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BMF veröffentlicht Referentenentwurf zum JStG 2019

05.06.2019

Am 8.5.2019 hat das BMF den Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2019“ veröffentlicht, das unter der amtlichen Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ firmiert. Der Referentenentwurf enthält, wie bei solchen Omnibus-Gesetzen üblich, zahlreiche Änderungen in vielen Steuergesetzen.

 

Weiterer Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens

 

Die Verbände haben nun Gelegenheit, sich bis zum 5.6.2019 zum Gesetzentwurf zu äußern. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden. Der Start des Gesetzgebungsverfahrens wird nach der Analyse der Verbandsstellungnahmen voraussichtlich im Juni 2019 mit der Übersendung des Gesetzentwurfs an den Bundestag und den Bundesrat starten.

 

Änderungen im Überblick

 

Eine der wesentlichsten Änderungen des aktuell veröffentlichten Referentenentwurfs betrifft die schon länger diskutierten Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer in Bezug auf sogenannte Share Deals. Konkret enthält der Referentenentwurf unter anderem folgende Änderungen:

 

  • Senkung der Beteiligungsgrenzen für Gesellschafterwechsel bei grundstückshaltenden Personengesellschaften in § 1 Abs. 2a GrEStG und bei zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Anteilsvereinigungen in § 1 Abs. 3 bzw.3a GrEStG von derzeit 95% auf 90%.
  • Verlängerung der Fristen beim Erwerb durch neue Gesellschafter bei grundstückshaltenden Personengesellschaften von derzeit 5 Jahre auf 10 Jahre in § 1 Abs. 2a GrEStG.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands für den Gesellschafterwechsel bei Grundstücks-Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E) mit einer Beteiligungsgrenze von 90% und einer Frist von 10 Jahren.
  • Verlängerung der Behaltensfristen für die Steuerbefreiungen in §§ 5, 6 GrEStG von 5 auf 10 bzw. auf 15 Jahre.

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich für nach dem 31.12.2019 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden sein. Zugleich enthält der Entwurf zahlreiche, zum Teil komplexe Übergangsregelungen.

 

Einzelheiten zu den GrESt-Änderungen bei Share Deals

 

 

Wie der Name des Gesetzes bereits vermuten lässt, enthält der Gesetzentwurf auch die folgenden Regelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität:

 

  • Verlängerung der Anwendung des halben Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge, allerdings mit sich verschärfenden Anforderungen. Die elektrische Mindestreichweite muss nach dem Referentenentwurf 60 km betragen bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 und 80 km bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E).
  • Einführung einer Sonder-AfA von 50% neben der normalen AfA für Elektrolieferfahrzeuge bis 7,5 t im Jahr der Anschaffung bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2030 (§ 7c EStG-E).
  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der fiktiven Zinsanteile bei der Miete und dem Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 km bzw. 80 km (Hinzurechnung von 10% statt 20% der Leasingraten, § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG-E).
  • Verlängerung der Steuerbegünstigungen für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Ladestrom eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen bis 31.12.2030 (§ S 2 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG-E)
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder bis 31.12.2030 (§ S 2 Abs.4 Satz 7 EStG-E).

Einzelheiten zu den Änderungen zur Förderung der Elektromobilität

 

 

Wichtig sind für Unternehmen auch die folgenden Änderungen:

 

  • Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots für 
    • Geldbußen von Behörden und Gerichten aus anderen EU-Staaten und
    • Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Geldbußen von Behörden und Gerichten aus Deutschland und anderen EU-Staaten sowie der EU-Kommission (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
  • Minderung der Anforderungen an das gewerbesteuerliche Dividenden-Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen gemäß § 9 Nr. 7 GewStG (insbesondere hinsichtlich der sog. Aktivitätsklausel und Voraussetzungen für Enkelgesellschaften) als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache EV (Urteil vom 20. 9.2018, C-685/16).
  • Änderungen bei der sog. gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Einzelheiten zu den Änderungen für Unternehmen

 

 

Für Kapitalanleger enthält der Referentenentwurf unter anderem folgende Änderungen:

 

  • Verschärfungen bei Gestaltungen mit geschlossenen Fonds (§ 6e EStG-E), unter anderem
    • Ergänzung der Anschaffungskosten um sogenannte Fondsetablierungskosten bei der gemeinschaftlichen Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit weiteren Anlegern gemäß eines von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks.
    • Anschaffungsfiktion, wenn die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf das Vertragswerk haben (Berücksichtigung der Ausgaben nur als AfA  über die Nutzungsdauer und nicht mehr wie im Fall der Herstellung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe).
  • Verschärfung bei der Besteuerung von Kapitalanlagen als Reaktion auf aktuelle BFH-Entscheidungen, insbesondere
    • keine steuerlichen Berücksichtigung von verfallenen Optionsprämien (§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst. a) EStG-E) sowie
    • keine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen, beispielsweise aus einer Uneinbringlichkeit einer Forderung, Ausbuchung einer Forderung wegen Wertlosigkeit, aus Weiterverkauf einer Forderung an Dritte und vergleichbaren Ausfällen vor Forderungen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG-E).

Einzelheiten zu den Änderungen für Kapitalanleger

 

 

Darüber hinaus sieht der Entwurf diverse weitere Anpassungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern vor zu denen u.a. gehören:

 

  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets (§ 40 Abs. 2 EStG-E).
  • Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug (44 Euro-Freigrenze) (§20 Abs. 2 Satz 3 EStG-E).
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E).
  • Einführung einer Pauschale für Berufskraftfahrer (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5b EStg-E).

Einzelheiten zu den Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern

 

 

Zudem sieht der Entwurf auch die folgenden Änderungen bei der Umsatzsteuer vor:

 

  • Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 Nr.14 UStG-E)
  • Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager (§ 6b UStG-E).
  • Änderungen bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG-E).
  • Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E).
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Hinterziehung (§ 25f UStG-E).