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Bundesgerichtshof: Kein doppelter Anscheinsbeweis in Kartellschadensersatzverfahren

07.01.2019

Der Bundesgerichtshof hat mit einem wegweisenden Urteil vom 11.12.2018 (Az. KZR 26/17 – Schienenkartell) entschieden, dass bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt sind. Damit werden Gerichte in der Zukunft deutlich umfassender als bislang eigene Feststellungen zum Gegenstand der Kartellrechtsverstöße, den Marktgegebenheiten, der Eigenart der betroffenen Produkte und Verhandlungen und den Kartellbeteiligten treffen müssen. Anders als bislang – und vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.03.2017 – 6 U 132/15 (Kart.)) in der Vorinstanz angenommen – genügt die Entscheidung der Kartellbehörde nicht, um ein Feststellungs- oder Grundurteil zu stützen.

Kein typischer Geschehensverlauf von Kartellen und daher kein Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof lehnt in seinem Urteil einen Anscheinsbeweis für Kartellschäden und eine Kartellbetroffenheit bei Quoten- und Kundenschutzkartellen ausdrücklich ab, weil die für einen Anscheinsbeweis erforderliche klare Typizität des Geschehensverlaufs bei Kartellen gerade nicht feststellbar sei. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass Kartellabsprachen grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet sind. Es könne jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, dass Kartellabsprachen in jedem Fall beachtet und erfolgreich umgesetzt werden. Dies aber wäre erforderlich, damit die Erzielung höherer Preise einen typischen Geschehensablauf darstellt. Es sei insbesondere nicht zu unterstellen, dass Unternehmen, die eigene Interessen verfolgen, sich auch im Zeitverlauf durchgängig der Kartelldisziplin fügen. Die Unterschiedlichkeit von Kartellen, Marktbedingungen und dem Verhalten der beteiligten Unternehmen sei daher immer im Einzelfall zu prüfen.

Tatsächliche Vermutung eines Schadens statt Anscheinsbeweis

Ein Schadensersatzanspruch setze dabei voraus, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, die streitigen Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß also jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können. Hierfür greift jedoch kein Anscheinsbeweis. Vielmehr gilt der (erleichterte) Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO. In diesem Rahmen muss der Tatrichter den gesamten Vortrag umfassend würdigen und kann sich nicht auf die Frage beschränken, ob einzelne Einwände einen Anschein erschüttern können.

Für die Existenz eines Kartellschadens streitet nach dem Urteil des Bundesgerichthofs im Schienenkartell allerdings eine tatsächliche Vermutung. Der Kartellsenat wiederholt dabei seine frühere Rechtsprechung, nach der es wirtschaftlicher Erfahrung entspreche, dass die Gründung und Durchführung eines Preis-, Quoten- oder Kundenschutzkartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führe und dass auch nach ökonomischen Grundsätzen bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen werde. Einer solchen tatsächlichen Vermutung komme im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu. Ferner sei auch der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz zu beachten, so dass keine übersteigerten Anforderungen an den Klagevortrag und Nachweis aufgestellt werden dürften. Dennoch dürfe dies nicht dazu führen, dass konkretes Vorbringen der Kartellbeteiligten, wonach ein festgestelltes Kartell keine negativen Auswirkungen auf Preise gehabt hätte, im Rahmen der Gesamtwürdigung unberücksichtigt bleibe.

Im entschiedenen Fall zum Schienenkartell hatten die Beklagten u.a. vorgetragen, dass die Absprachen nur auf eine bessere Auslastung der Produktionskapazitäten gezielt hätten, die im Ergebnis sogar preissenkend gewesen wären. Damit wird sich das Oberlandesgericht Karlsruhe nach der Zurückverweisung auseinandersetzen müssen.

Kartellbetroffenheit vom Kläger zu beweisen

Der Kläger muss zudem darlegen und beweisen, dass seine Warenbezüge von dem festgestellten Kartell betroffen ist sind. Beweiserleichterungen greifen nicht. Das erkennende Gericht hat hier den strengen Maßstab des § 286 ZPO zugrunde zu legen.

Da Quotenkartelle und Kundenschutzabsprachen nach Auffassung des Kartellsenats aber regelmäßig auf eine besonders umfassende Wirkung ausgerichtet sind, könne dieser Erfahrungssatz eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst würden und damit kartellbefangen seien. Allerdings sei auch dies nur ein Indiz, das vom erkennenden Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

Im entschiedenen Fall macht der Bundesgerichtshof in seinen Ausführungen zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe klar, dass ein diese Vermutung entkräftendes Indiz z.B. in praktischen Schwierigkeiten der Kartellbeteiligten bei der Umsetzung der Absprachen oder beim Informationsaustausch liegen könnte.

Klarer Auftrag des Bundesgerichtshofs an die Instanzgerichte

Das Urteil gibt den Instanzgerichten damit klar auf, eigene Feststellungen – ggf. nach Beweisaufnahme – zu treffen und nicht lediglich schematisch auf einen auf die Entscheidung der Kartellbehörde gestützten Anscheinsbeweis zu vertrauen. Die Beweislast für Kartellschaden und Kartellbetroffenheit bleibt damit auf Klägerseite, wobei das Gericht freilich zugunsten dieser im Rahmen einer umfassenden Würdigung auch weiter auf tatsächliche Vermutungen zurückgreifen kann.

Dennoch: Die Widerlegung der Vermutung wird für die Beklagten zumindest möglicher als die in der Praxis nahezu ausgeschlossene Erschütterung des von den Landgerichten und Oberlandesgerichten insoweit bislang fast einmütig angenommenen doppelten Anscheinsbeweises.

Für beide Seiten ist daher wichtig, in Kartellschadensersatzprozessen für das Gericht nachvollziehbar aufzuzeigen und im Zweifel zu beweisen, warum ein Anspruch des einzelnen Klägers wegen des konkret festgestellten Kartells besteht oder eben auch nicht. Mit unserem interdisziplinären Team aus erfahrenen Kartellrechtlern und Prozessanwälten unterstützen wir Sie dabei gerne.

Auf dem Noerr Competition Day am 08.02.2019 können Sie mit uns die Auswirkungen des Urteils auf die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen Ihres Unternehmens live diskutieren.

Link zur Entscheidung des BGH im Volltext .

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