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Beginn der Registrierungs- und Melde­pflichten nach REMIT

10.03.2015

Hintergrund
Marktteilnehmer
Registrierungspflicht
Meldepflichten
Anforderungen an die Unternehmen

Hintergrund

Am 28.12.2011 ist die EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011; Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and TransparencyREMIT) in Kraft getreten. Die REMIT enthält speziell für den Energiegroßhandelsmarkt geltende Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation. Zudem führt sie nach dem Vorbild der Regeln für Wertpapiermärkte umfangreiche Meldepflichten der Marktteilnehmer an Energiegroßhandelsmärkten ein.

Wohingegen die Verbote des Insiderhandels der Marktmanipulation bereits seit dem 28.12.2011 unmittelbar gelten, setzten die weitergehenden Pflichten zur Meldung von Transaktions- und Fundamentaldaten (Art. 8 REMIT) sowie zur vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer (Art. 9 REMIT) zunächst eine weitere Konkretisierung durch die EU-Kommission voraus.

Dies ist mit dem Erlass der REMIT-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 REMIT (ABl. L 363/121 v. 18.12.2014 – REMIT-DVO) und ihrem Inkrafttreten am 07.01.2015 nun geschehen. Damit wurden die Meldepflichten „scharf“ gestellt: Nach der REMIT-DVO beginnen die Meldepflichten am 07.10.2015 bzw. am 07.04.2016. Die Bundesnetzagentur hat zudem am 06.03.2015 bekanntgegeben, dass sie das Registrierungsportal geöffnet hat, so dass sich Marktteilnehmer ab sofort dort registrieren können.

Marktteilnehmer

Unternehmen sollten sich daher spätestens jetzt mit der Frage befassen, ob sie als „Marktteilnehmer“ in den Anwendungsbereich der REMIT fallen und sich gegebenenfalls intensiv mit den Registrierungs- und Meldepflichten auseinandersetzen. Dies sind typischerweise Versorgungsunternehmen, Finanzinstitutionen und Energiehändler. Zudem fallen Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der REMIT. Erfasst sein können aber beispielsweise auch Betreiber von größeren EEG-Einheiten (z.B. Windpark über 10 MW) sowie große Endverbraucher, soweit die technisch mögliche Verbrauchskapazität in einer einzelnen Verbrauchseinheit 600 GWh pro Jahr überschreitet. Zu beachten ist auch, dass selbst Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, den Registrierungs- und Meldepflichten dann unterliegen, wenn sie Transaktionen am europäischen Energiegroßhandelsmarkt abschließen (Art. 9 Abs. 1 REMIT).

Registrierungspflicht

Die Bundesnetzagentur hat am 06.03.2015 das Online-Registrierungsportal CEREMP freigeschaltet, so dass sich Marktteilnehmer ab sofort dort registrieren können. Das Portal ist über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich. Die Registrierung muss bis zum Beginn der Datenmeldepflichten (07.10.2015 bzw. 07.04.2016) abgeschlossen sein. Nähere Informationen zu den für die Registrierung zu machenden Angaben sind in der Entscheidung von ACER vom 26.06.2012 (ACER Decision No. 01/2012 Relating to the Registration Format Pursuant to Article 9(3) of Regulation EU No. 1227/2011) enthalten. Die Bundesnetzagentur hat zudem kürzlich auf ihrer Homepage ein „Merkblatt zu Adressaten von Registrierungs- und Datenmeldepflichten“ sowie ein umfangreicheres „Handbuch zur Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 9 REMIT“ veröffentlicht.

Meldepflichten

Deutlich anspruchsvoller sind die Meldepflichten nach Artikel 8 REMIT. Danach sind sowohl Transaktionsdaten wie auch Fundamentaldaten laufend zu melden. Die im Einzelnen zu meldenden Transaktionsdaten sind im Anhang der REMIT-DVO in vier Tabellen für die jeweiligen Vertragstypen aufgelistet, weitere Vorgaben für die Meldepflichten sind in dem von ACER herausgegebenen Reporting-Handbuch „TRUM“ (Transaction Reporting User Manual) enthalten. OTC-Transaktionen sind dabei von den Marktteilnehmern ab dem 07.04.2016 zu melden, Transaktionen an organisierten Marktplätzen bereits ab dem 07.10.2015. Als sog. „Fundamentaldaten“ sind zudem gemäß Art. 8 und 9 REMIT-DVO Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas zu melden.

Anforderungen an die Unternehmen

Um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten korrekt gemeldet werden, ist eine genaue Prüfung der betroffenen Unternehmen erforderlich, welche der von ihnen getätigten Transaktionen und welche Fundamentaldaten meldepflichtig sind. Auch zu solchen Transaktionen, die von der grundsätzlichen Meldepflicht ausgenommen sind, sollten für den Fall von ad hoc Anfragen durch ACER (Art. 4 Abs. 1 REMIT-DVO) Vorkehrungen im Sinne einer angemessenen Dokumentation getroffen werden.

Sofern Standardverträge auf organisierten Marktplätzen geschlossen werden, sind Datenmeldevereinbarungen mit dem jeweiligen Marktplatz zu schließen (vgl. Art. 6 Abs. 1 REMIT-DVO). Schließt ein Unternehmen Verträge außerhalb organisierter Marktplätze, muss es sich überlegen, ob es die Daten selbst melden will oder hierzu einen Dritten einschaltet. Gegebenenfalls muss es dann zusätzlich die nicht ohne einige Anstrengungen zu erfüllenden Anforderungen als „Registered Reporting Mechanism“ (RRM) für eine Registrierung bei ACER nachweisen.

Daneben wird häufig die Schaffung organisatorischer Strukturen unumgänglich sein, um die hinreichende Compliance mit den Anforderungen der REMIT dauerhaft im Unternehmensalltag sicherzustellen. Dies wird insbesondere für solche Unternehmen gelten, die etwa als Energieerzeuger oder als Endverbraucher bislang noch keinen erweiterten Meldepflichten z.B. nach EMIR unterlagen und die daher noch über keine entsprechenden Strukturen verfügen. Verstöße gegen die Registrierungs- und Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 100.000 EUR (Registrierungspflicht) bzw. 10.000 EUR (Meldepflicht) geahndet werden.

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