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EEG 2016 - Eck­punkte­papier zu den geplanten Ausschreibungen

10.08.2015

Inhalt

Ausschreibungspflicht nach dem Eckpunktepapier
Konsultation, Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens
Grundzüge eines Ausschreibungsverfahrens
Windenergie an Land (Onshore-Windenergie)
Windernergie auf See (Offshore-Windenergie)
Photovoltaik


Ab Anfang 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien bei neuen Erzeugungsanlagen grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. Diese Ausschreibung soll an die Stelle der im EEG festgelegten Werte für die Höhe der finanziellen Förderung treten.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 31.07.2015 ein Eckpunktepapier für das zukünftige Ausschreibungsmodell vorgelegt und zu Stellungnahmen eingeladen. Im Folgenden fassen wir die Vorschläge des Eckpunktepapiers zusammen.

Nach dem Eckpunktepapier soll für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie und Photovoltaik die jeweilige Förderhöhe zukünftig grundsätzlich durch Ausschreibungen ermittelt werden. Bestimmte kleine Anlagen sind allerdings von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Für die übrigen erneuerbaren Energien sollen keine Ausschreibungen stattfinden.

Ausschreibungspflicht

Das Eckpunktepapier legt die ersten Gedanken zu den zukünftigen Ausschreibungen dar und bleibt daher mitunter bewusst noch recht vage. Es ist also nicht als abschließende Darstellung eines zukünftigen Ausschreibungsmodells anzusehen. In dem Gesetzgebungsverfahren, das mit dem Eckpunktepapier erst angestoßen wird, können sich selbstverständlich noch Änderungen ergeben.

Die zukünftigen Ausschreibungen sollen im kommenden Jahr durch eine Novellierung in das EEG eingefügt werden („EEG 2016")

Der Gesetzentwurf soll dazu nach dem Ende der Frist für Stellungnahmen zum Eckpunktepapier am 01.10.2015 erstellt werden. Ein Kabinettsbeschluss wird im März 2016 erwartet. Im Sommer 2016 sollen sich der Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befassen und die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission erlangt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll zeitlich so abgeschlossen werden, dass Ende 2016 mit den Ausschreibungsrunden begonnen werden kann.

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens

Übergangsregelung für bereits genehmigte Projekte

Anlagen, die ab 2017 in Betrieb genommen werden, können unter den Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 102 EEG 2014 weiterhin eine Vergütung nach dem gegenwärtigen Fördermodell verlangen. Die betreffenden Anlagen müssen also nicht an den zukünftigen Ausschreibungen teilnehmen.

Diese Übergangsregelung ist anwendbar auf Windenergieanlagen auf See, Geothermieanlagen sowie alle anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (insbes. Windenergieanlagen an Land) oder für ihren Betrieb einer anderen bundesrechtlich geregelten Zulassung bedürfen (mit Ausnahme von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, für die bereits jetzt Ausschreibungen durchgeführt werden).

Zukünftig Ausschreibungen für Windenergie und Photovoltaik

Nach dem Eckpunktepapier soll die finanzielle Förderung für die Energieträger Wind und Photovoltaik ab 2017 im Wege von Ausschreibungen ermittelt werden.

Das Eckpunktepapier schlägt vor, die folgenden Anlagen einer Ausschreibungspflicht zu unterwerfen:

  • Windenergie an Land: Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 1 Megawatt (MW) und mehr.
  • Offshore-Windenergie: Alle Anlagen werden einbezogen.
  • Photovoltaik: In die (bereits jetzt laufenden) Ausschreibungen für Freiflächenanlagen sollen künftig auch Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen einbezogen werden. Photovoltaikanlagen auf Gebäuden unterfallen zukünftig der Ausschreibung, wenn ihre installierte Leistung mehr als 1 MW beträgt.

