellschafter einer GbR habe keine unmittelbaren Rechte mehr an den einzelnen Vermögensgegenständen. Die notwendige klare Trennung zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern schließe es aus, gemeinschaftliche Verfügungen der Gesellschafter über Vermögen der GbR als das Pfandrecht an einem Gesellschaftsanteil beeinträchtigende Änderungen im Sinne des § 1276 BGB anzusehen.

Die Frage, ob es möglich ist, einem Pfandgläubiger durch weitergehende Nebenabreden eine Position einzuräumen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung im wirtschaftlichen Ergebnis der Stellung eines Gesellschafters gleich- oder doch jedenfalls nahe kommt ließ der BGH am Ende der Entscheidung offen, da hierzu im Verfahren nichts vorgetragen wurde.


Aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach Beteiligungserwerb

BGH, Urteil vom 5. April 2016 – II ZR 268/14


Die Klägerin war vor ihrer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH eine nicht börsennotierte AG. Sie verlangt von der Beklagten, eine AG & Co. KG, die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen wegen unterlassener aktienrechtlicher Mitteilungen nach § 20 AktG. Die Beklagte hatte Ende des Jahres 2002 alle Aktien an der Klägerin erworben. Der Verkauf der Aktien bedurfte der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin der unterschriebene Kauf- und Übertragungsvertrag oder jedenfalls der entsprechende Entwurf übersandt. Erst mit Schreiben vom Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Vorstand der Klägerin unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die nach dem Aktienerwerb notwendigen aktienrechtlichen Mitteilungen nicht erfolgt seien. Das LG und das OLG Hamburg haben die Klage bzw. die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Rückgewähranspruch hinsichtlich der für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 ausgeschütteten Dividenden weiter.

Der BGH gab der Revision statt und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG Hamburg. Der BGH gab dem OLG Hamburg zunächst Recht damit, dass sich die Rückforderung von Dividenden, die wegen des aus der Verletzung von Mitteilungspflichten folgenden temporären Rechtsverlusts gemäß § 20 Abs. 7 AktG zu Unrecht gewährt wurden, nach § 62 Abs. 1 AktG richtet. Der Anwendungsbereich des § 62 AktG erstrecke sich auf alle Leistungen, die entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erlangt wurden. Ein möglicher Anspruch aus § 812 BGB werde durch die speziellere aktienrechtliche Rückgewährregelung verdrängt.

Der BGH hielt es für die Erfüllung ihrer aktienrechtlichen Mitteilungspflichten jedoch für nicht ausreichend, dass die Beklagte dem Vorstand der Klägerin den Kauf- und Übertragungsvertrag über die Aktien von Ende 2002 oder gar dessen Entwurf vorgelegt hatte: Die Beklagte sei als Unternehmen im Sinne des § 20 AktG zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung (jedenfalls) einer Mehrheitsbeteiligung gemäß § 20 Abs. 4 AktG verpflichtet gewesen, da sie zum 31. Dezember 2002 sämtliche Aktien der Klägerin erworben hatte. Der Mitteilungspflicht unterliege insofern auch ein Unternehmen, das, wie im Streitfall die Beklagte, durch den Erwerb der Aktien Alleinaktionär geworden ist.

Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen von Unternehmens-Aktionären dienten dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten zu schaffen. Auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten könne auch dann nicht verzichtet werden, wenn die meldepflichtige Beteiligung der Gesellschaft schon bekannt ist. Erst wenn die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, sei die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sie in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Gesellschafter genüge seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen könne, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art der Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist. Die Mitteilung eines Dritten, der nicht erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt, genüge den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Mitteilung nach § 20 AktG grundsätzlich nicht.

Vor diesem Hintergrund genügte die Übermittlung des unterschriebenen Kauf- und Abtretungsvertrags nach Ansicht des BGH nicht den Anforderungen an § 20 Abs. 4 AktG. Dieser stelle keine schriftliche (§ 126 BGB) Mitteilung dar, da die Vertragsurkunde keine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin ausweise. Zudem wurde die Vertragsurkunde noch vor Wirksamwerden der Abtretung zum 31. Dezember 2002 an die Gesellschaft übersandt. § 20 Abs. 4 AktG schreibe eine Mitteilungspflicht des Gesellschafters aber vor, „sobald“ diesem eine Mehrheitsbeteiligung gehört. Damit sei der Gesellschafter zu einer Mitteilung verpflichtet, die zeitlich mit dem Erwerb der Anteile zusammenfällt oder diesem nachfolgt. Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung sei mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet. Wenn der ordnungsgemäße Inhalt der gemäß § 20 Abs. 6 AktG von der Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachung über das „Bestehen“ einer Beteiligung davon abhinge, ob der zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist, würde der Gesellschaft eine Überwachungspflicht auferlegt, die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitteilungspflicht gerade vermieden werden solle.

Auch die Übermittlung des Entwurfs des Kauf- und Abtretungsvertrags genügte aus Sicht des BGH (wohl erst recht) nicht der aktienrechtlichen Mitteilungspflicht. Der nach dem Entwurf vorgesehene Aktienerwerb sei noch von der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin und dem endgültigen Vertragsabschluss abhängig gewesen. Tatsachen, die die Gesellschaft zwar selbst feststellen, der Mitteilung aber nicht entnehmen kann, seien bei der Prüfung, ob die Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, aber nicht zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des BGH scheidet ein auf die Verletzung eigener Mitteilungspflichten der Beklagten gestützter Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht wegen § 62 Abs. 1 S. 2 AktG aus, wonach Aktionäre nur dann zur Rückgewähr von Gewinnanteilen verpflichtet sind, wenn sie ihre Nichtberechtigung entweder kannten oder fahrlässig verkannten. Wurde die Mitteilungspflicht objektiv verletzt, könne sich eine auf den Bezug der Dividenden bezogene Gutgläubigkeit der Beklagten im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nur aus einer unverschuldet unzutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten und ihrer Erfüllung ergeben haben. Die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Beklagten werde aber von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Umstand, dass die Klägerin die Dividenden ausbezahlt hat, habe die Beklagte nicht der Pflicht einer eigenen Prüfung ihrer von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflichten abhängigen Bezugsberechtigung enthoben.

Schließlich könne auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts nicht angenommen werden, dass das Dividendenbezugsrecht der Beklagten (jedenfalls) gemäß § 20 Abs. 7 S. 2 AktG bestanden habe. Nach dieser Vorschrift erfasst der wegen Nichterfüllung einer Mitteilungspflicht eintretende temporäre Rechtsverlust nicht das Dividendenbezugsrecht, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob dem Schreiben der Beklagten vom Oktober 2005 die Nachholung einer ordnungsgemäßen Mitteilung entnommen werden kann, könne auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht angenommen werden, dass die gebotene Mitteilung bis zu dem genannten Schreiben nicht vorsätzlich unterblieben ist. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mitteilung unverzüglich nachgeholt werden muss. Dafür, dass die Mitteilung ohne Vorsatz unterblieben ist, sowie für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung trage das mitteilungspflichtige Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast.


