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Auswirkungen der 4. EU-Geld­wäsche­richt­linie auf Unternehmen, Banken und Berater

15.10.2015

Die wesentlichen Neuerungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dürften zu einer Änderung des deutschen Geldwäscherechts und in der Folge zu Auswirkungen auf die geldwäscherechtlich Verpflichteten führen. Die Richtlinie ist bis zum 26.6.2017 in deutsches Recht umzusetzen.

Mit der 4. Gw-RL setzt die EU u. a. die verschärften Vorgaben der FATF um und intensiviert ihre Bemühungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Sowohl das Ziel als auch der Weg zu dessen Erreichung verdienen Zustimmung, auch wenn man im Detail durchaus auch eine andere Weichenstellung für sachgerechter halten darf. Ob es bspw. wirklich geboten ist, den Mitgliedstaaten solch einschneidende Vorgaben für die Mindestanforderungen an ihre Sanktionen bei Normverstößen zu machen, erscheint ebenso zweifelhaft wie das Erfordernis eines Whistleblower-Verfahrens. Positiv zu bewerten ist dagegen die Einführung eines Registers für wirtschaftlich Berechtigte, da dies zur Erleichterungen in der Praxis führen wird. Für die Verpflichteten in Deutschland sollten die sonstigen Änderungen allerdings nicht allzu tiefgreifend sein, weil das deutsche Geldwäscherecht in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und verschärft worden ist. Dies gilt etwa für die prinzipielle Gleichbehandlung von in- und ausländischen PEP.

Fest steht jedenfalls schon heute, dass das Thema Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung weiter im Blick zu behalten ist. Dies bereits deshalb, weil die 4. Gw-RL auch künftig nur einen Mindeststandard vorgibt und nicht auszuschließen ist, dass der deutsche Gesetzgeber an der einen oder anderen Stelle zusätzliche Akzente setzen wird. Aufmerksamkeit ist aber auch deshalb geboten, weil nicht nur die EUKommission mit einer Risikoeinschätzung beauftragt wird, sondern auch die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIPOA eine stärke Rolle übernehmen, indem sie dazu berufen sind, Leitlinien und technische Regulierungsstandards für die nationalen Aufsichtsbehörden und Verpflichteten zu erstellen. Das zeigt, dass die 4. Gw-RL zwar keine Vollharmonisierung anstrebt, aber die europäischen Vorgaben zunehmend an Bedeutung gewinnen. Wenn dies trotz der an manchen Stellen vage gehaltenen Vorgaben der 4. Gw-RL zu einer stärkeren Harmonisierung innerhalb der EU führte, wäre dies zu begrüßen.

In einem ausführlichen Beitrag im Betriebs Berater 41/2015 setzen sich Dr. Jens H. Kunz und Matthias Schirmer mit den wesentlichen Neuerungen auseinander.

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