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Brexit – Gesellschafts­rechtliche Aspekte

16.02.2017

Nachdem der Oberste Gerichtshof in London Ende Januar entschieden hat, dass das britische Parlament seine Zustimmung geben muss, bevor die Regierung die Erklärung für den Austritt aus der EU förmlich einreichen darf, hat die britische Regierung zwischenzeitlich bereits einen Gesetzentwurf für die EU-Austrittserklärung vorgelegt.

Die dritte und abschließende Lesung des Gesetzentwurfs im House of Commons fand am 8. Februar 2017 statt, das House of Commons stimmte dem Gesetzesentwurf über den „Brexit“ zu. Eine Abstimmung im House of Lords steht noch aus. Die britische Regierung hält aber auch nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Beteiligung des britischen Parlaments an ihrem ursprünglichen Zeitplan fest, die Austrittserklärung bis Ende März in Brüssel einzureichen.

An der Grundsatzentscheidung, aus der EU auszuscheiden, dürfte sich aller Erwartung nach also nichts mehr ändern. Scheidet aber Großbritannien aus der EU aus, können sich britische Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen, soweit nicht Sondervereinbarungen getroffen werden. Das deutsche Recht würde als Folge britische Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, nicht mehr als solche anerkennen. Umso wichtiger ist es, dass sich Unternehmen frühzeitig und umfassend über Auswirkungen des „Brexit" und Handlungsoptionen informieren. Vgl. hierzu den Beitrag von Silvia Sparfeld „Sind Sie bereit für den Brexit? – Woran Unternehmen denken sollten, die wegen des Brexit nach Deutschland kommen wollen“.

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