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Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner „Mietendeckel“ für nichtig

16.04.2021

Mit gestern veröffentlichtem Beschluss vom 25.03.2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ („MietenWoG Bln“), den sog. Berliner „Mietendeckel“, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Nach Auffassung des Zweiten Senats fehlt dem Land Berlin für das MietenWoG Bln die Gesetzgebungskompetenz. Die Gesetzgebungskompetenzen würden im Grundgesetz vollständig entweder auf den Bund oder die Länder verteilt. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann, fielen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, von dem dieser mit dezidierten Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (dort §§ 556 bis 561) abschließend Gebrauch gemacht habe. Aufgrund der hierdurch eingetretenen Sperrwirkung verbleibe für eine Regelung der zulässigen Miethöhe durch ein Land kein Raum mehr. Das MietenWoG Bln lasse sich auch nicht auf andere Kompetenztitel der Länder stützen.

Mit dem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über einen Normenkontrollantrag von 284 Abgeordneten des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, eine Vorlage des Landgerichts Berlin sowie eine Vorlage des Amtsgerichts Mitte entschieden. Die Verfahren waren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Die zusätzlich beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfassungsbeschwerden von Vermietern haben sich mit dem Beschluss erledigt. Der Beschwerdegegenstand, das MietenWoG Bln, ist mit dem Beschluss des Zweiten Senats irreversibel nichtig, mithin rechtlich nicht mehr existent. Der Erste Senat kann den Beschluss des Zweiten Senats somit nicht mehr revidieren.

Bereits kurz nach der gestrigen Veröffentlichung des Beschlusses hat eine intensive Debatte darüber begonnen, ob ein „Mietendeckel“ auf Bundesebene erstrebenswert sei und rechtlich möglich wäre. Zu der Vereinbarkeit des MietenWoG Bln mit materiellem Verfassungsrecht hat sich das Bundesverfassungsgericht zwar nicht geäußert. Auch ein bundesgesetzlicher Mietendeckel wäre aber verfassungsrechtlich bedenklich. Denn Mietobergrenzen greifen erheblich in die grundrechtlich geschützte Eigentums- und Vertragsfreiheit ein, ohne dem eigentlichen Problem – dem Wohnungsmangel in Ballungsräumen – abzuhelfen, und sind ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schwer realisierbar. Ein bundesgesetzlicher Mietendeckel würde daher aller Voraussicht nach ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Bis zu einer Entscheidung wären Vermieterinnen und Mieterinnen erneut mit erheblicher Rechtsunsicherheit belastet.

 

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