Fortbestehen einer englischen Limited

OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 7 U 52/15


Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Ltd. & Co. KG, eine Geldzahlung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die KG hier die richtige Beklagte ist, nachdem ihre einzige Kommanditistin, eine englische Private Limited Company, ausgeschieden und das Handelsgeschäft von der alleinigen Komplementärin, ebenfalls einer Private Limited Company, übernommen worden ist. Einige Monate nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin war die ehemals alleinige Komplementärin im englischen Register gelöscht worden. Mit Zwischenurteil hatte das LG Cottbus entschieden, dass die KG parteifähig fortbestehe. Das OLG Brandenburg hat nun die Berufung gegen das Zwischenurteil abgewiesen.

Durch den Austritt der einzigen Kommanditistin sei die beklagte KG kraft Gesetzes in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt worden. Das Vermögen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übrig gebliebene, persönlich haftende Gesellschafterin übergegangen. Damit habe die Beklagte schon zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts nicht mehr existiert. Sie sei nicht mehr parteifähig gewesen. Das fälschlicherweise ihre Parteifähigkeit feststellende Zwischenurteil sei daher aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es sei vor dem Landgericht auch zu klären, wen die Klägerin nunmehr in Anspruch nimmt.

Für das weitere Verfahren machte das OLG Brandenburg noch folgende Hinweise: Die beendete, im englischen Register gelöschte ehemalige alleinige Komplementärin gelte grundsätzlich als passiv parteifähig fortbestehend oder ihre Parteifähigkeit werde fingiert, soweit bei ihr als Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin noch Vermögen vorhanden ist. Dies solle nach dem Vortrag der Klägerin in Form von Schadensersatzansprüchen gegenüber den ehemaligen faktischen Geschäftsführern und dem Geschäftsführer vorliegend der Fall sein. Diese Ansprüche seien nach Löschung der KG auf die persönlich haftende Gesellschafterin übergegangen. Werde diese englische Limited im Register ihres Heimatstaates gelöscht, so falle in Deutschland belegenes Vermögen nicht der englischen Krone anheim. Das so genannte Heimfallrecht erstrecke sich aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das in Deutschland belegene Vermögen. Zum Zwecke der Liquidation bestehe die Limited im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden könne. Eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Vermögen im Inland sei damit auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen. Entgegen der Annahme, dass diese Gesellschaft, falls sie ein Handelsgewerbe betreibe, grundsätzlich als offene Handelsgesellschaft und sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbestehe, geht das OLG Brandenburg davon aus, dass diese Gesellschaft grundsätzlich als juristische Person weiter existiert.


Zulassung eines Vertreters zur Gesellschafterversammlung

OLG Dresden, Urteil vom 25. August 2016 – 8 U 347/16


Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einer GmbH sollte über die Zwangseinziehung/-abtretung des Geschäftsanteils eines Minderheitsgesellschafters wegen geschäftsschädlichen Verhaltens entschieden werden. Der Gesellschafter setzte mittels einer einstweiligen Anordnung durch, sich im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung im Falle seines etwaigen Nichterscheinens durch einen Rechtsanwalt bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Ein weiterer Rechtsanwalt wurde als Begleiter zugelassen, wobei eine Begleitung auch im Falle einer Vertretung des Minderheitsgesellschafters durch einen Rechtsanwalt von der einstweiligen Anordnung zugelassen wurde. Die Gesellschaft wandte sich gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft enthielt zur Vertretung oder Begleitung eines Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen keine Regelung.

Das OLG Dresden bejahte den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf Vertretung bzw. Begleitung durch einen Rechtsanwalt bei der Gesellschafterversammlung. Einen Anspruch auf Begleitung eines anwaltlichen Vertreters des Gesellschafters durch einen weiteren Rechtsanwalt verneinte das OLG Dresden jedoch.

Das OLG Dresden führte zunächst allgemein aus, dass das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte gehört. Es sei Voraussetzung für die Ausübung des in § 47 GmbHG geregelten Stimmrechts. Darüber hinaus diene das Teilnahmerecht dazu, den Gesellschafter in die Lage zu versetzen, sich Kenntnis von Abläufen und Inhalten der Beschlussfassungen zu verschaffen. Angesichts seiner Funktion und Bedeutung sei das Teilnahmerecht im Kern unentziehbar. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen könne es unter engen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegen.

Sehe der Gesellschaftsvertrag – wie hier – keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, dürfe sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung – insbesondere bei der Stimmabgabe – vertreten lassen, d.h. einen bevollmächtigten Vertreter entsenden. Die Vertretungsmöglichkeit impliziere zugleich ein vom Gesellschafter abgeleitetes Teilnahmerecht des Bevollmächtigten an der Gesellschafterversammlung. Beschränkungen der Zulassung eines Vertreters seien nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen sachlichen Grunds möglich. Höhere Anforderungen an einen Teilnahmeausschluss würden dabei für Berufsgeheimnisträger, etwa Rechtsanwälte, gelten. Das OLG Dresden stellte aber weiterhin klar, dass ein Gesellschafter, der sich in der Gesellschaftsversammlung vertreten lässt, in der Regel keinen Anspruch darauf habe, daneben selbst an der Versammlung teilnehmen zu dürfen. Hinsichtlich der Person seines Vertreters billigt das OLG Dresden dem Gesellschafter Wahlfreiheit zu, was sich aus allgemeinen Prinzipien der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung ergebe.

Vor diesem Hintergrund durfte sich der Gesellschafter für den möglichen Fall seiner eigenen Nichtteilnahme durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten lassen. Ein wichtiger oder ein sonst hinreichend sachlicher Grund für die Nichtzulassung habe die darlegungs- und beweisbelastete Gesellschaft nicht vorgetragen.

