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Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nach dem Brexit – Zeit zum Handeln

23.01.2018

Das Vereinigte Königreich verlässt die Europäischen Union („EU“). Dass der Brexit kommt, bezweifelt niemand mehr. Höchstens der Zeitplan mag in den Einzelheiten noch fraglich sein. Klar ist aber: Mit dem Brexit wird die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im internationalen Rechtsverkehr zwischen den verbleibenden Mitgliedsstaaten der EU und dem Vereinigten Königreich aller Voraussicht nach wesentlich langwieriger und schwieriger werden. Jeder, der ein Urteil aus dem Vereinigten Königreich in der EU oder ein Urteil aus einem der verbleibenden Mitgliedsstaaten im Vereinigten Königreich vollstrecken möchte, ist daher gut beraten, zumindest ein entsprechendes Verfahren vor dem Ablauf des 29.03.2019 – dem Datum, an dem nach jetziger Planung der Brexit vollzogen wird – einzuleiten.

Ebenso sollte jeder, der offene Forderungen gegen eine Person oder ein Unternehmen im Vereinigten Königreich hat, vor dem Einreichen einer Klage genau überlegen, an welchem Ort ein Urteil gegebenenfalls vollstreckt werden müsste und ob die Vollstreckbarkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs voraussichtlich gewährleistet ist. Angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer wäre zumindest im Falle komplexer Verfahren vor den deutschen Gerichten selbst bei sofortiger Klageeinreichung nicht mehr mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor dem 29.03.2019 zu rechnen.

Wegfall der Verordnungen zum europäischen Zivilprozessrecht

Innerhalb der EU regeln Verordnungen eine Vielzahl grenzüberschreitender Sachverhalte des internationalen Zivilprozesses. Da diese Verordnungen unmittelbar anwendbar sind – also nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen und darum auch nicht werden – wird deren Wirkung im Verhältnis der verbleibenden Mitgliedsstaaten zum Vereinigten Königreich mit dessen Austritt grundsätzlich entfallen. Derzeit ist unklar, ob und in welcher Weise die Vorschriften der Verordnungen ersetzt werden. Zwar sieht der gegenwärtige Entwurf für einen „European Union (Withdrawal) Bill“, der gerade das Gesetzgebungsverfahren im englischen Parlament, dem House of Commons, durchläuft, die Überführung von EU-Verordnungen in nationales Recht vor. Jedoch würde diese Klausel im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens lediglich zu einer einseitigen Geltung des EU-Rechts im Vereinigten Königreich führen – und nicht das Verhältnis zwischen den verbleibenden Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich regeln. Letzteres kann nur im Wege eines Austrittsabkommens geschehen. Denn das Vereinigte Königreich kann natürlich selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen es ein Urteil aus einem der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten anerkennt und vollstreckt. Aber ihm kommt der Natur der Sache nach keine Kompetenz zu, die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile, die im Vereinigten Königreich ergehen, in den anderen Mitgliedstaaten zu regeln. Die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung lässt sich eben nur wechselseitig und darum nur im Austrittsabkommen vereinbaren.

Ob und ggf. was das Austrittsabkommen zu Urteilen in Zivil- und Handelssachen vorsehen wird, ist im Moment offen. Bislang existieren ein Positionspapier der Regierung des Vereinigten Königreichs [1] und ein Positionspapier der Europäischen Kommission [2]. Beide formulieren das Verhandlungsziel, dass die derzeit geltenden Vorschriften für den internationalen Rechtsverkehr auf im Zeitpunkt des Austritts anhängige Verfahren anwendbar bleiben. Ziele für die Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen fehlen.

Regelungsinstrumente pre- und post-Brexit

Das zentrale Rechtsinstrument des europäischen Zivilprozesses ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, kurz „EuGVO“ oder
Brüssel Ia-VO“. Diese enthält unter anderem Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte, die Anforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Finden die EU und das Vereinigte Königreich im Austrittsabkommen keinen gemeinsamen Nenner, wären im Verhältnis der verbleibenden Mitgliedsstaaten und des Vereinigten Königreichs das nationale Zivilprozessrecht des jeweiligen Forumstaates anwendbar.

