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Bundes­regierung veröffentlicht Gesetz­entwurf zum Verbot von Zwangs­routern

11.03.2015

Entwurf für eine Gesetzesänderung veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den mit Spannung erwarteten Entwurf für eine Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) veröffentlicht. Mit der Gesetzesänderung soll die Praxis einiger Netzbetreiber unterbunden werden, ihren Nutzern proprietäre Router für den Netzzugang vorzugeben. Der Entwurf folgt auf einen Anlauf der Bundesnetzagentur, die im letzten Jahr versucht hatte, die Problematik mittels einer sog. TK-Transparenzverordnung zu lösen.

Das Vorgehen der Bundesnetzagentur hatte für intensive Diskussionen zwischen Netzaktivisten, Verbraucherschutzorganisationen und Internetanbietern gesorgt (s. hierzu Bergmann/Schumacher, MMR 2015, S. 13 ff.).

Laut Bundeswirtschaftsminister Gabriel werden die neuen Regeln, die in § 11 FTEG das Recht der Nutzer auf freie Wahl eines Routers festschreiben, den Wettbewerb beleben. Die freie Endgerätewahl werde zudem die Rechte der Verbraucher stärken und innovative Entwicklungen im Gerätebereich fördern. Gleichzeitig stellte das Ministerium klar, dass mit dem Gesetzentwurf eine Marktabschottung zulasten von Endgeräteherstellen verhindert werden soll. Internetanbieter schließen bislang häufig Exklusivverträge mit denselben Herstellern ab, was den Marktzutritt unabhängiger Hardwareanbieter erheblich erschwert.

Zusätzlich soll mit dem Gesetzentwurf eine Definition des sog. passiven Netzabschlusspunktes (NAP) Eingang in § 45d Abs. 1 TKG finden. Bislang oblag den Internetanbietern nach Ansicht der Bundesnetzagentur eine gewisse Deutungshoheit bei der Festlegung des NAP, über den die Provider das alleinige Gestaltungsrecht haben. Einiger Anbieter hatten ihre Router als Bestandteil des NAP definiert und sich so der freien Endgerätewahl der Nutzer entzogen.

Der Gesetzentwurf liegt derzeit den Bundesländern und Marktteilnehmern zur Stellungnahme vor. Im Anschluss wird das BMWi den Entwurf im sog. Artikel 7/7a-Verfahren bei der Europäischen Kommission notifizieren.

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