Auch einen Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf Zulassung eines Begleiters bejahte das OLG Dresden grundsätzlich. Es führte dazu zunächst allgemein aus, dass für den Fall, dass ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst ausübt, das Gesetz grundsätzlich keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vorsehe. Eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten könne daher grundsätzlich nur im Wege der Satzung oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung begründet werden. Zudem könne sich eine Teilnahmebefugnis von Begleitern daneben ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben. Insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen seien und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehle, bestehe Veranlassung zu einer Beraterzulassung. Sei die statusrechtliche Stellung des Gesellschafters durch die angekündigte Beschlussfassung unmittelbar betroffen, sei eine dringende Beratungsbedürftigkeit eher anzuerkennen. Vorliegend sollte unmittelbar über statuarische Mitgliedschaftsrechte im Zuge der angekündigten Beschlussfassung über den alleinigen Tagesordnungspunkt der Einziehung des Geschäftsanteils des Minderheitsgesellschafters befunden werden. Der Minderheitsgesellschafter hat nach Ansicht des OLG Dresden unter Schilderung des Inhalts und des Hergangs der schwerwiegenden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie der Abläufe der vorangegangenen Gesellschafterversammlungen nachvollziehbar dargetan und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass der Minderheitsgesellschafter auch mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten beratungs- und unterstützungsbedürftig gewesen sei.

Soweit der Antrag des Minderheitsgesellschafters allerdings auch die Situation erfasste, dass nicht der Minderheitsgesellschafter, sondern sein anwaltlicher Vertreter an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, und für diesen Fall nach dem Antragswortlaut auch gestattet werden sollte, dass sich der anwaltliche Vertreter durch einen weiteren Rechtsanwalt begleiten lässt, lehnte das OLG Dresden jedoch einen Anspruch ab. Ein Erfordernis, dass neben einem anwaltlichen Vertreter zusätzlich ein anwaltlicher Berater zur Versammlungsteilnahme zugelassen werden müsse, sei nicht schlüssig dargetan. Insbesondere sei vom Minderheitsgesellschafter nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb ein als Vertreter benannter, mit den streitigen Sachverhalten bereits befasster Rechtsanwalt gesondert beratungs- oder unterstützungsbedürftig sein sollte. Ebenso wenig greife in dieser Hinsicht das Argument der notwendigen Erlangung eines Zeugen. Denn in einem späteren Anfechtungsprozess, der vom Gesellschafter zu führen ist, stehe auch sein Vertreter als Zeuge für Abläufe in der Gesellschafterversammlung zur Verfügung, sodass kein Ausnahmetatbestand im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben war.


Registerrechtliche Behandlung einer Private Company Limited by Guarantee

OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 17 W 27/16


Das Registergericht Chemnitz verweigerte die Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer im Companies House in Cardiff eingetragenen Private Company Limited by guarantee. Die Private Company Limited by guarantee sei keine der GmbH bzw. AG vergleichbare Gesellschaftsform und könne deshalb nicht in das Handelsregister B eingetragen werden. Da ausländische Zweigniederlassungen registerrechtlich wie inländische Hauptniederlassungen zu behandeln seien, finde die HRV Anwendung. Danach sei gemäß § 43 Nr. 3 HRV die Eintragung eines Stamm- bzw. Grundkapitals obligatorisch. Anders als bei der Private Company Limited by shares werde bei der Private Company Limited by guarantee aber kein Stammkapital gebildet. Die Mitglieder besäßen auch keine Anteile an der Gesellschaft. Sie gäben lediglich die Garantie ab, im Falle der Insolvenz bis zu einem bestimmten Betrag zu haften. Gewinne könnten zwar in Rücklagen eingestellt werden; dabei handele es sich jedoch nicht um gezeichnetes Kapital. Der Gesellschaftstyp sei eine Sonderform, die oft bei nicht gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung komme, wie beispielsweise bei Vereinen. Angesichts des Fehlens von Anteilen, der Unmöglichkeit der Ausschüttung von Gewinnen und der weiteren ‑ insbesondere fiskalischen ‑ Rahmenbedingungen entspreche diese Gesellschaftsform eher dem deutschen Verein und nicht der deutschen Kapitalgesellschaft.

Die gegen die Zurückweisung der Eintragung gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Entgegen der Einschätzung des Registergerichts ist die Niederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee nach Ansicht des OLG Dresden anmelderechtlich mit der deutschen GmbH gleich zu behandeln.

Die Private Company Limited by guarantee sei nach englischem Rechtsverständnis eine Kapitalgesellschaft. Der für alle englischen Kapitalgesellschaften geltende Companies Act 2006 unterscheide zwischen den Public Companies und den Private Companies, wobei erstere der deutschen Aktiengesellschaft und letztere der deutschen GmbH vergleichbar seien. Zu den Private Companies gehören die Private Company Limited by shares, für die eine Vergleichbarkeit mit der deutschen GmbH allgemein anerkannt sei, die Private Company Limited by guarantee und die Unlimited Company. Differenzierungen zwischen den genannten Gesellschaftsformen hinsichtlich ihrer Qualifikation als Kapitalgesellschaften enthalte der Companies Act 2006 aber nicht, so dass auch von einer Vergleichbarkeit aller Private Companies mit der deutschen GmbH ausgegangen werden müsse.

Auch europäisches Recht lässt aus Sicht des OLG Dresden keine unterschiedliche Behandlung einer Private Company Limited by guarantee und einer Private Company Limited by shares zu. In den jeweiligen Artikeln 1 der Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) und der Richtlinie 2009/101/EG (Publizitätsrichtlinie), die den Kreis der von der jeweiligen Richtlinie betroffenen Gesellschaftsformen bestimmen, seien neben der GmbH die Private Company Limited by guarantee und by shares bzw. allgemein die Companies incorporated with limited liability genannt. Beide englischen Gesellschaftsformen würden ‑ ohne weitere Differenzierung ‑ wie die GmbH behandelt.

Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich aus Sicht des OLG Dresden keine Differenzierungen zwischen den im Companies Act 2006 gleichermaßen normierten Gesellschaftsformen der Private Company Limited by shares einerseits und der Private Company Limited by guarantee andererseits. Der EuGH habe in mehreren grundsätzlichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden und dort als rechtsfähig anerkannt werden, als solche auch in Deutschland anzuerkennen seien. Dabei habe der EuGH klargestellt, dass es für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unbeachtlich sei, wenn die Gesellschaft allein zu dem Zweck in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wird, um von den dortigen günstigeren Rechtsvorschriften zu profitieren, und die eigentliche Tätigkeit der Gesellschaft am Sitz der Zweigniederlassung ausgeübt wird.

Auch die deutsche Rechtsprechung differenziere in vielfachen Entscheidungen nicht zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen der Private Company Limited oder behandele diese sogar unter der gemeinsamen Überschrift Private Company Limited by shares or by guarantee. Dies lasse insgesamt darauf schließen, dass Unterschiede, die einer anmelderechtlichen Gleichsetzung entgegenstehen, nicht gesehen werden.

