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Corporate-Newsletter Februar 2015

18.02.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe, informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung:


Faktischer Geschäftsführer als Täter einer Insolvenzverschleppung

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 323-324/14

Der BGH hatte über die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu entscheiden und in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob sich an der bislang angenommenen Strafbarkeit durch § 15a Abs. 4 InsO etwas geändert hat. Die Regelung ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) mit Wirkung zum 1. November 2008 in Kraft getreten.

Laut BGH ist die seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH könne Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein, wenn er es unterlasse, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch das MoMiG seien die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen enthaltenen Pflichten zur Insolvenzantragstellung in § 15a InsO gebündelt worden. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO („Mitglieder des Vertretungsorgans“) schließe den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibe zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen. „Mitglied des Vertretungsorgans“ der GmbH sei der Geschäftsführer, dem der faktische Geschäftsführer gleichstehe.


Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Auszahlungen aus dem Vermögen der KG

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – II ZR 360/13

Eine inzwischen insolvente GmbH & Co. KG hatte zwei Komplementäre, eine natürliche Person und eine GmbH. Der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig auch maßgeblich an der einzigen Kommanditistin der KG beteiligt war, tätigte aus der KG signifikante Entnahmen für private Zwecke. Die Rückzahlung der Entnahmen forderte der Insolvenzverwalter der KG vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Schadensersatz. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zahlungen, hat diese aber gleichwohl geduldet.

Hierzu stellte der BGH zunächst fest, dass bei einer GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung ist, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Diese Sichtweise sei die Konsequenz daraus, dass die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG für deren Verbindlichkeiten hafte und entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz bilden müsse. Führe eine Leistung der KG an eine der genannten Personen zur Aushöhlung des Vermögens der KG und sei der Freistellungsanspruch der GmbH gegen die KG daher nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so entstehe oder vertiefe sich eine Unterbilanz oder Überschuldung.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet aus Sicht des BGH eine Haftung für Auszahlungen, die § 30 Abs. 1 GmbHG verletzen, auch dann nicht aus, wenn neben der GmbH eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Wenn der Zahlungsempfänger (wie hier) (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH sei, sei es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die Beteiligung einer natürlichen Person als Komplementär neben einer Komplementär-GmbH könne aber aus anderen Gründen Einfluss auf die Haftung haben. Wenn die KG wie hier einen weiteren Komplementär habe, sei bei der Prüfung, ob bei der Komplementär-GmbH eine Unterbilanz entstehe oder vertieft werde, der Freistellungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen den (Mit-)Komplementär zu aktivieren. Zwischen mehreren nach § 128 HGB im Außenverhältnis persönlich haftenden Gesellschaftern bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung finde. Ob sich daraus ein Freistellungsanspruch ergebe, hänge von den Haftungsquoten der persönlich haftenden Gesellschafter ab. Darüber hinaus könne ein rechtlich bestehender Freistellungsanspruch bei der GmbH nur aktiviert werden, wenn er auch realisierbar sei. Dies war im vorliegenden Fall fraglich, da zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig war, ob der weitere Komplementär vermögenslos ist.

Der BGH stellte zudem klar, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 43 Abs. 3 GmbHG für eine in Verletzung von § 30 Abs. 1 GmbHG erfolgte Auszahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG haftet. Der Rückzahlungsanspruch nach § 30 Abs. 1 GmbH stehe nach der Rechtsprechung des BGH der KG zu, wenn Zahlungen aus ihrem Vermögen geflossen seien. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Bindung an die KG könne die Komplementär-GmbH aus dem Verstoß gegen § 30 GmbHG keinen Vorteil zu Lasten des Vermögens der KG ziehen und deshalb nicht Leistung an sich, sondern nur Rückzahlung in das Vermögen der KG zur Wiederherstellung ihres Stammkapitals verlangen. Aus diesem Grund stehe auch der dem Anspruch gegen die Gesellschafter nach §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anspruch gegen den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG der KG zu. Der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organverhältnisses erstrecke sich auch auf die KG.


Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 113/13

Die Klägerin machte gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH einen Schadensersatzanspruch geltend. Aufgrund eines Einbruchs in ihr Haus war der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden. Die Klägerin machte geltend, dass der Schaden wegen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Beklagten entstanden sei. Sie behauptete, der Einbruch sei erst dadurch ermöglicht worden, dass die inzwischen insolvente GmbH entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Wohnungstür mit einer zu geringen Sicherheitsstufe eingebaut habe. Diese Minderleistung sei darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bestellung der minderwertigen Tür bereits zahlungsunfähig gewesen sei.

Der BGH lehnte eine Haftung des Geschäftsführers trotz Annahme einer Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht ab. Die der Klägerin durch den Einbruch entstandene Vermögenseinbuße stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. In Fällen, in denen eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete Vertragsleistung nicht ordnungsgemäß erbringe und dadurch ein Vermögensschaden des Vertragspartners durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt wurde, bestehe kein Schadensersatzanspruch. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht bestehe kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht bestehe darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet würden. Eine bloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine unzumutbare Haftung für Zufallsschäden hinauslaufen.


Keine Ermächtigung des Pfandgläubigers zur Einberufung der Hauptversammlung einer AG

OLG Celle, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 9 W 14/15

Der Antragssteller des Verfahrens vor dem OLG Celle begehrte eine Ermächtigung, gemäß § 122 Abs. 3 AktG eine Hauptversammlung der als AG organisierten Antragsgegnerin einzuberufen. Er stützt sich auf eine wirksame Verpfändung der Aktien der AG durch die alleinige Aktionärin zu seinen Gunsten, jedenfalls aber auf eine wirksame Stimmrechtsübertragung mittels einer Stimmrechtsvollmacht.

Das OLG Celle wies den Antrag ab. Auf die Wirksamkeit der Verpfändung komme es nicht an. Auch wenn der Antragsteller tatsächlich Pfandgläubiger hinsichtlich der fraglichen Aktien geworden wäre, stünde ihm nicht das Recht zu, gleich einem Aktionär gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu verlangen bzw. gemäß § 122 Abs. 2 AktG bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung setzen und bekannt machen zu lassen. Daher könne er für den Fall, dass seinem Verlangen nicht entsprochen werde, sein Begehren auch nicht im Wege einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 AktG durchsetzen. Die Ausübung aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte wie das Recht zur Einberufung einer Hauptversammlung sei untrennbar mit der Stellung als Aktionär der Gesellschaft verbunden und könne von dieser nicht abgespalten werden.

Auch auf die vom Antragsteller behauptete Stimmrechtsübertragung, aufgrund der er befugt sein könnte, im Rahmen einer Hauptversammlung als Vertreter der Aktionärin deren Stimmrecht auszuüben, kann der Antragsteller sein vorliegend geltend gemachtes Ermächtigungsverlangen aus Sicht des OLG Celle nicht mit Erfolg stützen. Dies begründet das Gericht damit, dass für die Ausübung der Aktionärsrechte aus § 122 AktG der Antragsteller eine entsprechend § 134 Abs. 3 S. 2 AktG schriftlich nachzuweisende Vollmacht benötigt, die sich (auch) auf das Einberufungsverlangen selbst erstreckt. Eine bloße Stimmrechtsvollmacht genüge hierfür nicht.


Anmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift zum Handelsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 – I-3 Wx 152/13, I-3 Wx 153/13

Das zuständige Registergericht hatte die Geschäftsführer einer UG aufgefordert, die geänderte Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Aufforderung kamen die Geschäftsführer nicht nach. Gegen den daraufhin erlassenen Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds richtete sich die Beschwerde der Geschäftsführer.

Aus Sicht des OLG Düsseldorf wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt, nachdem die Geschäftsführer entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG auch nach Aufforderung durch das Registergericht keine aktuelle Geschäftsanschrift angemeldet hatten. Eine Pflicht zur Anmeldung einer zwischenzeitlich geänderten Geschäftsanschrift bestehe auch dann, wenn die betroffene Gesellschaft keinerlei geschäftliche Tätigkeiten mehr entfalte und/oder zwischenzeitlich eine Liquidation eingeleitet worden sei. Gleiches gelte für eine etwaige Verlegung oder Schließung der Geschäftsräume. In allen diesen genannten Situationen entfalte die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift besondere Bedeutung.


