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BEHG-Ausnahmen für bestimmte Unternehmen zur Vermeidung von Carbon Leakage

30.07.2021

***** Update vom 30.07.2021: BEHG-Ausnahmen treten in Kraft *****

 

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist am 28.07.2021 nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 Teil I, S. 3129 ff.) in Kraft getreten.

Damit gelten rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr 2021 die Ausnahmen zum Brennstoffhandelsgesetz (BEHG), um die Abwanderung von Unternehmen, verbunden mit der Verlagerung von Produktionsstandorten, und damit von Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2) in Drittstaaten zu vermeiden, also die Gefahr des sog. Carbon Leakage.

Das neue Beihilfensystem steht allerdings noch unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Erst wenn die Europäische Kommission diese neue Beihilfe genehmigt hat, kann die BECV-Beihilfe – und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung – durchgeführt werden. Dies ist bislang nicht der Fall.

 

***** News vom 05.05.2021 *****

 

Der zum 01.01.2021 über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführte nationale Emissionshandel führt für eine Reihe von Unternehmen zu einer spürbaren finanziellen Belastung. Gerade Unternehmen, die im grenzüberschreitenden und internationalen Wettbewerb stehen, können diese Mehrkosten nicht einfach in ihre Verkaufspreise einpreisen.

Um eine Abwanderung von Unternehmen, verbunden mit der Verlagerung von Produktionsstandorten, und damit von Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2) in Drittstaaten zu vermeiden, also die Gefahr des sog. Carbon Leakage, hat die Bundesregierung den Entwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vorgelegt. Dabei folgt die nationale Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG dem Grundsatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Mit der BECV werden Privilegien in Gestalt einer Beihilfe geschaffen, die von den Unternehmen beantragt werden können.

Welche Unternehmen werden im Grundsatz privilegiert?

Privilegiert werden Unternehmen, die einem der bislang 61 beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren oder einem nachträglich anerkannten Sektor zuzuordnen sind. Durch die Sektorenliste werden die Verlagerungsrisiken in den verschiedenen Bereichen beurteilt. Diese Sektorenliste entspricht zunächst jener des EU-Emissionshandels. Die Besonderheiten des nationalen Emissionshandels sind dabei noch nicht berücksichtigt. Allerdings sieht die BECV vor, dass in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren weitere Sektoren identifiziert werden können, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko festgestellt wird.

Wie ist die Privilegierung ausgestaltet?

Unternehmen aus den berechtigten Sektoren erhalten abgestuft nach ihrer Emissionsintensität die Mehrkosten nach BEHG teilweise kompensiert. Die Teilkompensation wird bereits rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 gewährt. Zur Berechnung der Beihilfehöhe wird der Benchmarkansatz aus dem EU-Emissionshandel übernommen. So wurde beispielsweise für den Zeitraum 2021–2025

    • der Brennstoff-Benchmark auf 42,6 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule und
    • der Wärme-Benchmark auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule

festgelegt.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Für den Erhalt der Beihilfe müssen berechtigte Unternehmen spätestens ab dem Abrechnungsjahr 2023 als Gegenleistung nachweisen,

    • dass sie ein Energiemanagementsystem eingeführt haben (oder alternative Bemühungen, zu denen auch die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk zählt, für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh) und
    • dass sie Investitionen für Maßnahmen getätigt haben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern bzw. ihre Produktionsprozesse von Kohlenstoff zu befreien (Dekarbonisierung).

Die Gewährung der Beihilfe setzt zudem einen Antrag bis zum 30. Juni eines Jahres für das Vorjahr (sog. Abrechnungsjahr) beim Umweltbundesamt voraus.

Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel

Die Beihilfe nach der BECV steht unter dem Vorbehalt verfügbarer finanzieller Mittel im Bundeshaushalt für diesen Zweck. Ein Vertrauensschutz auf fortwährenden Erhalt dieser Beihilfe besteht somit nicht.

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Das neue Beihilfensystem steht überdies unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Erst wenn die Europäische Kommission diese neue Beihilfe genehmigt hat, kann die BECV-Beihilfe – und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung – durchgeführt werden. Dies ist bislang nicht der Fall.

Wann tritt die BECV in Kraft?

Der von der Bundesregierung vorgelegten BECV hat – neben der Genehmigung durch die Europäische Kommission – der Deutsche Bundestag zuzustimmen. Diese Zustimmung ist mit Blick auf die parlamentarische Sommerpause sowie die im Herbst anstehende Bundestagswahl bis spätestens Ende Juni 2021 zu erwarten.

Es erscheint möglich, dass der Entwurf der BECV im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens – auch nach der öffentlichen Anhörung am 03.05.2021 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Deutschen Bundestags – noch inhaltliche Änderungen erfährt. So wird neben der Erweiterung der Sektorenliste etwa auch diskutiert, ob Entlastungen bei der EEG-Umlage durch Haushaltsmittel, die aus dem BEHG generiert werden, zulasten der privilegierten Unternehmen angerechnet werden sollten.

Gehört Ihr Unternehmen zu den Betroffenen? Haben Sie Fragen? Dann kommen wir gerne unverbindlich mit Ihnen ins Gespräch, welche Chance die BECV für Ihr Unternehmen bietet und unterstützen Sie bei einer erfolgreichen Antragstellung.

 

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