Gestützt werde dies zudem von der grundsätzlichen Erwägung, dass der Unterschied zwischen der englischen Private Company Limited by shares und derjenigen by guarantee tatsächlich nicht erheblich ins Gewicht falle. Für die Private Limited Company by shares verpflichte der Companies Act 2006 deren Gesellschafter zwar zur Übernahme mindestens eines Anteils; ein gesetzliches Mindestkapital sei jedoch nicht vorgesehen. Möglich sei auch eine Gründung mit nur einem share im Wert von 1 pence. Auch unterliege die tatsächliche Aufbringung der Einlage weniger strengen Regeln als nach deutschem Recht; unter anderem kommen Sacheinlagen durch Dienstleistungen in Betracht. Die Befreiung von einer bezifferten Verbindlichkeit reiche als Bareinlage aus. Schließlich finde eine effektive Werthaltigkeitskontrolle nicht statt. Die mit dem Stammkapital nach deutschem Verständnis einhergehende Sicherungsfunktion für Gläubiger der Gesellschaft bestehe daher auch für die Private Company Limited by shares nur höchst eingeschränkt. Einen diesbezüglich erheblichen Unterschied zur Private Company Limited by guarantee vermochte das OLG Dresden insofern nicht festzustellen.


Anfechtungsbefugnis eines Gesellschafters nach Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 – I-16 U 74/15


Der Kläger sowie ein weiterer Gesellschafter hatten die beklagte GmbH zu gleichen Anteilen gegründet. Aufgrund zahlreicher Streitigkeiten legte der Kläger sein Geschäftsführeramt nieder und kündigte die Gesellschaft fristgerecht zum 31. Dezember des gleichen Jahres. Im April des darauffolgenden Jahres fand eine Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschluss statt, zu der der Kläger nicht eingeladen war und an der er auch nicht teilnahm. Die Satzung der GmbH sah vor, dass die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge habe. Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter muss seinen Anteil an den oder die anderen Gesellschafter im Verhältnis zu deren Geschäftsanteilen abtreten. Abweichend hiervon kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil eingezogen wird. Die Parteien streiten nun darüber, ob der Kläger nach dem Wirksamwerden seiner Kündigung zum 31. Dezember noch zur Gesellschafterversammlung der Beklagten im April des darauffolgenden Jahres hätte geladen werden müssen und ob der dort ohne seine Mitwirkung gefasste Beschluss betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses wirksam zustande gekommen ist. Das LG Wuppertal hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass eine erfolgreiche Anfechtung des beanstandeten Beschlusses analog § 246 AktG bereits daran scheitere, dass der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Das OLG Düsseldorf gab jedoch dem Kläger Recht und stellte die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses fest.

Der Kläger sei auch nach der Kündigung im Verhältnis zur Beklagten nach Maßgabe des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG als ordnungsgemäß in der Gesellschafterliste Eingetragener legitimiert. Er sei daher auch berechtigt gewesen, an der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. In der Konsequenz sei ihm gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse auch Rechtsschutz zu gewähren. Hieran ändere auch die Satzungsbestimmung nichts, wonach der nach einer Kündigung zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert. Es könne dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung wirksam ist. Denn der Kläger könne sich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG stützen.

§ 16 Abs.1 GmbHG sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelte im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Vorliegend liege zwar keine Veränderung des Gesellschaftsanteiles und auch – jedenfalls derzeit – kein Wechsel in der Person des Gesellschafters vor, weil bislang nicht entschieden sei, was mit dem Gesellschaftsanteil des Klägers geschehen solle. Dem Wechsel in der Person des Gesellschafters sei aber die hier vorliegende Situation gleichzusetzen, in der nach den Regelungen der Satzung Folge der Kündigung der Verlust der Gesellschafterstellung sein soll. Die bloße Feststellung, dass der Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausscheiden und zur Abtretung seines Geschäftsanteiles nach der Satzung verpflichtet ist, helfe der Beklagten im Verhältnis zum Kläger daher nicht weiter. § 16 GmbHG verschaffe dem in eine Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter die ausreichende Legitimation gegenüber der Gesellschaft, wenn diese Liste in das Handelsregister aufgenommen ist. Die Gesellschaft habe ihn dann als Gesellschafter zu behandeln, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage. Solange er der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter ausgewiesen bleibe, sei sie berechtigt und verpflichtet, ihn dieser Rechtstellung gemäß zu behandeln. Dem entspreche es, dass der Gesellschafter bis zu dem nach § 16 GmbHG maßgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich alle an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und Pflichten behält, einschließlich solcher, die erst nach der Kündigung entstanden und fällig geworden sind.

Ein Berufen des Klägers auf die Aktivlegitimation sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger könne insbesondere nicht vorgeworfen werden, er sei nach der Satzung zum Ausscheiden und zur Abtretung seiner Geschäftsanteile verpflichtet. Die Beklagte habe bislang nicht einmal dargelegt, wer Rechtsnachfolger des Klägers in seinen Gesellschaftsanteil werden soll oder ob ein Angebot zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung bereits abgegeben worden sei. Ein solches Angebot dürfte bislang daran gescheitert sein, dass der Wert des Geschäftsanteiles noch nicht festgestellt wurde. Auf einen Rechtsmissbrauch könne die Beklagte sich aber deshalb nicht berufen, weil sie ihrerseits bislang nicht das zur Ermittlung des Abfindungsanspruches Erforderliche, nämlich die Beauftragung eines Sachverständigen, veranlasst habe.

Die unterlassene Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung verstieß daher aus Sicht des OLG Düsseldorf sowohl gegen die Satzung als auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 51 GmbHG, war also satzungs- und gesetzeswidrig. Der Verstoß gegen diesen Einberufungsmangel habe zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 121 AktG geführt.


GbR als GmbH Gesellschafter

OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 27 W 27/16


Der Gesellschafter einer GmbH hatte in vorliegendem Beschwerdeverfahren seine Geschäftsanteile an eine GbR übertragen. Der Notar legte daraufhin dem Handelsregister eine neue Gesellschafterliste zur Aufnahme vor, die als neuen Gesellschafter lediglich die GbR ohne Angabe ihrer Gesellschafter auswies. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Gesellschafterliste ab. Es verlangte zur Aufnahme die Benennung der Namen und Anschriften der Gesellschafter der GbR in der Gesellschafterliste.