Deutschland und das Vereinigte Königreich haben allerdings am 14.07.1960 das deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („deutsch-britisches Abkommen“) geschlossen. Dieses wird – vorbehaltlich einer neuen Regelung – die Vorschriften der EuGVO teilweise ersetzen. Allerdings ist der Inhalt dieses Abkommens weit entfernt von dem moderner Regelwerke.

Erschwerung der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich

Besonders im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen hat der Wegfall der EuGVO gravierende Folgen. Derzeit erkennen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 36, 39 EuGVO Urteile der anderen Mitgliedsstaaten an, ohne dass es dafür eines sogenannten Exequaturverfahrens bedarf. Es genügt die Vorlage der in Art. 42 EuGVO aufgelisteten Unterlagen aus dem Urteilsstaat bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Anerkennungsstaat. Die Anerkennung wird lediglich auf Antrag eines Berechtigten versagt, sollte einer der in Art. 45 Abs. 1 EuGVO abschließend genannten, restriktiv gefassten Gründe vorliegen. Dies ermöglicht, ein Urteil aus dem EU-Ausland in nahezu demselben Zeitrahmen zu vollstrecken wie ein nationales Urteil.

Der Verzicht auf ein Exequaturverfahren ist keine Selbstverständlichkeit. Er basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen der EU-Mitgliedsstaaten, welches unter anderem auf dem Umstand beruht, dass alle EU-Mitgliedsstaaten qua ihrer Mitgliedschaft in der EU denselben Regeln unterliegen. Dies wird mit dem Brexit nicht mehr gegeben sein. Selbst wenn das Vereinigte Königreich und die Europäische Union in einem Austrittsabkommen Regelungen zum europäischen Zivilprozessrecht treffen sollten, ist nicht damit zu rechnen, dass diese den vollständigen Verzicht auf ein Exequaturverfahren vorsehen werden. Selbst ein vereinfachtes Exequaturverfahren würde aber die Vollstreckung von Urteilen im Verhältnis zum status quo deutlich erschweren und verzögern.

Mangels neuer Regelungen gälte im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich das deutsch-britische Abkommen. Letzteres enthält Regelungen zur Vollstreckung von Urteilen, die auf eine Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten. Jedoch ist eine deutsche Entscheidung im Vereinigten Königreich laut Art. VI des Abkommens bei den dortigen Gerichten zu registrieren, bevor mit der Vollstreckung begonnen werden kann. Gemäß Art. VII des Abkommens ist für die Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung notwendig. Dies bedeutet, dass mit der Vollstreckung erst begonnen werden kann, wenn das Vollstreckungsurteil vorliegt. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung des Vollstreckungsbeginns führen. Hinzu kommt, dass Art. III des Abkommens Gründe für die Versagung der Anerkennung aufzählt, die weitergehen als die in der EuGVO genannten Versagungsgründe. Dies kann dazu führen, dass einem derzeit anerkennungs- und vollstreckungsfähigen Urteil nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anerkennung und Vollstreckung versagt wird.

Diese Unsicherheitsfaktoren lassen sich derzeit nur dadurch minimieren, dass entsprechende Verfahren so weit wie möglich noch vor dem Brexit vorangetrieben oder zum Abschluss gebracht werden.

Im Fokus: Brexit:

Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen und News in unserem News-Channel zum Brexit.


[1] United Kingdom Government, Providing a cross-border civil judicial cooperation framework vom 22.08.2017, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_
data/file/639271/Providing_a_cross-border_civil_judicial_cooperation_framework.pdf
(Stand: 02.01.2018).

[2] Europäische Kommission, Position paper on Judicial Cooperation in Civil and Commercial matter, TF50 (2017) 9/2 vom 12.07.2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/essential-principles-civil-commercial-matters_en.pdf (Stand: 02.01.2018).

 

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