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Das Muster­verfahren für Verbraucher­klagen kommt

11.05.2018

Das Bundeskabinett hat am 09.05.2018 den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Wir stellen in diesem Beitrag die Funktionsweise der neuen Klageart, mit der Verbraucherverbände stellvertretend gegen Unternehmen vorgehen können, und ihre wesentlichen Auswirkungen dar.

Hintergrund

Am 31.07.2017 hatte das seinerzeit noch von Heiko Maas geführte Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage vorgelegt (s. hierzu auch die Noerr-Meldung vom 18.09.2017), der zuvor in der Ressortabstimmung am Widerstand der unionsgeführten Ministerien gescheitert war. Dieser Entwurf wurde dann auch in der öffentlichen Diskussion bis in die neue Legislaturperiode hinein von Wirtschaft, Praxis und Lehre durchaus kritisch und kontrovers analysiert. Vom medialen Druck der sog. „Diesel-Affäre“ getrieben, stimmte die Union im Koalitionsvertrag schließlich der Einführung der Musterfeststellungsklage in dieser Form zu (s. hierzu Noerr-Meldung vom 19.03.2018), während ein von den Grünen bereits drei Mal in den Bundestag eingebrachter Entwurf zur Einführung eines „Gruppenverfahrens“ für Verbraucher von den Koalitionsparteien übereinstimmend als zu weitgehend abgelehnt wurde.

Am 09.05.2018 hat nun Bundesjustizministerin Barley nach Überwindung des letzten kleineren Widerstands des Koalitionspartners einen überarbeiteten Regierungsentwurf für das neue Buch 6 der Zivilprozessordnung im Kabinett vorgelegt, das diesen dann auch beschlossen hat. Die erste Lesung im Bundestag soll noch im Juni stattfinden, damit das Gesetz noch vor der Sommerpause die wesentliche Hürde nehmen und wie geplant zum 01.11.2018 in Kraft treten kann.

Bindendes Feststellungurteil für die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen

Das Musterfeststellungsverfahren stellt in Anlehnung an das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) einerseits eine Vereinfachung dar, weil im Anschluss an die Feststellungen für den Anspruch dem Grunde nach in den individuellen Verfahren der einzelnen Verbraucher dann nur noch über den Anspruch der Höhe nach entschieden zu werden braucht. Andererseits setzt es Unternehmen einem erhöhten Klagedruck aus, weil nun Verbraucherschutzverbände Beschwerden bündeln können und ein Musterverfahren in Sachverhalten führen können, in denen es zu Individualklagen allenfalls vereinzelt gekommen wäre. Die Bundesregierung schätzt, dass jährlich rund 450 Musterfeststellungsklagen angestrengt werden, was eine geschätzte Entlastung um rund 11.250 Individualverfahren bedeute – wobei aber zu berücksichtigen ist, dass sich die Zahl der Verbraucher, die letztlich konkrete Ansprüche stellen werden, damit erheblich steigern wird.

Keine Klageindustrie durch eingeschränkte Klagebefugnis

Eine wesentliche Sorge ist der Wirtschaft mit dem Entwurf dennoch genommen: zu einer „Klageindustrie à la USA“ wird es durch das Gesetz nicht kommen. Im Vergleich zum Diskussionsentwurf ist die Klagebefugnis in § 606 Abs. 1 ZPO-E sogar noch enger gefasst worden. Klagebefugt sind nun nur solche Verbände, die als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Mitglieder haben, die schon mindestens 4 Jahre lang in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind, Verbraucherinteressen nicht gewerbsmäßig wahrnehmen, mit der Musterfeststellungsklage keinen Gewinn erzielen und schließlich nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Quorum von 50 Verbrauchern nötig

Diese qualifizierten Verbraucherverbände können dann stellvertretend für die Verbraucher ein Musterverfahren führen, wenn eine Vielzahl an Verbrauchern durch ein Unternehmen in gleicher Weise geschädigt ist. Wenn ein Verband 10 betroffene Verbraucher nachweislich benennen kann, kann er beim zuständigen Landgericht beantragen, die Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen festzustellen, welche für die Ansprüche der Verbraucher gegen das Unternehmen übereinstimmend maßgeblich sind (§ 606 Abs. 2 ZPO-E). Die Verbraucher können sich diesem Verfahren anschließen, indem sie sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister eintragen (§ 608 ZPO-E) – womit sie zugleich die Verjährung ihrer Ansprüche hemmen, und zwar mit bisher nicht gekannter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB-E). Wenn mindestens 50 Verbraucher innerhalb von zwei Monaten ihre Ansprüche beim Register angemeldet haben, wird das Musterfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 606 Abs. 3 ZPO-E). Anders als noch im Diskussionsentwurf können die Verbraucher aber nicht mehr den Verlauf des Verfahrens abwarten – sie müssen sich endgültig entscheiden, bevor der erste Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet und sind dann an ihre Anmeldung gebunden (§§ 608 Abs. 1, 3; 613 Abs. 1 ZPO-E).

