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Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz – Ein Überblick zum EEG 2014

18.08.2014

Mit der jüngsten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 01.08.2014 in Kraft trat, ist die Förderung der Erneuerbaren Energien in weiten Teilen geändert worden. Teilweise sind die Änderungen im EEG 2014 weitreichend, so etwa bei der der verpflichtenden Direktvermarktung, der weitgehenden Einschränkung der finanziellen Förderung für Biomasseanlagen, bei der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen, die Belastung der Eigenversorgung mit der EEG-Umlage oder bei der Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung (des sog. „Industrierabatts“). Hinsichtlich der Vergütungssätze fallen die Änderungen indes nicht so dramatisch aus. Hier wurden letztlich weitgehend die zuvor geltenden Vergütungssätzen mit vergleichsweise geringen Anpassungen weitergeschrieben.

Gerne schicken wir Ihnen auch die komplette Übersicht per E-Mail zu. Schreiben Sie uns einfach kurz eine E-Mail. Im Folgenden fassen wir die Änderungen zum schnellen Überblick zusammen.

Ziele des novellierten EEG

Ziel des EEG 2014 ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch, insbesondere an der Stromerzeugung, weiter stetig und kosteneffizient zu erhöhen (§ 1 EEG 2014). Zur Umsetzung dieser Ziele enthält der Entwurf folgende Grundsätze (§ 2 EEG 2014):

  • Verbesserte Netzintegration (§ 2 Abs. 1 EEG 2014): Die erneuerbaren Energien sollen mehr Verantwortung übernehmen und zunehmend Aufgaben erfüllen, die bisher von den konventionellen Energieträgern wahrgenommen wurden.
  • Integration der erneuerbaren Energien in den Markt (§ 2 Abs. 1 und 2 EEG 2014): Grundsätzlich soll der erzeugte Strom direkt vermarktet werden (§ 2 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014).
  • Die finanzielle Förderung soll stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentriert werden (§ 2 Abs. 3 EEG 2014), d. h. auf die Windenergie an Land und die Solarenergie (Gesetzesbegründung in BR-Drs. 157/14, Seite 124).
  • Die Kosten für die finanzielle Förderung sollen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden (§ 2 Abs. 4 EEG 2014), etwa durch die Beteiligung von Eigenversorgern an der EEG-Umlage.

Steuerung des Ausbaus der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien

Um die finanzielle Förderung zu steuern, werden Ausbaupfade für einzelne erneuerbare Energieträger vorgesehen:

  • Windenergie an Land („Onshore“): 2.500 MW (netto) pro Jahr
  • Windenergie auf See („Offshore“): 6.500 bzw. 7.700 MW bis Ende 2020, danach 800 MW pro Jahr
  • Solarenergie: 2.500 MW (brutto) pro Jahr
  • Biomasse: 100 MW (brutto) pro Jahr
  • Für die übrigen Energieträger sind keine Zubauziele vorgegeben

Die im EEG 2014 enthaltenen Ausbaupfade für Strom aus Biomasse, Windenergie an Land („Onshore“) und Solarenergie beeinflussen die Degression der finanziellen Förderung für diese Energieträger. Für die Ermittlung der Zubaumengen wird bei Biomasse und Solarenergie berücksichtigt, wie viel zusätzliche installierte Leistung in dem neuen Anlagenregister erfasst wird, nicht aber, welche Menge an installierter Leistung durch Stilllegungen entfällt („Bruttoziele“, vgl. § 3 Nr. 3 und 4, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 EEG 2014). Bei der Windenergie an Land wird hingegen die Stilllegung von Anlagen beim Repowering berücksichtigt („Nettoziel“, § 3 Nr. 1, § 29 Abs. 1 EEG 2014).

Der Zubau von Windenergieanlagen auf See („Offshore“) wird nicht über eine variable Degression der finanziellen Förderung, sondern über die Zuweisung von Anschlusskapazitäten für die Netzanbindung gesteuert (§ 17d, § 118 EnWG n. F.).

Um die Einhaltung der Ausbaupfade zu kontrollieren, werden die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in einem neuen Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur erfasst (§ 6 EEG 2014).