Haftung der alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für fehlgeschlagene unternehmerische Entscheidungen

OLG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2014 – 3 U 1544/13

Das OLG Koblenz hatte sich mit der Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für fehlgeschlagene unternehmerische Entscheidungen zu beschäftigen. Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH nahm im vorliegenden Verfahren die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG Koblenz entschied zunächst, dass eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (entsprechend den Grundsätzen zu § 93 Abs. 2 AktG, § 34 Abs. 2 GenG) die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür treffe, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen sei. Hierbei könne ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen. Hingegen habe der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sei, ihn kein Verschulden treffe oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Bei unternehmerischen Entscheidungen stehe den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstands grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zu. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich präge, umfasse grundsätzlich auch Fehleinschätzungen. Schlage ein Geschäft fehl und werde hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann sei eine Haftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg begründe, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätten. Andererseits sei eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der Ex-ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage unvertretbar erscheine. Eine gerichtliche Überprüfung unternehmerischen Handelns finde daher nur dahingehend statt, ob dem Geschäftsführer in der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden habe und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Damit müsse das Gericht unabhängig von später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und dürfe nicht als „nachträglicher Besserwisser“ erscheinen.

Das OLG Koblenz verneinte im vorliegenden Fall trotz Annahme einer Pflichtverletzung und unabhängig von der Insolvenz der Gesellschaft eine Haftung der beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der insolventen GmbH. Alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schuldeten dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie der GmbH Vermögen entzögen, welches zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt werde. Der Schutzzweck des § 43 Abs. 2 GmbHG beinhalte den Schutz des Vermögens der Gesellschaft und nicht der Gläubiger der Gesellschaft bzw. hier der Kunden der Schuldnerin. Dieser Grundsatz finde zwar dort seine Grenze, wo durch diese Handlung eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der GmbH herbeigeführt werde. Dieser liquiditäts- oder existenzgefährdende Eingriff müsse sich aber auf einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Vermögensentzug beziehen. Managementfehler genügen nach Ansicht des Gerichts hierfür nicht.


Spruchverfahren beim Delisting sind nach der Frosta-Entscheidung nicht statthaft

OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 31 Wx 292/14

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach dem Delisting einer AG angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit überprüfbar ist. Das entsprechende Spruchverfahren war bereits vor der sogenannten „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12) eingeleitet worden. In dieser Entscheidung hatte der BGH seine „Macrotron“-Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002 ‑ II ZR 133/01) aufgegeben und entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot begründe. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH findet ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung nicht mehr statt.

Das OLG München hat nun (entgegen der Ansicht des LG Stuttgart im Beschluss vom 20. Oktober 2014 ‑ 31 O 84/07 KfH AktG) entschieden, dass ein Spruchverfahren auch dann unstatthaft wird, wenn ein Abfindungsangebot unterbreitet und ein Spruchverfahren bereits vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH eingeleitet worden war. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebiete es nicht, ein bereits anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie nicht hinreichend verfestigt sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Die „Macrotron“-Entscheidung des BGH stelle keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können. Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten sei, lasse sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen. Ebenso wenig könne man ihr Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner entnehmen. Die „Macrotron“-Entscheidung habe somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung deren Angemessenheit. Beides hätten in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem sei die „Macrotron“-Entscheidung auf erhebliche Kritik insbesondere auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gestoßen, und mehrere Instanzgerichte seien dieser Entscheidung in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht gefolgt.


Treuepflicht zur Zustimmung zur Auflösung einer GmbH

OLG München, Urteil vom 15. Januar 2015 – 23 U 2469/14

Die Klägerin dieses Verfahrens wendete sich gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH zur Auflösung der Gesellschaft. Die Klägerin hatte gegen die Auflösung gestimmt, so dass die nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erforderliche Mehrheit nicht zustande kam.

Das OLG München gab der Klägerin Recht und erklärte die Beschlüsse für nichtig, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, der Auflösung zuzustimmen. Zwar unterlägen die Gesellschafter einer GmbH bei der Stimmausübung grundsätzlich einer Treuepflicht. Wegen der in § 61 GmbHG vorgesehenen Auflösungsklage komme jedoch eine Treuepflicht, einer Auflösung durch Beschluss zuzustimmen, allenfalls in ganz seltenen Fällen in Betracht, in denen das Erreichen des Gesellschaftszwecks objektiv unmöglich und eine Ablehnung der Auflösung evident rechtsmissbräuchlich sei. Denkbar sei dies beispielsweise, wenn sich durch weiteres Zuwarten die Zerschlagungswerte zu verschlechtern drohten.