Keine Ausschreibung für bestimmte kleine Anlagen und bestimmte erneuerbare Energieträger

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass bestimmte kleine Anlagen nicht unter die Ausschreibungspflicht fallen:

  • Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von unter 1 MW
  • Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW

Für diese Kleinanlagen soll das Fördermodell nach dem gegenwärtigen EEG weiterhin Anwendung finden. Die Höhe der Förderung soll also weiterhin gesetzlich festgelegt sein. Die Mengensteuerung wird durch die Degression der anzulegenden Werte unter einem „atmenden Deckel“ erfolgen, d. h. von der Zubaumenge in einem bestimmten vorangehenden Zeitraum abhängig sein.

Begründet wird diese Ausnahme für kleine Anlagen unter anderem mit dem hohen administrativen Aufwand, den eine Ausschreibung für diese Kleinanlagen erfordern würde.

Für die übrigen Energieträger nach dem EEG sollen keine Ausschreibungen durchgeführt werden. Das betrifft:

  • Biomasse
  • Wasserkraft
  • Geothermie
  • Klär-, Gruben- und Deponiegas

Bei diesen Energieträgern geht das Eckpunktepapier davon aus, dass nur vergleichsweise wenige Anlagen in jedem Jahr realisiert werden und daher kein hinreichender Wettbewerbsdruck zwischen verschiedenen Projekten besteht.

Im Hinblick auf Biomasseanlagen prüft das Bundeswirtschaftsministerium gegenwärtig, ob zukünftig eine Ausschreibung für Bestandsanlagen denkbar ist. In wenigen Jahren läuft die Förderung für zahlreiche Biomasseanlagen aus. Es ist davon auszugehen, dass diese Biomasseanlagen ohne weitere finanzielle Förderung stillgelegt werden. Daher wird noch geprüft, ob eine weitere Fördermöglichkeit mit einer vorangehenden Ausschreibung gewährt werden soll.

Grundzüge des zukünftigen Ausschreibungsverfahrens

Die Ausschreibungen erfolgen technologiespezifisch. Es wird also unterschiedliche Ausschreibungen für die verschiedenen Energieträger und Anlagentypen geben, um den teilweise sehr unterschiedlichen Marktchancen und Risiken Rechnung zu tragen.

Ausschreibungsverfahren

Wie schon jetzt bei den Ausschreibungen für Freiflächenanlagen soll es in jeder Ausschreibungsrunde ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen geben. Ein Zuschlag kommt damit nur für so viele Gebote in Betracht, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Übersteigt die Gesamtsumme der Leistung in den abgegebenen Geboten das Ausschreibungsvolumen, erfolgen die Zuschläge beginnend mit dem niedrigsten Gebot, bis das Ausschreibungsvolumen erschöpft ist. Die jeweiligen Ausschreibungsvolumina sollen sich dabei an den Zubauzielen orientieren.

Die Höhe der finanziellen Förderung für eine Anlage soll grundsätzlich aus dem im Gebot genannten anzulegenden Wert ergeben („pay as bid“). Das Eckpunktepapier erwähnt aber ausdrücklich, dass zum Teil Alternativen zu dieser Preisregel geprüft werden.

Einzelheiten zu der Ausschreibung bei den verschiedenen Energieträgern

Im Folgenden fassen wir die Vorschläge aus dem Eckpunktepapier zu den Ausschreibungsmodellen für die einzelnen Energieträger zusammen. Teilweise umfassen die Vorschläge nur einzelne Aspekte der zukünftigen Ausschreibungen und lassen bewusst noch viele Einzelheiten offen.

Windenergie an Land (Onshore-Windenergie)

Zukünftig sollen drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Jahr stattfinden.

Geboten wird auf den anzulegenden Wert für die Anfangsvergütung. Das Referenzertragsmodell soll nach dem Eckpunktepapier modifiziert werden, so dass sich die Dauer der Anfangsvergütung bei vielen Anlagen im Vergleich zum EEG 2014 ändert.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibungsrunde ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Um die Realisierung des Projektes nach dem Zuschlag sicherzustellen, ist eine Sicherheit in Höhe von EUR 30 je kW installierte Leistung der Gebotsmenge zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung verfällt teilweise, wenn das Projekt nicht in bestimmten Zeiträumen realisiert wird. Je EUR 10 pro kW installierte Leistung verfallen, wenn das Vorhaben binnen 24, 28 und 32 Monaten nach Zuschlagserteilung nicht in Betrieb genommen wurde.