Das OLG Hamm gab dem Registergericht Recht. Die Frage, ob eine an einer GmbH beteiligte GbR mitsamt ihren Gesellschaftern gemäß § 40 GmbHG in die Gesellschafterliste einzutragen ist, ist bislang noch ungeklärt und wird in der Literatur streitig diskutiert. Das OLG Hamm folgte der überwiegenden Literaturmeinung, wonach zur Erreichung höchstmöglicher Transparenz des Gesellschafterbestandes sowie zum erleichterten Nachweis der Vertretung der Außen-GbR im Registerverfahren in analoger Anwendung von § 162 Abs. 1 S. 2 HGB nicht nur die GbR selbst, sondern auch deren Gesellschafter in die Gesellschafterliste aufzunehmen seien. So bestehe in dem Normzweck des § 162 Abs. 1 S. 2 HGB, der in der Sicherung der Haftungspublizität zu sehen sei, eine offensichtliche Parallele zu den Publizitätszwecken der GmbH-Gesellschafterliste. Darüber hinaus werde sowohl im Handelsregister als auch in der GmbH-Gesellschafterliste die GbR als Mitglied einer Gesellschaft eingetragen. In beiden Fällen sei jeweils der Blick „hinter die Kulissen“ einer vorgeordneten Gesellschaft von Interesse, nicht zuletzt auch aus Gründen der Geldwäscheprävention. Vor diesem Hintergrund stimme die Ratio hinter der handelsrechtlichen Vorschrift in hohem Maße mit den Zwecken überein, denen eine Eintragung von BGB-Gesellschaftern in der Gesellschafterliste diene.

Das OLG Hamm hielt insbesondere auch die für eine Analogie erforderliche Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke für erfüllt. Denn es lasse sich ohne weiteres erklären, dass der Gesetzgeber weder im Rahmen des MoMiG noch anlässlich der Verabschiedung des ERVGBG im Jahre 2009 eine § 162 Abs. 1 S. 2 HGB entsprechende Regelung geschaffen hat.

Während die hier in Rede stehende Problematik bei Erlass des MoMiG möglicherweise nicht aktuell genug und dem Gesetzgeber damit nicht (mehr) präsent war, handele es sich bei den die GbR betreffenden Neuerungen durch das ERVGBG um Änderungen, die in Reaktion auf eine BGH-Entscheidung in ein laufendes Verfahren eingebracht worden sind, in dessen Rahmen angesichts der Kürze der Zeit möglicherweise die erforderliche Weitsicht für weitere gebotene Regelungen fehlte. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Entstehung des § 162 Abs. 1 S. 2 HGB im Jahre 2001, die einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschuldet war.

Im Ergebnis sei daher nicht von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine § 162 Abs. 1 S. 2 HGB entsprechende Regelung im GmbHG auszugehen und – nicht zuletzt mit Blick auf die aufgeführten und für eine Analogie sprechenden Aspekte – eine für die analoge Anwendbarkeit dieser Norm erforderliche Regelungslücke anzunehmen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist derzeit noch beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZB 12/16 anhängig.


Löschung der Festsetzung zum Gründungsaufwand bei GmbH

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 12 W 121/16 HR


Die Antragstellerin, eine seit 2009 im Handelsregister eingetragene GmbH, wehrt sich mit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des AG Oldenburg. Das AG Oldenburg als Registergericht hatte es abgelehnt, die von den Gesellschaftern der Antragstellerin im März 2016 beschlossene Neufassung der Satzung der Antragstellerin ins Handelsregister einzutragen. In der Neufassung war unter anderem die bisher in der Satzung aufgeführten Angaben zu dem von der Antragstellerin zu tragenden Gründungsaufwand gestrichen worden. Das Registergericht war der Ansicht, dass eine Streichung der Festsetzungen zum Gründungsaufwand frühestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgen dürfe. Da diese Frist noch nicht abgelaufen war, sei die Beschlussfassung nicht eintragungsfähig.

Das OLG Oldenburg hielt die Beschwerde der Antragstellerin für zulässig und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da der Erlass einer Zwischenverfügung voraussetze, dass der angemeldeten Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung könne dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Die vom Registergericht gerügte Streichung der Festsetzungen über den von der Antragstellerin zu tragenden Gründungsaufwand könne nur durch einen erneuten Gesellschafterbeschluss abgeändert werden. Bei einer derart veränderten Satzung handele es sich jedoch um eine andere Satzung als diejenige, die zur Eintragung in das Register angemeldet worden ist. Es gehe daher um eine inhaltliche Änderung, die nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein könne.

In der Sache stimmte das OLG Oldenburg dem Registergericht jedoch zu und hielt eine vollständige Streichung der Festsetzungen über den von einer GmbH zu tragenden Gründungsaufwand jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Eintragung der GmbH ins Handelsregister für nicht möglich. § 26 Abs. 5 AktG, nach dem die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen durch Satzungsänderung erst beseitigt werden können, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist, sei grundsätzlich analog auf die GmbH anzuwenden. Anders als die Frist des § 26 Abs. 4 AktG würden die Fristen des § 26 Abs. 5 AktG nicht der Durchsetzung von Ansprüchen dienen, sondern das Ziel verfolgen, den interessierten Rechtsverkehr über potentiell gefährliche Abreden zu informieren. Gläubiger und zukünftige Anteilseigner der Gesellschaft sollen sich anhand der Satzung darüber informieren können, welchen Belastungen die Gesellschaft durch zu gewährende Sondervorteile bzw. zu tragenden Gründungsaufwand ausgesetzt gewesen ist. Dem Rechtsverkehr werde damit eine Information zur Verfügung gestellt, anhand derer er in Zusammenschau mit einer Vielzahl von anderen Informationen die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft einschätzen könne. Ein entsprechendes Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe auch bei der GmbH. Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist der Informationsgewinn solcher Angaben in der Satzung bei der GmbH sogar noch höher zu bewerten als bei der Aktiengesellschaft. Denn das Recht der GmbH orientiere sich im Vergleich zum Recht der Aktiengesellschaft im weit stärkeren Maße an inhabergeführten Unternehmen, die maßgeblich durch ihre Gründungsmitglieder geprägt würden. Gerade hier sei es für den Rechtsverkehr von besonderem Interesse, wie die Gründungsmitglieder ihr Verhältnis zur Gesellschaft gestaltet und ob diese sich bei der Gründung Sondervorteile ausbedungen hätten, die auch darin bestehen können, dass die Gesellschaft anstelle ihrer Gesellschafter den Gründungsaufwand trägt.