Angesichts der im konkreten Fall in der vorläufigen Bilanz der GmbH ausgewiesenen Überschuldung ist die Ablehnung eines Auflösungsbeschlusses durch die Klägerin nach Ansicht des OLG München nicht evident treuwidrig. Der Handelsbilanz komme bei der Beurteilung der Überschuldung einer Gesellschaft indizielle Bedeutung zu. Selbst wenn man – mit der Beklagten – davon ausgehe, dass die Geschäftsführer bzw. der Liquidator bislang nicht verpflichtet waren, nach § 15 InsO Insolvenzantrag zu stellen und der Vorschlag der Geschäftsführer, die Gesellschaft aufzulösen, pflichtgemäß war, ergebe sich daraus noch keine Pflicht der Klägerin, dem Vorschlag zuzustimmen. Die Beklagte habe weder eine Gefahr der Verschlechterung der Liquidationswerte dargetan, noch sonstige Umstände, die es treuwidrig erscheinen ließen, die die Auflösung betreibenden Gesellschafter auf die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG zu verweisen.


Nachweis der Vertretungsberechtigung der directors einer Ltd. beim Handelsregister

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 12 W 46/15

Die beiden Geschäftsführer (directors) einer in England gegründeten private limited company (Ltd.) hatten einen Dritten bevollmächtigt, die Ltd. als alleinige Gesellschafterin einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung zu vertreten und die Änderung der Firma der GmbH zu beschließen. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Firmenänderung im Handelsregister ab, da die Vertretungsberechtigung der beiden directors der Ltd. nicht in ausreichender Weise nachgewiesen worden sei.

Dieser Ansicht folgte das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2015. Das Registergericht sei im Eintragungsverfahren stets – nicht nur im Falle begründeter Zweifel – zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe einer juristischen Person zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet. Diese Prüfung erfordere den positiven Nachweis der Vertretungsberechtigung. Die bloße Glaubhaftmachung genüge insoweit nicht.

Die Einzelheiten über die Verteilung der Vertretungsbefugnis innerhalb des board of directors einer englischen Ltd. sowie der Umfang der Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder ergäben sich aus der Gründungsurkunde der Gesellschaft (certificate of incorporation) bzw. aus der Satzung (articles of association) sowie ggf. aus einer schriftlichen Vollmacht (power of attorney) des board of directors oder aus einer Bescheinigung über einen entsprechenden Beschluss dieses Gremiums, der wiederum durch vom secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch (minute book) der Gesellschaft nachweisbar sei. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer Ltd. könne daher nicht allein durch die Bescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO geführt werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben habe.

Eine Bescheinigung eines englischen Notars, die auf Registereinsicht und der eigenen Prüfung dort vorhandener weiterer Dokumente (etwa articles of association, memorandum, Protokollbuch) beruht und die Grundlagen der Feststellung enthält, reiche indes aus Sicht des OLG Nürnberg für den erforderlichen Vertretungsnachweis aus.


Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH im Erbfall

OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2014 – 14 U 9/14

Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Wirksamkeit der Abberufung eines von zwei Geschäftsführern einer GmbH zu befassen, deren Anteile sich noch im ungeteilten Nachlass befanden.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass § 18 Abs. 1 GmbHG einer einheitlichen Rechtsausübung durch Mitberechtigte nicht im Wege stehe. Die Vorschrift solle nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt würden. Dazu komme es jedoch nicht, wenn ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübe. Die gemeinschaftliche Rechtsausübung könne insbesondere dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

Ferner kann die Mehrheit der Miterben einer GmbH, die abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses beschlossen hat, nach Ansicht des Gerichts diese Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft umsetzen. § 18 Abs. 1 GmbHG stehe dem nicht entgegen. Die Abberufung eines von zwei Geschäftsführern hat das OLG Stuttgart im vorliegenden Fall als eine solche Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung angesehen. Dass ein tief greifendes Zerwürfnis einzelner Miterben vorliege, insbesondere zwischen dem klagenden abberufenen Geschäftsführer und dem (weiteren) Geschäftsführer der GmbH, ändere daran nichts. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme sei aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend sei der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Eine allgemeine Zweckmäßigkeits- oder Inhaltskontrolle, bei der die Minderheit oder das Gericht die Auffassung der Mehrheit ersetzen könnte, finde nicht statt. Zwar dürften die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergangen werden. Es bestehe jedoch ein Ermessensspielraum für die Mehrheit. Ein Beschluss könne auch dann noch ordnungsgemäß sein, wenn zwar nicht die optimale, aber dennoch eine zweckmäßige Lösung beschlossen worden sei.