Wird das Projekt nicht binnen 36 Monaten umgesetzt, soll die Förderberechtigung entzogen werden.

Der Zuschlag soll nicht übertragbar und an das in der Genehmigung konkretisierte Projekt gebunden sein.

Windenergie auf See (Offshore-Windenergie)

Für Offshore-Windenergieprojekte lässt das Eckpunktepapier ausdrücklich viele Einzelheiten des zukünftigen Ausschreibungsmodells offen. Es beschränkt sich, mögliche Grundzüge der zukünftigen Ausschreibungen darzustellen.

  1. Für neue Projekte
    Für Windenergieprojekte auf See sollen zukünftig „vorentwickelte“ Projekte ausgeschrieben werden (sog. „zentrales System“). Eine öffentliche Stelle soll danach Flächen für Offshore-Windparks auswählen und die ersten Untersuchungen für das Planfeststellungsverfahren zur Zulassung der betreffenden Windparks durchführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden veröffentlicht.

    Auf dieser Grundlage geben die Bieter ein Gebot für den anzulegenden Wert ab. Der erfolgreiche Bieter, der aufgrund des niedrigsten Gebots den Zuschlag erhält, hat die Kosten für die „Vorentwicklung“ des Projektes durch die öffentliche Stelle zu übernehmen.

  2. Für bereits zugelassene Offshore-Projekte
    Soweit Offshore-Projekte, die bereits durch eine Genehmigung bzw. Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurden, nicht unter die Übergangsregelung in § 102 EEG 2014 fallen, müssen sie sich im Rahmen einer Einmalauktion um eine Förderberechtigung bemühen. Für alle Projekte, die an einem bereits beauftragten oder im Offshore-Netzentwicklungsplan bestätigten Netzanbindungssystem liegen, soll unmittelbar nach der geplanten Novellierung des EEG eine Einmalauktion stattfinden. In dieser Einmalauktion soll die Menge an installierter Leistung ausgeschrieben werden, die in den Jahren 2021–2023 nach den Ausbauzielen im EEG in Betrieb genommen werden soll, je nach Erreichen oder Übertreffen der Ausbauziele in den Vorjahren also bis zu 2.400 MW.

    Erhalten Projekte in dieser Einmalauktion keinen Zuschlag, können die Inhaber der Projekte einen Ausgleich in Höhe der durchschnittlichen Kosten der Projektentwicklung verlangen, wenn sie im Gegenzug zeitnah nach der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse auf die Rechte aus der Zulassungsentscheidung verzichten und die während der Projektentwicklung generierten Daten der öffentlichen Stelle zu Verfügung stellen.

Photovoltaik

Die bereits laufenden Ausschreibungen für Freiflächenanlagen sollen zukünftig auch Photovoltaikanlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Deponien) einbeziehen.

Die Förderung für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (etwa Auf-Dach-Anlagen) mit einer installierten Leistung von über 1 MW soll hingegen in einem separaten Ausschreibungsverfahren ermittelt werden. Die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheiten soll sich an der Freiflächenausschreibung orientieren. Das Eckpunktepapier stellt allerdings in den Raum, die Realisierungsfristen mit neun bis zwölf Monaten kürzer zu bemessen als bei Freiflächenanlagen.

Die Ausschreibungen sollen – wie bei der Windenergie an Land – etwa drei bis vier Mal pro Jahr stattfinden.

Für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW soll es auch nach der Novellierung des EEG bei dem gegenwärtigen Fördermodell bleiben. Die Förderhöhe ergibt sich weiterhin aus dem EEG. Da die Mengensteuerung nicht über die Zuteilungsmengen bei Ausschreibungen erreicht werden kann, erfolgt die Mengensteuerung bei diesen kleinen Anlagen wie bisher über die Degression der Förderhöhe durch einen „atmenden Deckel“.

Das Eckpunktepapier finden Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Unsere Übersicht können Sie hier herunterladen.

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