In der nachfolgenden Auseinandersetzung mit der Frage, welche Frist bei analoger Anwendung des § 26 Abs. 5 AktG auf die GmbH sachgerecht erscheint, erwog das OLG Oldenburg zunächst die 30-jährige Frist auch auf die GmbH zu übertragen. Denn der Gesetzgeber habe sich für die Aktiengesellschaft ersichtlich an einem Zeitraum orientiert, nach dessen Ablauf üblicherweise davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche ursprünglich handelnden Personen aus dem aktiven Geschäftsleben ausgeschieden sind, so dass aus deren damaliger Handlungsweise keine Rückschlüsse mehr auf die aktuellen Verhältnisse der Gesellschaft gezogen werden könnten. Diese Überlegung ließe sich auch auf die GmbH übertragen, bei der viel eher damit zu rechnen sei, dass ihre aktuellen Verhältnisse noch von ihren Gründungsgesellschaftern geprägt werden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die in § 26 Abs. 5 AktG normierte 30-jährige Frist inzwischen auch im aktienrechtlichen Schrifttum in der Kritik stehe. So sei nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Verjährungsrechts durch Verkürzung der 30-jährigen Regelverjährungsfrist berechtigte Gläubigerinteressen bei der Verfolgung rein vermögensrechtlicher Ansprüche gesetzesübergreifend auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt hat. Diese 10-jährige Frist finde sich nun auch im Aktienrecht an maßgeblichen Stellen wie § 54 Abs. 4 oder § 62 Abs. 3 AktG oder im GmbHG in § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 6 S. 1 und § 31 Abs. 5 S. 1 GmbHG. Dies sollte aus Sicht des OLG Oldenburg Anlass geben, auch die Frist in § 26 Abs. 5 AktG de lege ferenda auf eine 10-jährige Frist herabzusetzen. Das OLG Oldenburg ließ aber eine abschließende Entscheidung zwischen einer zehn- oder dreißigjährigen Frist offen, weil die Antragstellerin nicht einmal die kürzere Frist von zehn Jahren eingehalten hat.


Berichtigung einer Gesellschafterliste durch Notar

LG Berlin, Beschluss vom 13. August 2015 – 84 T 132/14


Ein Notar beurkundete in vorliegendem Verfahren Erklärungen einer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin einer GmbH. Nach diesen Erklärungen war eine der beiden Gesellschafterinnen der GmbH, eine Schweizer AG, im Schweizer Handelsregister gelöscht worden und damit nicht mehr existent. Der Geschäftsanteil der nicht mehr existenten Schweizer Gesellschaft sei daher der GmbH angewachsen. Ferner beurkundete der Notar eine Gesellschafterversammlung der GmbH, im Rahmen derer die entsprechenden Gesellschafter die Anwachsung sowie eine Gesellschafterliste beschlossen, nach der nunmehr nicht mehr die im Schweizer Handelsregister gelöschte Gesellschaft eingetragen war, sondern die GmbH und die zweite ursprüngliche Gesellschafterin. Der Notar reichte die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage kündigte der Notar im Wege eines Vorbescheides an, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, wenn gegen den Vorbescheid nicht Notarbeschwerde erhoben werde. Er hielt die eingereichte Gesellschafterliste nach erneuter Prüfung der Rechtslage für unrichtig. Die GmbH beantragte daraufhin, dem Notar zu untersagen, eine weitere neue Gesellschafterliste einzureichen, die wiederum die Schweizer AG als Gesellschafterin ausweist. Die GmbH ist der Ansicht, die Schweizer AG sei aufgrund ihrer Löschung nach Maßgabe von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Schweizer HRegV aus ihrer Gesellschaft ausgeschieden. Von daher sei die bei dem Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste zutreffend. Darüber hinaus sei es dem Notar unter Berücksichtigung von § 40 GmbHG verwehrt, aus eigener Machtvollkommenheit und gegen ihren Willen eine neue Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen. Dieser sei auf die Möglichkeit zu verweisen, im Wege einstweiliger Verfügung die Zuordnung eines Widerspruchs zu der Gesellschafterliste zu erlangen, § 16 Abs. 3 GmbHG.

Das LG Berlin entschied, dass der Notar zu Recht gemäß seinem Vorbescheid eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen wollte, welche die Schweizer AG wieder als Gesellschafterin der GmbH ausweist. Der Notar – ob ausschließlich oder neben dem Geschäftsführer könne dahinstehen – sei zur Korrektur der Gesellschafterliste verpflichtet, wenn die Liste aufgrund einer ihm unterlaufenden Fehlbeurteilung unrichtig ist. Grundsätzlich obliege dem Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Veränderungen in der Gesellschafterliste. Habe er diesbezügliche Zweifel, dürfe er die veränderte Liste beim Handelsregister erst einreichen, wenn die Zweifel beseitigt sind. Wenn der Notar diese Prüfungspflicht verletzt habe oder auch „gutgläubig“ eine unzutreffende Liste eingereicht habe, sei er jedenfalls zur Korrektur berechtigt. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die von dem Notar beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste von vorneherein falsch war.

Weder für die in der Urkunde des Notars beurkundeten Erklärungen der Urkundsbeteiligten über eine Anwachsung des Geschäftsanteils an die GmbH noch für den diesbezüglich gefassten und ebenfalls beurkundeten Beschluss der Gesellschafterversammlung sei eine Rechtsgrundlage nach dem insofern maßgeblichen deutschen Recht ersichtlich: Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sehe die Einziehung von Geschäftsanteilen ‑ darauf laufe die Anwachsung des Geschäftsanteils hinaus ‑ nicht vor. Nach § 34 GmbHG bedürfe die Einziehung eines Geschäftsanteils indes einer Zulassung im Gesellschaftsvertrag. Die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH erfolge durch gestaltende Ausschließungsklage. Da die Schweizer AG über Vermögen im Inland in Form des Geschäftsanteils verfügte, wäre sie als Restgesellschaft trotz ihrer seinerzeitigen Löschung im Handelsregister des Kantons Glarus jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation im Inland als aktiv und passiv parteifähig anzusehen gewesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kaduzierung des Geschäftsanteils gemäß § 21 GmbHG sei ebenso wenig ersichtlich wie andere Rechtsgrundlagen, nach denen eine „Anwachsung“ des Geschäftsanteils hätte stattfinden können.



Gesetzgebung



Nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 21. September 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) verabschiedet (vgl. zum Referentenentwurf Noerr Noerr Newsletter Ausgabe April 2016) und nunmehr in das parlamentarische Verfahren entlassen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffenden Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, die so genannten CSR-Richtlinie, in deutsches Recht. Die Umsetzung hat bis zum 6. Dezember 2016 zu erfolgen.

Nach dem Gesetzentwurf, der sich nur marginal vom Referentenentwurf unterscheidet, müssen große, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 289b Abs. 1 HGB-E) sowie große Kreditinstitute (§ 340i Abs. 5 HGB-E) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1a HGB-E) mit mehr als 500 Arbeitnehmern künftig verstärkt auch über nichtfinanzielle Themen berichten. Hierzu sollen im HGB neue §§ 289a bis 289e HGB eingefügt werden. Der bisherige die Erklärung zur Unternehmensführung betreffende § 289a HGB soll in einen neuen § 289f HGB verschoben werden.

