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EuG: Markenschutz für „LEGO-Männchen“

01.07.2015

 

In den beiden Urteilen T-395/14 und T-396/14 vom 16. Juni 2015 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die bekannten „LEGO-Männchen“ Markenschutz genießen können.

Vor 15 Jahren hatte das dänische Unternehmen Lego Juris A/S (LEGO) seine LEGO-Männchen u.a. für Spiele und Spielzeuge als dreidimensionale Gemeinschaftsmarken beim HABM eintragen lassen. 11 Jahre später ersuchte der Wettbewerber Best-Lock Ltd. (Best-Lock) die Löschung der Marken. Best-Lock war der Ansicht, dass die Form der Marken durch die Art der Ware selbst bedingt sei und die Marken zudem ausschließlich aus einer Form bestünden, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (Art. 7 (1)(e)(i), (ii) der Gemeinschaftsmarkenverordnung).

Das EuG war jedoch anderer Ansicht und wies Best-Locks Klagen ab. Da ein Spielzeug in jeglicher Form hergestellt werden könne, sei die Form der streitgegenständlichen Marken nicht durch die Art der Ware selbst bedingt. Ferner seien die Arme, Beine, der Kopf und der Körper die wesentlichen Merkmale der Figuren. Diese würden dem LEGO-Männchen menschliche Züge verleihen und selbst keine Verbindung mit ineinandersteckbaren Bausteinen ermöglichen. Die Form gebe den Figuren daher keine technische Funktion, sondern vielmehr nur eine „menschliche“ Wirkung.

Das Urteil wirkt zunächst überraschend, da der EuGH im Jahr 2010 den Markenschutz für den LEGO-Baustein abgelehnt hatte. Das EuG stellt jedoch in seiner Urteilsbegründung selbst klar, dass die LEGO-Männchen in ihrer Gesamtheit anders zu bewerten seien als der LEGO-Baustein. Ob der EuGH das genauso sieht, wird sich bald zeigen. Best-Lock hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die beiden Urteile des EuG einzulegen.

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