Vorliegend sei die Abberufung des klagenden abberufenden Geschäftsführers sogar durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG getragen gewesen, da die beiden Geschäftsführer untereinander so zerstritten gewesen seien, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, wozu auch der Kläger beigetragen hätte.

Das OLG Stuttgart hat bei dieser Gelegenheit entschieden, dass ein unerfüllter Vermächtnisanspruch an in ungeteilter Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Anteilen dem Vermächtnisnehmer keinen Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung in der GmbH einräumt. § 2184 S. 1 BGB weise dem Vermächtnisnehmer zwar seit dem Anfall des Vermächtnisses die Früchte zu, für die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB), gelte jedoch gemäß § 2184 S. 2 BGB gerade anderes. Um solche Vorteile handele es sich indes beim Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung.


Fehlende Unterschrift unter Niederschrift führt auch bei der „Ein-Mann-AG“ zur Nichtigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. März 2014 , Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2014 – 20 U 8/13

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verwendung des Bilanzgewinns einer inzwischen insolventen AG sowie die Auszahlung der beschlossenen Dividenden an den Alleinaktionär. Die entsprechenden Hauptversammlungsprotokolle waren von dem als Leiter der Hauptversammlung fungierenden Aufsichtsratsvorsitzenden erst ein bzw. zwei Jahre nach Beschlussfassung unterzeichnet worden.

Das OLG Stuttgart hielt die beiden fraglichen Beschlüsse mangels Einhaltung der in § 130 Abs. 1 AktG verlangten Förmlichkeiten für nichtig gemäß § 241 Nr. 2 AktG. Auch die Niederschrift einer "Ein-Mann-AG" müsse von einem Notar bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

An dieser Nichtigkeit ändere sich nichts durch die Nachholung einer solchen Unterschrift, wenn zuvor monate- oder gar jahrelang von dem Notar bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Unterzeichnung bewusst unterlassen worden sei und sich die Erstellung der Niederschrift und deren Unterzeichnung daher nicht mehr innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs hielten. Die in dem vorliegenden Fall durch den Aufsichtsratsvorsitzenden erst ein bzw. zwei Jahre nach Beschlussfassung (sogar erst nach Auszahlung der in den fraglichen Hauptversammlungen beschlossenen Dividende) getätigte Unterzeichnung des Protokolls habe demzufolge nicht dem sich aus § 130 Abs. 1 AktG ergebenden Gebot der zur Durchführung der Hauptversammlung zeitnahen Unterzeichnung des Hauptversammlungsprotokolls genügt.

Grundsätzlich bleibe zwar die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG, solange eine in der Hauptversammlung begonnene Protokollierung gemäß § 130 AktG nicht abgeschlossen und deren Fertigstellung nicht endgültig unmöglich geworden sei, in der Schwebe. Ferner könne die versehentlich unterbliebene Unterschrift grundsätzlich unbefristet nachgeholt werden. Hier sei die Unterzeichnung jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bewusst zunächst unterblieben. Unter diesen Umständen wäre eine Nachholung der Unterschrift – und damit die nachträgliche Herbeiführung eines Zustands, der die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 AktG erfüllte – zumindest im Moment der Unterschriftsleistung nicht mehr möglich, die Nichtigkeitsfolge jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig eingetreten. Die „fehlende Unterschrift“ dürfe nicht als Instrument eingesetzt werden, die Wirksamkeit erst nachträglich eintreten zu lassen. Zwar mag aus Sicht des OLG Stuttgart die Möglichkeit bestehen, innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs die Unterschriftsleistung und damit die Wirksamkeit auch bewusst eine gewisse Zeit aufzuschieben. Das hier gewählte Vorgehen habe aber diesen Rahmen überschritten. Es könne ersichtlich nicht die Rede davon sein, dass die Unterschriftsleistung hier noch innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs erfolgt sei.