Unternehmen haben die Wahl, die nichtfinanziellen Informationen als nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht darzustellen.

Inhaltlich sind insbesondere Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu machen (§ 289c Abs. 2 HGB-E). In diesem Zusammenhang sind Angaben zu machen zu den von der Gesellschaft verfolgten Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbeziehungen oder der Produkte bzw. Dienstleistungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die genannten nichtfinanzielle Belange, zu den bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sowie gegebenenfalls zu im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen. Die entsprechenden Angaben sind in dem Umfang zu machen, wie es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Belange erforderlich ist (§ 289c Abs. 3 HGB-E).

Im Einzelfall kann das Unternehmen von Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, in der nichtfinanziellen Erklärung absehen, wenn diese aus Sicht des vertretungsberechtigten Organs dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen könnten (§ 289e Abs. 1 HGB-E).

Neben den vorstehenden nichtfinanziellen Angaben sieht der Entwurf auch vor, dass große börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie Europäische Gesellschaften (SE) ihre Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen und deren Zielen sowie der Art und Weise der Umsetzung einschließlich der erreichten Ergebnisse zu ergänzen haben (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB-E).

Im Gleichlauf mit den neuen Berichtspflichten sollen auch die bereits bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße hiergegen erweitert und der bisherige Bußgeldrahmen angehoben werden.

Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen Anwendung finden.

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums


Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat am 29. September 2016 den Ländern und Verbänden den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz, 2. FiMaNoG) zugeleitet. Es besteht nun bis zum 28. Oktober 2016 die Möglichkeit, zum Referentenentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz soll die Vorgaben der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazugehörigen Verordnung (MiFIR), der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (SFT-Verordnung) und der Benchmark-Verordnung in deutsches Recht umsetzten. Im Einzelnen enthält der Referentenentwurf auf seinen weit mehr als 300 Seiten laut Entwurfsbegründung folgende wesentliche Aspekte:

  • Verschieben des Abschnitts 6 des WpHG zu den Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten in einen neuen Abschnitt 11 und inhaltliche Anpassung an die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten;
  • Aufnahme neuer Abschnitte in das WpHG zur Überwachung von Positionslimits bei Warenderivaten (Abschnitt 9 WpHG-E) und zur Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste (Abschnitt 10 WpHG-E);
  • Ausweitung der Befugnisse der BaFin in Abschnitt 2 des WpHG und verbesserter Informationsaustausch mit anderen Behörden sowie Einführung einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die BaFin;
  • Aufhebung zahlreicher Vorschriften im WpHG, da diese zukünftig in der MiFIR geregelt sind;
  • Anpassung verschiedener Vorschriften im KWG, insbesondere im Hinblick auf die neuen Erlaubnistatbestände für das Betreiben eines organisierten Handelssystems sowie das Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten;
  • Anpassung verschiedener Vorschriften im BörsG, insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, zu den geänderten Anforderungen an Leitungs- und Verwaltungsorgane der Börse sowie zu Anpassungen bei der Handelsaussetzung sowie bei der Regulierung von Market Makern;
  • Erweiterung des Katalogs von Ordnungswidrigkeitstatbeständen und Erhöhung des Bußgeldrahmens in WpHG, KWG, BörsG, KAGB und VAG.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen soll das WpHG zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit neu nummeriert werden.

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums

Das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz, 1. FiMaNoG) war bereits zum Teil am 2. Juli 2016 in Kraft getreten.


Beibehaltung nicht genutzter Verluste beim Anteilserwerb

Am 14. September 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen. Mit dem Gesetz soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften im Fall eines Anteilseignerwechsels (§ 8c KStG) um einen neuen § 8d KStG-E ergänzt werden.

Vereinfacht dargestellt regelt § 8c KStG, dass nicht genutzte steuerliche Verluste und Verlustvorträge einer Körperschaft steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn ein so genannter schädlicher Beteiligungserwerb (u.a. Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe) erfolgte. Insbesondere führt die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Körperschaft zu einem vollständigen Wegfall der steuerlichen Verluste und Verlustvorträge dieser Körperschaft; bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % kommt es zu einem anteiligen Untergang. Bei Anteilsübertragungen von insgesamt 25 % oder weniger liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor. Zu beachten ist, dass Anteilsübertragungen in einem Zeitraum von fünf Jahren zusammengerechnet werden. Trotz Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs wird ein Untergang von steuerlichen Verlusten und Verlustvorträgen nach § 8c KStG in bestimmten Konzernsachverhalten oder bei Eingreifen der sog. Stille-Reserve-Klausel vermieden.

Zukünftig soll – im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs – nach dem vorgelegten Gesetzesentwurf die steuerliche Nutzung der aufgelaufenen Verluste und Verlustvorträge auf Antrag der betroffenen Körperschaft als so genannter fortführungsgebundener Verlustvortrag unter bestimmten Voraussetzungen weiter möglich sein. So muss die betroffene Körperschaft seit ihrer Gründung bzw. mindestens seit drei Wirtschaftsjahren vor dem schädlichen Beteiligungserwerb ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb im Sinne der neuen Vorschrift unterhalten. Außerdem ist der Körperschaft Folgendes untersagt:

  • die Einstellung oder Ruhendstellung dieses Geschäftsbetriebs;
  • die Zuführung dieses Geschäftsbetriebs einer andersartigen Zweckbestimmung;
  • die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs;
  • die Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft;
  • die Übernahme einer Organträgerposition durch die Körperschaft; oder
  • die Übertragung von Wirtschaftsgütern unterhalb ihres gemeinen Wertes in die Körperschaft.

Verwirklicht die betroffene Körperschaft einen dieser untersagten Sachverhalte, entfällt der dann noch bestehende fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt der Realisierung.

