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18. Verordnung zur Änderung der Außen­wirtschafts­verordnung in Kraft getreten

12.05.2022

Am 03.05.2022 ist die 18. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. Hierdurch wurden verschiedene Bußgeldtatbestände neu geschaffen, um Verletzungen von Sanktionen betreffend restriktive Maßnahmen gegen Belarus, Russland sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ahnden zu können.

In Bezug auf Belarus betrifft dies Verbote von

  • Transaktionen im Zusammenhang mit Reserven und Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank,

  • der Notierung von Aktien belarussischer Unternehmen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, an europäischen Börsen,

  • der Neuvergabe von Darlehen, Krediten oder ähnlichen Vereinbarungen gegenüber der Republik Belarus, ihrer Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genannten oder von dieser mittelbar oder unmittelbar kontrollierten Organisationen,

  • die Annahme von Einlagen von belrussischen Staatsangehörigen oder dort niedergesessener juristischer Personen von mehr als EUR 100.000,00

  • Verstöße gegen Erfüllungsverbote betreffend Ansprüche im Zusammenhang mit von Sanktionen erfassten Verträgen oder Transaktionen.

Im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Russland betrifft dies Zuwiderhandlungen gegen das Verbot,

  • sich an einem von dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekt zu beteiligen oder zu einem solchen beizutragen,

  • eine Beteiligung an einem nach russischem Recht oder dem Recht eines Drittlandes gegründeten Unternehmen, das im Energiesektor in Russland tätig ist, auszuweiten,

  • sich an der Vergabe von Darlehen, Krediten oder Finanzmitteln für ein im Energiesektor Russland tätiges Unternehmen zu beteiligen,

  • ein Gemeinschaftsunternehmen zur Tätigkeit im Energiesektor in Russland zu gründen,

  • Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Unternehmen zu kaufen, damit zu handeln oder an einer Börse zu notieren,

  • Vereinbarungen zur Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit in Anhang III, V, VI, XII oder XIII genannten Unternehmen zu treffen,

  • Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank vorzunehmen,

  • Geschäfte mit in Anhang XIX aufgeführten Organisationen zu tätigen,

  • Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder dort ansässiger juristischer Personen über EUR 100.000,00 entgegenzunehmen,

  • russischen Personen Zugang zu Ratingtätigkeiten zu gewähren,

  • russische Personen bei der Erlangung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen zu unterstützen,

  • für russische Person einen Trust oder eine Rechtsgestaltung zu registrieren.

Im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen die Regionen Donezk und Luhansk betrifft dies Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

  • der Ausweitung einer Beteiligung an Immobilien oder Unternehmen,

  • der Vergabe von Darlehen, Krediten oder ähnlichen Vereinbarungen,

  • der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie

  • der Mitwirkung an der Erfüllung von sanktionierten Verträgen oder Transaktionen.

Die Änderung von § 82 AWV war erforderlich, um Sanktionslücken für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Sanktionsmaßnahmen zu schließen. § 18 Abs. 1 AWG sieht eine Strafbarkeit lediglich bei Verstößen gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchführ-, Verbringung-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions- und Verfügungsverboten vor. Eine Reihe der neu eingeführten Verbote fällt jedoch nicht unter eine der vorgenannten Kategorien, so dass Verstöße hiergegen bislang weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnten.

Zu beachten ist, dass es sich bei den Verweisungen in § 82 AWV auf die Sanktionsverordnungen um sogenannte statische Verweisungen handelt, die sich auf die jeweils im Gesetz genannte Fassung der Sanktionsverordnungen beziehen. Etwaige künftige Erweiterungen der Verbote in den Sanktionsverordnungen werden daher von dem Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst. Ahndbar sind Verstöße gegen die genannten Bestimmungen der Sanktionsverordnungen nur dann, wenn die Verstöße nach Inkrafttreten der geänderten Fassung von § 80 AWV erfolgt sind. 

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