Außerhalb der Satzung getroffene Gewinnverteilung

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Dezember 2014 – 3-05 O 47/14

Die Aktionäre einer nicht-börsennotierten AG hatten im Rahmen mehrerer Beteiligungsvereinbarungen festgelegt, dass alle Gewinne der AG nach einem von der Satzung abweichenden, schuldrechtlich vereinbarten Verteilungsschlüssel auszuzahlen seien. Seine Zustimmung zu der hier fraglichen Beteiligungsvereinbarung focht der Beklagte an und wendete sich gegen den von der Hauptversammlung beschlossenen Gewinnverwendungsbeschluss, der auf der Grundlage der in den Beteiligungsvereinbarungen vereinbarten Schlüssel gefasst worden war. Die klagenden AG begehrte in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass eine Ausschüttung an die Aktionäre nach der hier fraglichen Beteiligungsvereinbarung zu erfolgen hat.

Das LG Frankfurt gab dem Beklagten Recht. Es stellte fest, dass eine die AG verpflichtende Aktionärsvereinbarung über eine vom Gesetz- und Satzungswortlaut abweichende Gewinnausschüttung nicht in Betracht kommt. Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gelte für den auf den einzelnen Aktionär entfallenden Betrag die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Regelung. Eine von der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG abweichende Gewinnverteilung oder Liquidationsverteilung, § 271 AktG, müsse stets in der Satzung selbst angeordnet werden, wie sich aus der Ermächtigung für eine abweichende Satzungsregelung (nicht: sonstige Vereinbarung) vom Grundsatz der quotalen Ausschüttung ergebe. Eine außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarung über eine disquotale Gewinnverteilung binde die Gesellschaft daher nicht. Eine außerhalb der Satzung von der Gesellschaft zugesicherte (höhere) Dividendenausschüttung oder Liquidationserlös für eine bestimmte Gattung von Aktien sei zudem nicht mit dem deutschen aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrecht, den Organkompetenzen und der formalen Strenge des deutschen Aktienrechts vereinbar. Für die AG gelte grundsätzlich der in § 53a AktG ausdrücklich normierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre.  


Aktienvorerwerbspreis als angemessene Abfindung

LG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 2014 – 3-05 O 43/13

Im vorliegenden Fall erwarb der Mehrheitsaktionär einer börsennotierten AG von verschiedenen Verkäufern sechs Monate vor einem Squeeze-out-Beschluss Aktien zu einem Kaufpreis, der über dem anschließend in einem Sachverständigengutachten zur Bestimmung der angemessenen Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre lag. Die Antragsteller in diesem Spruchverfahren wendeten sich gegen diese im Sachverhaltsgutachten festgestellte angemessene Abfindungshöhe.

Das LG Frankfurt gab den Antragstellern Recht und setzte als angemessenen Abfindungsbetrag den höheren Aktienvorerwerbspreis fest. Das LG stellte zunächst klar, dass im Spruchverfahren der für eine angemessene Abfindung maßgebliche Verkehrswert grundsätzlich vom Gericht im Wege der Schätzung zu ermitteln sei. Hierbei könne Maßstab der Prüfung nicht die Richtigkeit, sondern die Vertretbarkeit der Wertbemessung sein. Von einem einzig richtigen Wert könne in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, da dieser von den zukünftigen Erträgen der Gesellschaft sowie einem in die Zukunft gerichteten Kapitalisierungszins abhängig und die zukünftige Entwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar sei.
Im vorliegenden Fall hielt es das Gericht bei der gegebenen Sachlage für sachgerecht, die Angemessenheit der Abfindung an dem Aktienvorerwerbspreis zu messen. Unter besonderen Umständen könne sich die Schätzung des Gerichts im Spruchverfahren für die Angemessenheit der Abfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre auch an kurz vor der Bekanntgabe der Absicht des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre getätigten Aktienvorerwerben durch den Hauptaktionär orientieren. Im konkreten Fall sei angesichts der besonderen Umstände eine Ermittlung der angemessenen Abfindung anhand des Ertragswertes nicht sachgerecht, so dass es der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren nicht bedurft habe.


