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BFH: Zufluss der Dividende beim beherr­schenden Gesell­schafter

24.02.2015
Dividenden aus einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft fließen dem beherrschenden Gesellschafter nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dessen Konto zu, sondern in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat. Als Begründung führt der BFH regelmäßig an, dass es ein beherrschender Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich die geschuldeten Beträge auszahlen zu lassen.

Entscheidend für den Dividendenzufluss zum Beschlusszeitpunkt beim beherrschenden Gesellschafter ist die Zahlungsfähigkeit der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Diese ist nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 2.12.2014 (VIII R 2/12) allerdings auch dann gegeben, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft zum Beschlusszeitpunkt nicht über genügend eigene Liquidität für die beschlossene Ausschüttung verfügt. Für die Zahlungsfähigkeit reiche es aus, dass sich die ausschüttende Kapitalgesellschaft als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel aus der Tochter-GmbH verschaffen kann.

Im Streitfall lag die Zahlungsfähigkeit der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vor, da diese zum Zeitpunkt ihres Gewinnausschüttungsbeschlusses ihrerseits als beherrschende Gesellschafterin einen Dividendenanspruch gegenüber ihrer Tochter-GmbH aus einem zuvor gefassten früheren Gewinnausschüttungsbeschluss besaß und die Tochter-GmbH aufgrund eigener hoher Liquidität jederzeit zahlungsfähig war.

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