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BGH entscheidet erneut über Swapgeschäfte

11.03.2015

BGH: Keine Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert bei Swapgeschäften im Drei-Personen-Verhältnis

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az.: XI ZR 316/13) hat sich der BGH nach knapp 4 Jahren erstmals wieder zur Bankenhaftung bei Beratung zu Swapgeschäften geäußert und Schadensersatzansprüche des klagenden Bankkunden zurückgewiesen.

Hintergrund

Seit dem sog. Swap-Urteil des BGH vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit – insbesondere auf Seiten der Kreditinstitute. Bis dahin gingen Banken auf Grundlage der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass sie Kunden über ihre (Gewinn-)Marge und damit auch über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swapgeschäfts nicht aufklären müssen. Mit Urteil vom 22.03.2011 bestätigte der BGH zwar den ersten Grundsatz, wonach keine Bank ihr – offensichtliches – Gewinnerzielungsinteresse offenlegen müsse, sah den „anfänglichen negativen Marktwert“ eines Swapgeschäfts allerdings als Ausdruck eines schwerwiegenden und für den Kunden nicht erkennbaren Interessenkonflikts an, über den daher (vergleichbar zu Rückvergütungen) aufzuklären sei.

Aktuelle Entscheidung

Mit Urteil vom 20.01.2015 hat der BGH eine Schadensersatzhaftung der beratenden Bank verneint und hierbei zahlreiche Punkte klargestellt und Teilfragen geklärt: Zunächst hat der BGH die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts gerade gerückt. Dieser trifft – anders als dies vielfach dem Swap-Urteil vom 22.03.2011 entnommen wurde – keine (aus Sicht des Kunden negative) Aussage über die zu vermutende Entwicklung des Swapgeschäfts, sondern ist nichts anderes als die in jedes Finanzprodukt einstrukturierte, grundsätzlich nicht aufklärungspflichtige Bruttomarge der Bank, die der Kunde zunächst aufholen muss, bevor der Swap in die Gewinnzone kommt. Zudem hat der BGH klargestellt, dass der anfängliche negative Marktwert von Vornherein nur dann überhaupt zu einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt führen kann, wenn die beratende Bank zugleich auch Vertragspartnerin des Swapgeschäfts ist.

Ausblick

Am 28.04.2015 verhandelt der BGH über die von ihm am 16.12.2014 zugelassene Revision eines von Noerr LLP vertretenen Kreditinstituts in einem weiteren Swapverfahren (Az.: XI ZR 378/13). Es steht zu erwarten, dass der BGH diese Gelegenheit nutzen wird, um zahlreiche nach wie vor ungeklärte Fragen zur Bankenhaftung bei der Beratung zu Swapgeschäften zu klären:

  • Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert auch bei einfach strukturierten Swapgeschäften und Zinssicherungsgeschäften
  • Umfang der durch den anfänglichen negativen Marktwert eines Swapgeschäfts ausgelösten Aufklärungspflicht
  • Fehlendes Verschulden der Bank wegen unvermeidbaren Rechtsirrtums
  • Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
  • Verjährung gem. § 37a WpHG a.F. (Verjährungsbeginn, Vorsatz) Berechnung und Umfang des erstattungsfähigen Schadens

Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Bankenhaftung bei Swapgeschäften? Sprechen Sie uns gerne an.