News

Gesetzes­änderung im AGB-Recht – Text­form­klausel anstatt Schrift­form­klausel

08.09.2016

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 sieht der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB für mit Verbrauchern geschlossene Formularverträge „keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vor. Die Neufassung löst damit die bislang zulässige Vorgabe der Schriftform (§ 126 BGB) ab. Das gilt für Formularverträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ab 1. Oktober 2016
– neu – eingesetzt werden. Berücksichtigt ein Verwender von AGB – in aller Regel ein Unternehmer – diese Gesetzesänderung nicht, benutzt er eine unwirksame Klausel. Das birgt unter anderem das Risiko von Dritten kostenpflichtig in Anspruch genommen zu werden, die Verwendung einer solchen unwirksamen Klausel zu unterlassen. Es ist deshalb zu empfehlen, solche (alten) Schriftformklauseln in (neue) Textformklauseln abzuändern.

Hintergrund

§ 309 Nr. 13 BGB beschränkt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie z. B. einem formularmäßigen Wohnraummiet- oder Sportstudio-Vertrag) die Formvorgaben für Erklärungen und Anzeigen – wie insbesondere eine Kündigung –, die ein Verbraucher gegenüber dem AGB-Verwender abzugeben hat. Das betrifft auch Arbeitsverhältnisse. Bislang ist insoweit die Vorgabe der Schriftform (§ 126 BGB) zulässig. Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (BGBl. I 2016, Seite 233) hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB jedoch geändert.

Konsequenzen

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 darf in Formular- bzw. AGB-Verträgen für Kündigungen (und sonstige Erklärungen) keine strengere Form als die in § 126 b BGB beschriebene Textform vorgesehen werden. Der Textform ist bereits dann Genüge getan, wenn z. B. die Kündigung mittels E-Mail oder (Computer-)Fax erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift, wie beim Schriftformerfordernis nach § 126 Absatz 1 BGB, ist bei der Textform also nicht notwendig. Der Erklärende bzw. Kündigende muss lediglich erkennbar sein (z. B. durch Namensnennung in der Erklärung oder in einer faksimilierten Unterschrift). Jede strengere Formvorgabe, wie etwa die elektronische Form nach § 126 a Absatz 1 BGB, ist unwirksam (bei der elektronischen Form wäre eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich).

Unabhängig von dieser Neuerung galt zwar schon bislang eine Erleichterung für die vertraglich vereinbarte Schriftform. Denn gemäß § 127 Absatz 2 BGB ist auch bei vertraglich vereinbarter Schriftform im Zweifel anzunehmen, dass eine telekommunikative Übermittlung der Erklärung – also z. B. mittels E-Mail bzw. in Textform – zur Wahrung der Schriftform genügt. Das ist in der Praxis aber nicht hinreichend bekannt – was der Anlass für die Gesetzesänderung war.

Die Neuregelung in § 309 Nr. 13 BGB soll nach dem neu hinzugefügten § 37 zu Artikel 229 EGBGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden sein, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Die gute Nachricht ist also, dass die bisherigen, über den 30. September 2016 hinaus laufenden (Kunden-) Verträge, die Schriftform für eine Kündigungserklärung fordern, nicht geändert werden müssen bzw. wegen der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB nicht einmal Angriffsfläche bieten.

Fazit

Künftig muss sich ungeachtet des § 127 Absatz 2 BGB in gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Abgabe einer Kündigung (oder sonstigen Erklärung) in Textform wörtlich aus der Klausel ergeben. Unternehmern, deren AGB Formvorgaben für Erklärungen enthalten, ist deshalb zu empfehlen, ihre AGB zum 1. Oktober 2016 im Hinblick auf den neuen § 309 Nr. 13 BGB zu überprüfen. Eine gegebenenfalls bislang verwendete Schriftformklausel sollte in eine Textformklausel umgewandelt werden. Andernfalls – bei unveränderter Weiterverwendung – ist die Schriftformklausel in ab 1. Oktober 2016 geschlossenen Formularverträgen unwirksam und abmahngefährdet.

 

Einkauf Logistik & Vertrieb

Share