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BFH zweifelt an Verfassungs­mäßigkeit der Höhe steuerlicher Nach­zahlungs­zinsen

15.05.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen gem. §§ 233a, 238 AO ab dem Jahr 2015 bezweifelt und die vom Steuerpflichtigen geforderte Aussetzung der Vollziehung eines Zinsbescheids gewährt. Die steuerlichen Nachzahlungszinsen betragen monatlich 0,5% (6% p.a.) einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer und weichen insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Zinsumfelds deutlich von derzeit marktüblichen Zinsen ab. Der BFH hat deshalb ernstliche Zweifel, ob die gesetzliche Zinshöhe verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für die Jahre bis 2013 hatte der BFH die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel Ende vergangenen Jahres noch verworfen (BFH v. 9.11.2017, III R 10/16).

Gesetzliche Zinshöhe von 6 % ist realitätsfern

Im Streitfall erhöhte das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung die von den antragstellenden Eheleuten für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer um ca. 2 Mio. €. Zudem wurden für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von ca. 240.000 € festgesetzt. Gegen die Erhöhung der Einkommensteuer legten die Eheleute Einspruch ein. Zudem begehrten sie die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig sei.

Entgegen der Rechtauffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts gab der BFH dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Insbesondere im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 bestünden nach Auffassung des Gerichts schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Zudem bestünde keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe. Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung können einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 BGB vor dem Hintergrund moderner Datenverarbeitungstechnik nicht entgegenstehen. Somit fehle es an einer hinreichenden Begründung für die Höhe des Zinssatzes. Dies verdeutlichen insbesondere Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht. Demnach soll der Nutzungsvorteil aus der später entrichteten Steuer wenigstens zum Teil abgeschöpft werden. Vor dem Hintergrund des strukturellen Niedrigzinsniveaus gehe die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen jedoch deutlich über das bloße Abschöpfen von Zinsvorteilen hinaus.

Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen auch im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Übermaßverbot. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Es sei die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

BVerfG muss über Verfassungswidrigkeit entscheiden

Die durch die gesetzliche Verzinsung generierten Mehreinnahmen des Fiskus betrugen alleine aus steuerlichen Betriebsprüfungen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird in Kürze darüber entscheiden müssen, ob diese Einnahmequelle des Fiskus verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Entsprechende Verfahren für Jahre ab 2010 sind bereits anhängig (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen feststellen, wäre der Gesetzgeber zu der seit langem geforderten Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen aufgerufen.

Für Steuerpflichtige, deren Zinsbescheide nicht bestandskräftig sind, könnte es bei einem positiven Votum des BVerfG zu einer erheblichen Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Zinsen kommen. Weiterhin sollten belastende Zinsbescheide mittels Einspruch angefochten und somit offen gehalten werden. Auf Basis des nun ergangenen Beschlusses des BFH sollte zudem stets ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, bis eine abschließende verfassungsgerichtliche Würdigung vorliegt.