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BREXIT – Europäische Kommission legt Entwurf für Angemessenheitsbeschluss vor

12.03.2021

Mit Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens haben die EU und das Vereinigte Königreich einen „No Deal“-Brexit in letzter Sekunde verhindert und gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 sichergestellt (zu den Hintergründen: BREXIT – Datenschutzrechtliche Auswirkungen seit dem 1. Januar 2021). Allerdings war noch offen, ob und wie Datentransfers ins Vereinigte Königreich nach Ablauf der Übergangsfrist möglich sein würden.

Am 19. Februar hat die Europäische Kommission nun den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für das Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich gem. Art. 45 Abs. 3 DSGVO veröffentlicht.

Dieser Entwurf erkennt an, dass das Datenschutzniveau des Vereinigten Königreichs mit dem der EU vergleichbar ist. Wird der Entwurf bis zum Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2021 beschlossen, werden Datentransfers in das Vereinigte Königreich auch zukünftig unverändert möglich bleiben. In diesem Fall müssten Unternehmen keine besondere Garantien implementieren (z.B. Standardvertragsklauseln).

Der Entwurf wurde bereits dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zur Stellungnahme zugeleitet und erfordert nun die Zustimmung aller 27 EU-Mitgliedsstaaten. Erst wenn diese Zustimmungen vorliegen, kann die Europäische Kommission den Beschlussentwurf annehmen. Das Vereinigte Königreich hat seinerseits der EU bereits ein gleichwertiges Datenschutzniveau beschieden, sodass aus Sicht des in weiten Teilen an die DS-GVO angelehnten UK Data Protection Act Unternehmen schon jetzt personenbezogene Daten vom Vereinigten Königreich in die EU übermitteln können.

Nach Inkrafttreten soll der Beschluss eine Laufzeit von vier Jahren haben. Während dieses Zeitraums wird die Europäische Kommission das Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich kontinuierlich überprüfen. Sollten Zweifel aufkommen, behält sich die Europäische Kommission eine vorübergehende Aussetzung oder sogar Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses vor.

Offen bleibt, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission auch vor dem EuGH Bestand haben wird. Am 16. Juli 2020 hatte der EuGH etwa in seinem Urteil „Schrems II“ den als EU-US Privacy Shield bekannten Angemessenheitsbeschluss für die USA für ungültig erklärt. Auch wenn sich das Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich aktuell nicht signifikant von dem in der EU unterscheidet, bleiben Fragen zu geheimdienstlichen Zugriffsmöglichkeiten. So sah der EuGH am 6. Oktober 2020 (Rs. C-623-17) in der anlasslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Vereinigten Königreich einen Verstoß gegen EU-Grundrechte. EU-Datenschützer haben vor diesem Hintergrund bereits angekündigt, einen zukünftigen Angemessenheitsbeschluss vom EuGH prüfen lassen zu wollen.

Dennoch: Allen Bedenken zum Trotz würde ein Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich zunächst einmal für Rechtssicherheit und Klarheit auf Seiten der Unternehmen sorgen. Aus Sicht der Praxis ist der Vorstoß der Europäischen Kommission daher sehr zu begrüßen.

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