News

Alternative und Online Streit­beilegung | Neue Informations­pflichten im E-Commerce

12.01.2016

Anfang Dezember hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verabschiedet. Das Gesetz dient der –  deutlich verspäteten –  Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung von Streitigkeiten in verbraucherrechtlichen Angelegenheiten (ADR-Richtlinie) sowie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO). Erste Informationen zum Gesetz finden Sie in unserer Meldung vom 11.12.2015 zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Während hinsichtlich des VSBG noch kein dringender Handlungsbedarf besteht (s. unten), ist die innerhalb der EU direkt geltende ODR-VO bereits am Wochenende (09.01.2016) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO müssen in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze also ab sofort auf ihren Websites einen Link zu der von der Europäischen Kommission eingerichteten Online-Streitbeilegungsplattform einstellen. Da diese Plattform allerdings noch nicht betriebsbereit ist (dies soll am 15.02.2016 erfolgen), dürfte die Verletzung der Pflicht derzeit nicht abmahnfähig sein. Immerhin existiert aber seit Freitag, den 08.01.2016 (!) die entsprechende Internetseite, so dass der Link sicherheitshalber „leicht zugänglich“ auf der Webseite integriert werden sollte.

Das gesamte Gesetzesvorhaben war in der Fachwelt lange Zeit kontrovers diskutiert worden, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz sowohl der EU als auch des Bundes in diesem Bereich und der juristischen Kompetenz der vorgesehenen Streitschlichter. Es erscheint also durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss anruft. Ernstzunehmende Zweifel gibt es auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Gesetzes im Hinblick auf das angestrebte Ziel einer einfacheren Rechtsdurchsetzung insbesondere im grenzüberschreitenden E-Commerce. Hier verfügt der Verbraucher bereits vor den staatlichen Gerichten über einen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz und somit über einen äußerst komfortablen Zugang zu einem qualifizierten Konfliktlösungsverfahren. Hingegen kann die Streitschlichtungsstelle in diesen Fällen auch im europäischen Ausland liegen (regelmäßig am Sitz des Händlers), sie soll allerdings –  so das Konzept –  über die neue Online-Streitbeilegungsplattform auch grenzübergreifend relativ leicht zu erreichen sein.

Immerhin verfolgt das deutsche Umsetzungsgesetz mit dem VSBG ein Freiwilligkeitskonzept, so dass weder Verbraucher noch Unternehmer zur Nutzung der alternativen Streitschlichtung verpflichtet sind. Selbst wenn aber der Unternehmer generell nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit ist, werden ihn diesbezüglich – auch im stationären Bereich – Informationspflichten treffen, sofern er eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (§ 36 VSBG). Auch nach Entstehung einer Streitigkeit muss er dem Verbraucher entsprechende Hinweise in Textform erteilen (§ 37 VSBG).

Der überwiegende Teil des VSBG wird im zweiten des auf die Verkündung folgenden Monats, voraussichtlich also am 01.04.2016, in Kraft treten. Die Informationspflichten gemäß § 36 f VSBG werden jedoch erst zum zwölften des auf die Verkündung folgenden Monats, somit voraussichtlich am 01.02.2017, in Kraft treten. Den Händlern bleibt somit genügend Zeit, sich mit Einzelheiten und den noch entstehenden allgemeinen und gegebenenfalls branchenbezogenen Schlichtungsstellen zu befassen. Es ist aber bereits jetzt absehbar, dass auch dieses Gesetz, wenn es nicht im Vermittlungsausschuss noch scheitert, wieder erhebliche Zweifelsfragen und operative Folgen für den Einzelhandel auslösen wird. Auf diese sollten sich Händler und Dienstleister zeitnah vorbereiten.

Kontakt


Einkauf Logistik & Vertrieb
Schiedsverfahren

Share