„Prangerwirkung“ des Klageregisters

Eine nicht unwesentliche Änderung zum Diskussionsentwurf ist, dass die Veröffentlichung im Klageregister binnen 14 Tagen ohne vorherige Anhörung des Beklagten erfolgt, soweit von einem klagebefugten Verband Angaben und Nachweise dazu vorgelegt werden, dass mindestens 10 Verbraucher Ansprüche auf der Grundlage der Feststellungsziele haben (§ 607 Abs. 2 ZPO-E). Ob die Einschränkungen der Klagebefugnis auf besonders qualifizierte Einrichtungen diese Beschneidung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, da das Unternehmen so gehindert ist, zu prüfen, ob die Angaben und Nachweise zu den betroffenen Verbrauchern korrekt sind. Da man für die Veröffentlichung mindestens die schlüssige Darlegung der möglichen Ansprüche der Verbraucher wird verlangen müssen, kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls die Hinterlegung einer Schutzschrift anbieten, wenn zu befürchten ist, dass ein Verband in einem Antrag den Sachverhalt zugunsten der Verbraucher unzutreffend schildern wird.

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“

In Fällen, denen eine größere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, ist zudem ein „Windhunderennen“ der klagebefugten Verbände vorprogrammiert, denn auf der Grundlage ein- und desselben Lebenssachverhaltes kann, ungeachtet der Ausformulierung der Feststellungsanträge, nur ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden (§ 610 Abs. 1 ZPO-E). Damit ist zu erwarten, dass Fälle mit größerer Reichweite frühzeitig in das gerichtliche Stadium übergehen.

Effizienzgewinn für den einzelnen Verbraucher bleibt abzuwarten

Ob damit tatsächlich ein Effizienzgewinn vor allem in zeitlicher Hinsicht verbunden ist, bleibt vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem KapMuG abzuwarten, vor allem angesichts dessen, dass anders als beim KapMuG die Ausgangsinstanz das Landgericht  – und dort nicht einmal zwingend die Kammer, sondern wie in jedem anderen Verfahren auch der Einzelrichter – bleibt (§ 71 Abs. 2 Nr. 6 GVG-E) und es daher wegen der Grundsatzbedeutung des Musterverfahrens nicht unwahrscheinlich ist, dass in komplexeren Fällen nicht nur zwei sondern drei Instanzen zu durchlaufen sein werden. Das KapMuG, welches vor dem Hintergrund der Telekom-Verfahren geschaffen wurde, hat gezeigt, dass gerade für die kontroversen Fälle unter Umständen der BGH nicht nur einmal entscheiden muss – für die sog. „Diesel-Affäre“, der das neue Gesetz Rechnung tragen soll, ist jedenfalls kaum anderes zu erwarten.

Vergleich „für alle“

Auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Einzelansprüche der Höhe nach weiterhin in einem individuellen Klageverfahren nach Erlass des Musterfeststellungsurteils zu behandeln sind, zeigt der Gesetzentwurf mit § 611 ZPO-E indes auf, welchen Weg sich der Gesetzgeber als bevorzugte Lösung vorstellt: einen gerichtlichen Vergleich, der mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen wird und festlegt, welche Leistungen den Verbrauchern zustehen sollen. Verbraucher, die sich mehr erhoffen, können allerdings aus dem Vergleich austreten und entweder individuell klagen oder sogar, wenn sie die Unterstützung eines anderen klagebefugten Verbandes haben, ein erneutes Musterfeststellungsverfahren initiieren (§§ 611 Abs. 4; 610 Abs. 1 S. 2 ZPO-E). (Wirtschaftlich) zwingend ist der Vergleichsschluss allerdings in dem Verfahren nicht angelegt – denn von einem Verfahrenskostendruck für das beklagte Unternehmen, wie er sich in den Vereinigten Staaten durch die ausufernde Vorverfahrensphase mit den weitreichenden Verpflichtungen zur Offenlegung von Dokumenten und jeglicher mit dem Fall unter Umständen in Beziehung stehender Korrespondenz ergibt, bleibt man hierzulande weit entfernt. Im Gegenteil bringt das Musterfeststellungsverfahren zunächst eine erhebliche Kostenersparnis mit sich im Vergleich zur parallelen Durchführung der entsprechenden Anzahl von Einzelverfahren. Darüber werden Klägerkanzleien, die bisher durch Synergieeffekte bei der Betreuung einer Vielzahl von parallelen Verfahren auch auf Basis der Vergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine einträgliche Einkommensquelle hatten, nicht unbedingt erfreut sein, während sich Unternehmen auf ein Verfahren bei ihrem Heimatgericht konzentrieren können.

Ausblick

Ob dem Musterfeststellungsverfahren ein langes Leben beschieden sein wird, erscheint vor dem Hintergrund der jüngsten Bemühungen der EU-Kommission zur Einführung einer „Verbandsklage zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ (vgl. hierzu Noerr-Meldung vom 04.05.2018) fraglich, denn der jetzige Gesetzentwurf bleibt hinter den Vorstellungen der Europäischen Kommission in ihrem Richtlinienentwurf noch ein gutes Stück zurück – die „Sammelklage europäischer Art“ soll zwar auch nur qualifizierten Verbänden möglich sein, inhaltlich aber auf Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen, Preisminderung oder die Verpflichtung zur Rückabwicklung der Verträge gerichtet sein können. Bis aber diese geplante Richtlinie umgesetzt werden muss, wird das nun in aller Eile ohne weitere öffentliche Diskussion durch das Gesetzgebungsverfahren gejagte Gesetz sicherlich noch Anlass für kontroverse Debatten in Praxis und Lehre hinsichtlich der konkreten Anwendung und der Lösung von Konfliktfällen – wie etwa der im Gesetzentwurf ungeklärten Behandlung von am gleichen Tag eingereichten Anträgen auf der Grundlage des identischen Sachverhaltes – bieten. Dies gibt allerdings auch die Möglichkeit, bereits Erfahrungen zu sammeln, die für die Umsetzung des größeren Wurfes nach EU-Vorgaben hilfreich sein werden.

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