Die Neuregelung soll ‑ wie bei § 8c KStG der Fall ‑ auch auf Zinsvorträge nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG Anwendung finden (§ 8a Abs. 3 S. 3 KStG-E) und mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums

Vgl. auch Beitrag von Georg Edelmann und Matthias Geurts auf der Noerr Homepage


Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Bund und Länder haben sich in der Nacht zum 22. September 2016 im Vermittlungsausschuss über die Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Form einer Beschlussempfehlung geeinigt. Die vom Bundesrat bei Anrufung des Vermittlungsausschusses geforderte grundlegende Überarbeitung des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurfs ist ausgeblieben. Im Wesentlichen konnte hinsichtlich folgender bislang strittiger Regelungsaspekte eine Einigung erzielt werden:

  • zum Vorweg- bzw. Vorab-Abschlag bei bestimmten Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG-E): Hierfür muss die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des steuerlichen (Netto-)Gewinns beschränken;
  • zum optionalen Verschonungsabschlag bzw. der Optionsverschonung von 100 %: Diese Begünstigung soll nur noch gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG-E);
  • zum Ausschluss der Begünstigung von Freizeit- und Luxusgegenständen in bestimmten Fällen: Sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, sollen nicht begünstigt werden, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG-E);
  • zur Anrechnung von Finanzmitteln zum begünstigungsfähigen Vermögen: Finanzmittel können nur noch zu 15 % zum erbschaft- bzw. schenkungssteuerlich begünstigtem Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) – zusätzlich vorausgesetzt, dass dieses Vermögen seinem Hauptzweck nach dazu dient, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen;
  • zur Stundungsregelung: Diese soll künftig unter vereinfachten Voraussetzungen für sieben Jahre möglich und im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein (§ 28 Abs. 1 ErbStG-E);
  • zur Unternehmensbewertung: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG-E) multipliziert werden.

Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 29. September 2016 dem Vermittlungsvorschlag zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 14. Oktober 2016 vorgesehen.

Pressemitteilung des Vermittlungsausschusses

Pressemitteilung der Bundesregierung


Änderung der Insolvenzordnung

Die Bundesregierung hat am 14. September 2016 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung verabschiedet und ins parlamentarische Verfahren entlassen. Anlass für den Gesetzentwurf war das an dieser Stelle ebenfalls behandelte Urteil des BGH vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14, vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Juli 2016). Darin hatte der BGH entschieden, dass eine für den Fall der Insolvenz getroffene Abrechnungsvereinbarung in Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegt und dem § 104 InsO widerspricht, insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar ist. Von diesem Urteil waren laut Gesetzesbegründung nahezu alle gängigen, deutschem Recht unterfallenden Rahmenvertragsmuster für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten betroffen. Diese sehen unter anderem vor, dass die Erfüllungsansprüche der einbezogenen Geschäfte bereits bei Ereignissen vor Verfahrenseröffnung, wie insbesondere der Stellung eines Insolvenzantrags, beendet werden und dass die hieraus resultierenden Nichterfüllungsansprüche zu einer einheitlichen Gesamtforderung zu saldieren sind (so genanntes Liquidationsnetting, close-out netting). Für die Berechnung der Nichterfüllungsansprüche sehen die Vertragsmuster Methoden und Verfahren vor, die in § 104 Abs. 3 InsO nicht genannt sind.

Die BaFin hatte unmittelbar nach der Urteilsverkündung mittels Allgemeinverfügung nach § 4a WpHG erklärt, dass die Parteien von Rahmenverträgen diese ungeachtet des BGH-Urteils abzuwickeln hätten. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf diesen Jahres, so dass nun der Gesetzgeber zur dauerhaften Klarstellung der Insolvenzfestigkeit von Liquidationsnettingklauseln tätig werden musste. Der Entwurf stellt daher nun klar, dass die Parteien Vereinbarungen treffen können, die von dem in § 104 InsO gesetzlich geregelten Beendigungs- und Abrechnungsmechanismus abweichen, sofern diese Abweichungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, den Vertragsgegner von den Unwägbarkeiten zu entlasten, die mit dem Verwalterwahlrecht verbunden wären, vereinbar sind (§ 104 Abs. 4 S. 1 InsO-E). In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzentwurf auch praxisrelevante Regelbeispiele vor (§ 104 Abs. 4 S. 2 Nrn. 1 bis 3 InsO-E). So erlaubt § 104 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 InsO-E nun beispielsweise auch eine Anknüpfung des Untergangs des Erfüllungsanspruchs an Ereignisse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere bei Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung.

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums


Europäische Kapitalmarktunion

Die EU Kommission hat am 14. September 2016 eine Mitteilung zur Kapitalmarktunion und ihrer beschleunigten Realisierung vorgelegt. Hierin mahnt die EU Kommission unter anderem die rasche Vollendung der ersten im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu Verbriefungen, der Modernisierung der Prospektvorschriften und zur Stärkung der Risikokapitalmärkte bis Ende 2016 an. Gleichzeitig kündigte die Kommission an, in Kürze einen Regelungsvorschlag über Umstrukturierungen und Insolvenzen von Unternehmen sowie einen Vorschlag zur unterschiedlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung vorzulegen.

Pressemitteilung der EU Kommission


Europäische Prospektverordnung

Am 30. November 2015 hatte die EU Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, vorgestellt (vgl. hierzu Noerr Newsletter Ausgabe Dezember 2015). Am 15. September 2016 hat nun das EU Parlament einen abgeänderten Vorschlag für eine neue EU Prospektverordnung angenommen und an den zuständigen Wirtschaftsausschuss zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die zahlreichen Änderungsvorschläge des Parlaments betreffen unter anderem folgende Aspekte:

  • die Schwellenwerte für ein Eingreifen der Prospektpflicht soll von EUR 500.000 auf EUR 1.000.000 angehoben werden (Artikel 1 Abs. 3 d)). Hierbei sind alle Wertpapierangebote über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen im Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auch keine weiteren Offenlegungspflichten vorsehen (Artikel 1 Abs. 3 am Ende). Ihnen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die genannte Schwelle für nicht grenzüberschreitende öffentliche Angebote auf EUR 5.000.000 anzuheben (Artikel 3 Abs. 2);
  • auch sollen nun Wertpapierangebote an weniger als 350 natürliche oder juristische Personen in einem Mitgliedsland oder an höchstens 4.000 Personen in der Union vom Anwendungsbereich der Prospektpflicht ausgenommen werden (Artikel 1 Abs. 3 b));
  • es soll eine Ausnahmeregelung für die maximale Länge der Zusammenfassung des Prospekts von bis zu zehn 10 DIN A4 Seiten (Artikel 7 Abs. 3) eingeführt werden;
  • die vereinfachten Offenlegungspflichten für Sekundäremissionen sollen auf multilaterale Handelssysteme (MTF) ausgedehnt werden (Artikel 14);
  • für KMU soll ein EU-Wachstumsprospekt eingeführt werden, der mit Blick auf einen geringeren Aufwand und geringere Kosten im Vergleich zu einem vollständigen Prospekt signifikant verkürzte Informationen enthalten muss (Artikel 15);
  • die Darstellung der Risikofaktoren soll angepasst werden, insbesondere durch Wegfall der Kategorisierung der Risiken sowie der Pflicht zur Angabe von Risiken, die sich aus dem Grad einer möglichen Nachrangigkeit ergeben (Artikel 16).

Zusammenfassung (englisch) des EU Parlaments


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