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Reform des (Insolvenz-)Anfechtungs­rechts in Kraft getreten

18.04.2017

Anwendbarkeit der neuen Regelungen

Am Mittwoch, den 05.04.2017, ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft getreten. Der Bundestag hatte dem Gesetz in seiner Sitzung am 16.02.2017 mehrheitlich zugestimmt. Bereits drei Wochen später, am 10.03.2017, hatte dann der Bundesrat entschieden, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Daraufhin wurde das Reformgesetz am 04.04.2017 im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2017 Teil I, Nr. 16, S. 654 ff. verkündet und ist gemäß der weiteren Bestimmungen im Bundesgesetzblatt am Tag nach der Verkündung – also am Mittwoch, den 05.04.2017 – in Kraft getreten.

Die neuen Regelungen des Reformgesetzes – die im Folgenden noch einmal zusammengefasst werden – finden damit auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 04.04.2017 eröffnet worden sind (Art. 103j EGInsO). Eine Ausnahme gilt aber für Zinsansprüche und Nutzungsherausgabeansprüche als Nebenforderungen zu Insolvenzanfechtungsansprüchen. Deren Berechnung richtet sich vor dem 05.04.2017 nach den bis dahin geltenden (also alten) Vorschriften, danach nach der neuen Regelung des § 143 Abs. 1 S. 3 InsO (die Schuldnerverzug oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 291 BGB verlangt). Dadurch gilt die neue Verzinsungsregelung des § 143 Abs. 1 S. 3 InsO ab Inkrafttreten des Gesetzes teilweise auch für Altfälle.

Wesentliche neue Regelungen

Kern des Reformgesetzes ist es, Insolvenzverwaltern eine Insolvenzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO (sog. Vorsatzanfechtung) zu erschweren. Für eine ausführliche Darstellung der Neuerungen durch das Reformgesetz verweisen wir auf unseren Newsletter vom 22.02.2017. Die dortigen Ausführungen zu den Änderungen der Anfechtungsvorschriften durch die Gesetzesreform fassen wir noch einmal wie folgt zusammen:

Verkürzung der Anfechtungsfrist bei der Vorsatzanfechtung von sog. Deckungshandlungen

Für schuldnerische Rechtshandlungen, die der Erfüllung eines Anspruchs (zur Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers) dienen (sog. Deckungshandlungen), wurde die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Im Übrigen bleibt es beim Zehnjahres-Zeitraum des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO.

Erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (bei sog. kongruenten Deckungen)

Bei sog. kongruenten Deckungshandlungen wird nach § 133 Abs. 3 InsO die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Vornahme der Rechtshandlung nur noch dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner (positive) Kenntnis der beim Schuldner eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte. Bislang genügte für diese Vermutung (die zu einer Beweislastumkehr zulasten des Anfechtungsgegners führt), dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.

Beweislastumkehr bei Zahlungen aufgrund von Zahlungserleichterungen

Eine zusätzliche Hürde wurde für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO aufgenommen, die der Schuldner vor Insolvenzantragstellung auf Basis von Zahlungserleichterungen (wie z. B. einer Ratenzahlungsvereinbarung) an seine Gläubiger erbracht hat. Bei solchen Zahlungen wird nun gesetzlich vermutet, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten des Insolvenzverwalters. Ein Insolvenzverwalter muss künftig bei der Anfechtung von derartigen Zahlungen daher klare Beweise dafür benennen können, dass der Anfechtungsgegner bei Erhalt der Zahlungen Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (bzw. dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz) hatte.

Erhöhte Anforderungen an die Anfechtung von Bargeschäften

Nach § 142 Abs. 1 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur noch anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1-3 gegeben sind und der andere Teil (Anfechtungsgegner) erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

Mit dem neuen Erfordernis der Unlauterkeit verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die in das Vermögen des Schuldners gelangende Gegenleistung eines Anfechtungsgegners den Gläubigern konkreten Nutzen verspricht (oder die Fortführung des Unternehmens unrentabel ist). Allen Geschäften, die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, fehlt nach der Gesetzesbegründung die Unlauterkeit, auch wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsfortführung verlustträchtig ist. An die Annahme einer Unlauterkeit des schuldnerischen Handelns sind also hohe Anforderungen zu stellen. Der Leistungsempfänger muss die Unlauterkeit zudem erkannt haben (es bedarf also positiver Kenntnis vom unlauteren Handeln des Schuldners).

Die neue Vorschrift des § 142 Abs. 2 InsO enthält nun zudem eine Definition für die Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs. Danach ist die Unmittelbarkeit letztlich branchenspezifisch zu beurteilen, weil es auf die „Art der ausgetauschten Leistungen unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ ankommt. Hier bleibt abzuwarten, welche Zeiträume sich in der Rechtsprechungspraxis für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges bei den einzelnen Leistungsarten und Branchen herausbilden werden.

Eingeschränkte Verzinsung von anfechtungsspezifischen Herausgabeansprüchen

Anfechtungsspezifische Herausgabeansprüche sind gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ab dem 05.04.2017 nur noch im Fall des Schuldnerverzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 291 BGB – und nicht mehr ab dem Tag der Insolvenzeröffnung – zu verzinsen. Durch die Neuregelung wird es für Insolvenzverwalter unattraktiver, mit der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen zu warten, da die Masse nun nicht mehr auf diese Weise mit zusätzlichen, hohen Zinsforderungen angereichert werden kann.