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BGH: Anforderungen an die Abberufung eines Vorstands­mitglieds wegen Vertrauens­entzugs

01.02.2017
BGH, Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15

Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen konturiert, unter denen ein Vorstandsmitglied auf der Grundlage eines vorherigen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung abberufen werden kann (§ 84 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AktG). Den insoweit restriktiven vorinstanzlichen Entscheidungen des LG München I und des OLG München ist der BGH dabei nicht gefolgt.

Die Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen.
  2. Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.
  3. Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung.

Wesentlicher Sachverhalt

Der Kläger war eines von zwei Vorstandsmitgliedern der beklagten AG, die eine einzige Aktionärin hatte. Ihm wurde im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, an der die AG teilnahm, ein Fehlverhalten vorgeworfen, das die Hauptversammlung der Beklagten dazu veranlasste, dem Kläger durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen. Daraufhin fasste der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss, die Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten zu widerrufen.

Mit der Klage hatte der Kläger u.a. beantragt festzustellen, dass dieser Widerruf der Bestellung als Vorstand der Beklagten unwirksam sei. Der Kläger hatte damit vor dem LG München I Erfolg. Die anschließende Berufung der Beklagten wurde vom OLG München zurückgewiesen.

Abweichende Auffassung der Vorinstanzen (OLG München/LG München I)

Der Aufsichtsrat einer AG könne die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliege, wobei als wichtige Gründe insbesondere grobe Pflichtverletzungen des Vorstands oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung in Betracht kämen. Die beiden Vorinstanzen gingen jedoch davon aus, dass nicht festzustellen sei, dass der Kläger durch das ihm vorgeworfene Verhalten gegen den Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Vorstand oder gegen den Inhalt eines Vorstandsbeschlusses verstoßen habe. Grobe Pflichtverletzungen des Klägers lägen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht vor.

Auch der mit Beschluss der Hauptversammlung ausgesprochene Entzug des Vertrauens in den Kläger vermöge vorliegend den Widerruf der Organstellung nicht zu tragen. Der Aufsichtsrat könne die Bestellung zum Vorstand wegen Vertrauensentzuges nicht widerrufen, wenn das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden sei. Offenbar unsachliche Gründe seien gegeben, wenn der Vertrauensentzug willkürlich, haltlos oder sonstwie missbräuchlich erfolge, wenn es sich bei dem Vertrauensentzug um einen Vorwand handele oder dieser wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen sei. Diese Ausnahme, also das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe für den Vertrauensentzug, stehe dabei zur vollen Darlegungs- und Beweislast des abberufenen Vorstandsmitglieds. Daraus folge, dass der Entzug des Vertrauens einer Begründung bedürfe, um dem Vorstand überhaupt die Möglichkeit zu geben, seiner Darlegungslast nachzukommen. Die Gründe müssten existieren und offengelegt werden, um dem abberufenen Vorstandsmitglied nicht jede Möglichkeit der Rechtsverfolgung abzuschneiden. Erfolge der Vertrauensentzug begründungslos, liege die Annahme unsachlicher Gründe im Sinne von Willkür nahe. Dann obliege es im Rechtsstreit der beklagten AG, den Vertrauensentzug zu plausibilisieren. Erfolge dies nicht, sei das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe zu vermuten. Nichts anderes könne gelten, wenn die dargelegten oder offensichtlichen Gründe für den Vertrauensentzug nicht vorlägen bzw. sich als nicht zutreffend erwiesen. Im zu entscheidenden Fall sei der Vertrauensentzug im Zusammenhang mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen erfolgt. Diese Vorwürfe hätte die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt, sodass sich der ausgesprochene Vertrauensentzug als unsachlich und willkürlich darstelle.

Hinzu komme, dass im Falle des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung der Aufsichtsrat nicht verpflichtet sei, die Bestellung des Vorstands zu widerrufen, sondern selbst zu prüfen habe, ob der Vertrauensentzug aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt sei. Daraus sei zu folgern, dass der Aufsichtsrat gehalten ist, dem Vorstand rechtliches Gehör zu gewähren bzw. ihn anzuhören, wenn der Vertrauensentzug in einem möglicherweise zu beanstandenden Verhalten des Vorstandes wurzele. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vorstand keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegenüber der Hauptversammlung zu rechtfertigen. Daher scheitere die Abberufung des Klägers auch an seiner fehlenden Anhörung.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe des BGH

Gerichtliche Feststellung eines unsachlichen Grundes für den Vertrauensentzug erforderlich

Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen sei ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht einen sachlichen Grund für den Entzug des Vertrauens nicht festzustellen vermochte, ersetze nicht die notwendige konkrete Feststellung eines offenbar unsachlichen Grundes.

Nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AktG reiche der Vertrauensentzug nur dann nicht für den Widerruf aus, wenn er aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt sei, wofür das abberufene Vorstandsmitglied die Beweislast trage. Der wichtige Grund für den Widerruf der Bestellung liege allein im Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, der weder eine Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden noch seinerseits einen wichtigen Grund voraussetze. Der Umstand, dass kein sachlicher Grund für den Vertrauensentzug festgestellt werden könne, reiche gerade nicht aus, um den Ausnahmetatbestand von § 84 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AktG zu verwirklichen. Da es nicht genüge, dass das Gericht keinen sachlichen Grund feststellen könne, genüge es auch nicht, wenn ein Grund zwar benannt ist, dieser sich aber nicht als zutreffend erweise. Dass der von der Hauptversammlung bei dem Vertrauensentzug angenommene Grund nicht beweisbar ist, besage außerdem noch nicht, dass er nicht vorliegt. Die Vorinstanzen hätten nicht festgestellt, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht zutreffen.

Anforderungen an die Unsachlichkeit des Vertrauensentzugs

Wenn die Hauptversammlung der Auffassung ist, ein Vorstandsmitglied sei wegen bestimmter Vorgänge nicht mehr tragbar, lasse sich dem darauf beruhenden Vertrauensentzug auch dann nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes für die Abberufung absprechen, wenn dem Vorstandsmitglied subjektiv kein Vorwurf zu machen war oder es sogar objektiv im Recht gewesen sein sollte. Denn ebenso wie dem Vorstandsmitglied die sachliche Vertretbarkeit seines Verhaltens zugutegehalten werden könne, könne es andererseits nicht als offenbar unsachlich zu werten sein, wenn die Hauptversammlung zu einem gegenteiligen Urteil gelangt war und deshalb dem Vorstandsmitglied kein Vertrauen mehr entgegenbrachte. Mit der Gesetzesformulierung, dass der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht offenbar unsachlich sein darf, stelle das Gesetz klar, dass nicht der nur möglicherweise oder erst nach längerer Prüfung als unsachlich erscheinende Vertrauensentzug, sondern nur der Vertrauensentzug, dessen Unsachlichkeit auf der Hand liege, als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung ausscheide.

Offenbar unsachlich sei ein willkürlicher, haltloser oder wegen des damit verfolgten Zwecks sittenwidriger, treuwidriger oder sonstwie rechtswidriger Entzug des Vertrauens. Selbst wenn die konkret behaupteten „Verfehlungen“ widerlegt wären, wäre der Vertrauensentzug schon dann nicht willkürlich, wenn die Hauptversammlung ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass sie zutreffen. Dass der Anlass für den Vertrauensentzug eine Pflichtwidrigkeit ist, die nicht beweisbar ist, mache ihn nicht rechtsmissbräuchlich und offenbar unsachlich.

Hauptversammlungsbeschluss über Vertrauensentzug bedarf keiner Begründung

Eine fehlende Begründung des Hauptversammlungsbeschlusses sei auch kein Anhaltspunkt für Willkür. Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, müsse nicht konkret begründet werden. Bei einem Mehrheitsbeschluss, bei dem die Gründe vielfältig sein können, sei eine Begründung auch gar nicht immer möglich. Dass die Hauptversammlung das Vertrauen in das Vorstandsmitglied verloren hat, sei mit der Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses dokumentiert. Eine Begründung des Hauptversammlungsbeschlusses sei auch nicht zum Schutz des Vorstandsmitglieds erforderlich, weil es sonst möglicherweise die Gründe nicht überprüfen und sich nicht gegen die Abberufung wehren könne. § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG verlange „offenbar“ unsachliche Gründe, also dass die Unsachlichkeit auf der Hand liege und sich nicht erst bei der Überprüfung einer – möglicherweise nur vorgeschobenen – Begründung ergebe.

Abberufung wegen Vertrauensentzugs setzt keine Anhörung des Vorstandsmitglieds voraus

Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitere auch nicht an der fehlenden Anhörung des Klägers durch den Aufsichtsrat. Die Anhörung des Vorstandsmitglieds sei grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs. Eine Anhörung werde in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bei einer sog. Verdachtskündigung als prozedurale Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt. Ob die für die GmbH und die Kündigung des Dienstvertrags entwickelte Rechtsprechung auch hinsichtlich einer Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds entsprechend auf die sog. Verdachtsabberufung anzuwenden sei, könne offen bleiben. Eine Verdachtsabberufung liege nicht vor. Abberufungsgrund sei der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, nicht der Verdacht einer Straftat oder einer Pflichtwidrigkeit.


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