Vergütung bei Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger

AG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2014 – 142 C 639/12

Die Klage der Betreiberin des Bundesanzeigers richtete sich auf Zahlung des Entgelts für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Beklagten im Bundesanzeiger nach § 325 HGB. Das AG Köln stellte hierzu fest, dass das vom Bundesanzeiger aufgrund der Preisliste geforderte Entgelt der Ermessensprüfung des § 315 BGB analog unterliegt. Es sei anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen mit Monopolstellung, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssten. Eine Billigkeitskontrolle habe in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu erfolgen. Die Billigkeitskontrolle finde ihre Rechtfertigung darin, dass der Kunde, der auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen angewiesen ist, einem faktischen Kontrahierungszwang unterliege. Diese insbesondere für den Bereich der Daseinsvorsorge entwickelten und auf staatlich regulierte Entgeltregelungen von Versorgungsunternehmen anwendbaren Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall anwendbar. In diesem Zusammenhang sei das Kostendeckingsprinzip zu beachten, das verletzt sei, wenn die Gesamtheit des Entgelts die Gesamtheit der Kosten übersteige.

Da die Bundesanzeiger Verlag GmbH nicht dazu vorgetragen habe, dass die Entgeltbemessung aufwandsgerecht sei, hat das AG Köln die Zahlungsklage als unbegründet erachtet.

Gesetzgebung:


Frauenquote

Am 30. Januar 2015 beriet der Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und hat ihn in diesem Zusammenhang zu weiteren Beratungen federführend an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen.

Am 6. Februar 2015 stand der Gesetzentwurf dann erstmals auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Bundesrat konnte sich im Plenum jedoch nicht mit der erforderlichen Mehrheit auf eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf einigen.

Der Gesetzentwurf sieht für die Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmungspflichtigen Unternehmen ab dem 1. Januar 2016 eine feste Quote in Höhe von 30 Prozent vor. Unternehmen, die entweder mitbestimmungspflichtig oder börsennotiert sind, sollen sich selbst Zielvorgaben für den Anteil von Frauen in Vorstand, Aufsichtsrat und den obersten zwei Managementebenen auferlegen. Der Gesetzentwurf behandelt auch die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz) und beabsichtigt dort ähnliche Quoten und Zielvorgaben einzuführen (vgl. zum Gesetzentwurf Ausgabe Noerr Newsletter Dezember 2014).

Meldung des Bundestages; Pressemitteilung des BMJV

Eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Bundestages steht für den 23. Februar 2015 auf der Tagesordnung.

Weitere Informationen zur Frauenquote haben wir in unserem Artikel "Die Frauenquote kommt! - Handlungsbedarf im ersten Halbjahr 2015 für viele Unternehmen absehbar" für Sie zusammengefasst.


Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Am 6. Februar 2015 befasste sich der Bundesrat mit dem Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (vgl. zum Entwurf Ausgabe Noerr Newsletter November 2014). Hierzu hat der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Der Bundesrat bemängelte in seiner Stellungnahme insbesondere, dass die Handlungsbefugnisse der BaFin im Vergleich zur geltenden Rechtlage entgegen der Zielrichtung des Kleinanlegerschutzgesetzes eingeschränkt würden. Ferner befürchtet der Bundesrat, dass durch den vorliegenden Entwurf das Geschäftsfeld des Crowdinvestings unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden könnte und schlägt beispielsweise vor, dass die Bewerbung von Vermögensanlagen in sozialen Medien für Crowdinvesting möglich sein soll. Auch bittet er darum, die Schwellenwerte für ein Eingreifen der vorgesehenen Erleichterungen für Crowdinvestings vor dem Hintergrund der Interessen der Realwirtschaft und des Verbraucherschutzes im Hinblick auf Höhe und Anwendungsbereich zu überprüfen. Er schlägt zudem eine Regelung zu materiellen Mindestanforderungen an die Emittenten von Vermögensanlagen vor und regt an, die Schaffung einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung der Anbieter von Vermögensanlagen in Fällen besonders schwerer Pflichtverletzung zu prüfen.

Nun wird sich der Bundestag voraussichtlich am 27. Februar 2014 in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf und den Änderungsvorschlägen des Bundesrats befassen.

Meldung des Bundestags

 

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