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AGB-rechtliche Zulässig­keit von Lauf­zeit­regelungen in Franchise­verträgen

17.06.2015

Es ist keine Seltenheit, dass sich Franchisenehmer – sei es aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen – trotz fest vereinbarter Vertragslaufzeiten vorzeitig von Franchiseverträgen lösen möchten. Ist eine einvernehmliche Vertragsbeendigung nicht möglich, werden mitunter „Einfallstore“ jenseits des vertragsrechtlich oder gesetzlich Zulässigen bemüht. Genannt seien etwa die Anfechtung des Franchisevertrages wegen vermeintlich arglistiger Täuschung durch den Franchisegeber, die vermeintliche Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers (und der damit verbundene Anspruch auf Aufhebung und Rückgängigmachung des Franchisevertrags gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) sowie der Widerruf des Franchisevertrags infolge einer vermeintlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung gemäß §§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 512 BGB in Verbindung mit 355 BGB (wobei die mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einhergehende Verlängerung der Widerrufsfrist nunmehr gemäß § 356c Abs. 2 S. 2 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt ist).

Eine in der Praxis vergleichbar klassische Vorgehensweise ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB. Mitunter scheitert eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrags jedoch daran, dass der Franchisenehmer keinen wichtigen Grund darlegen und beweisen kann, der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Festlaufzeit tatsächlich unzumutbar macht. In einer solchen Situation liegt es für den Franchisenehmer nahe, gewissermaßen als ultima ratio unter dem Gesichtspunkt der AGB-rechtlichen Unangemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Laufzeitregelung – also die Dauer der Erstlaufzeit oder des Verlängerungszeitraums – selbst anzugreifen, um die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bestehende Frist bzw. Restlaufzeit des Franchisevertrags zu seinen Gunsten zu verkürzen.

Mit einer solchen Fallgestaltung hatte sich in letzter Zeit das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.10.2014, Az. 4 U 41/14) zu befassen, dessen Entscheidung unsere Rechtsanwälte Dr. Tom Billing und Anke Röschenkemper in einem Beitrag in der ZVertriebsR 2015, S. 139 vorstellen und kommentieren. Die Entscheidung ist von besonderem Interesse für die Franchisewirtschaft, weil das OLG Frankfurt am Main die in der Praxis weit verbreitete Laufzeitregelung von fünf Jahren – mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Laufzeitende – als zulässig bestätigt. Bis dato fehlte es – jedenfalls nach Kenntnis der Autoren – an einer solchen obergerichtlichen Bestätigung, dass bei Franchiseverträgen Vertragslaufzeiten von fünf Jahren in aller Regel unbedenklich sind.

Sofern Sie an dem vollständigen Beitrag von Herrn Dr. Billing und Frau Röschenkemper in der ZVertriebsR 2015, S. 139 interessiert sind, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail oder rufen uns an, wir senden Ihnen dann den Beitrag gerne zu. Auch für spezielle Fragen zu dieser oder einer anderen franchise- bzw. vertriebsrechtlichen Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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