Vergütung der einzelnen erneuerbaren Energien

Die Vergütungssätze für die einzelnen erneuerbaren Energieträger sind in den §§ 40–51 EEG 2014 im Einzelnen aufgeführt. In unserer Übersicht zum novellierten EEG finden Sie die Vergütungssätze in Tabellenform übersichtlich dargestellt. Als Vergleich führen wir in der Übersicht auch die zuletzt nach dem EEG 2012 auf. 

Direktvermarktung als Regelfall, Einspeisevergütung nur für wenige Fälle vorgesehen

Um eine Kostenbegrenzung zu erreichen, sollen die erneuerbaren Energien künftig besser als bisher in den Markt integriert werden. Der erzeugte Strom soll daher vorrangig über die Direktvermarktung vergütet werden (§ 2 Abs. 2 EEG 2014). Die Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie (§§ 34 ff. EEG 2014) ist daher der im EEG 2014 vorgesehene Regelfall für die finanzielle Vergütung. Die in §§ 40–51 EEG 2014 genannten Fördersätze für die einzelnen erneuerbaren Energieträger sind dabei die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung. Die „klassische“ Einspeisevergütung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen:

  • Bei kleinen Anlagen (§ 37 EEG 2014): Der Schwellenwert liegt bei Inbetriebnahme bis Ende 2015 bei einer installierten Leistung von 500 kW und danach bei 100 kW. Die Einspeisevergütung für kleine Anlagen liegt 0,2 bzw. 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert nach §§ 40–51 EEG 2014.
  • In Ausnahmefällen bei allen Anlagen (§ 38 EEG 2014): Der Vergütungsanspruch liegt 20 % unter der Förderung bei Direktvermarktung, so dass diese Einspeisevergütung nur in Ausnahmefällen genutzt werden wird (z. B. bei Insolvenz des Direktvermarktungsunternehmers oder unmittelbar nach Inbetriebnahme). 

Ausschreibungen als neues Modell für die finanzielle Förderung

Ab 2017 soll der Umfang der finanziellen Förderung bei allen Energieträgern durch Ausschreibungen ermittelt werden (§ 2 Abs. 5 EEG 2014). Die Ausschreibungen sollen technologiespezifisch erfolgen, d. h. die verschiedenen Arten von erneuerbaren Energien konkurrieren nicht gegeneinander. Mit den Ausschreibungen können auch andere Fördermodelle eingeführt werden. Es ist nicht zwingend, dass sich die Ausschreibungen an den Fördermodellen des EEG – z. B. Ausschreibung der Marktprämie – orientieren (§ 88 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EEG 2014).

Zunächst sollen Erfahrungen mit Ausschreibungen gesammelt werden, indem die Förderung für Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch Ausschreibungen ermittelt wird (§ 55 EEG 2014). Die Bundesregierung berichtet über die Erfahrungen mit Ausschreibungen bis spätestens zum 30.06.2016 (§ 99 EEG 2014).

Die Ausschreibung der Förderung für alle Energieträger wird durch eine weitere Reform des EEG umgesetzt (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 157). Für Anlagen, die bis 2018/2020 in Betrieb genommen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine finanzielle Förderung nach den Regelungen des EEG 2014 in Anspruch genommen werden (Übergangsregelung in § 102 EEG 2014). 

Degression der Vergütungssätze

Die Degression richtet sich im EEG 2014 auch für die Onshore-Windenergie und die Biomasse nach dem Zubau in einem vorangehenden Bezugszeitraum (sog. atmender Deckel). In unserer Übersicht, die wir Ihnen bei Interesse gerne zukommen lassen, stellen wir die Degressionsvorschriften im Einzelnen dar.

Windenergie an Land

Die anzulegenden Werte für die Vergütung betragen im EEG 2014 zunächst 8,90 ct/kWh für die Anfangsvergütung und 4,95 ct/kWh für die Grundvergütung (§ 47 Abs. 1, 2 EEG 2014). Die anzulegenden Werte werden ab Anfang 2016 quartalsweise reduziert (§ 29 Abs. 2 EEG 2014). Die Höhe der Degressionsschritte ist abhängig von dem Zubau innerhalb eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten, welcher fünf Monate vor dem maßgeblichen Degressionsschritt liegt (§ 29 Abs. 6 EEG 2014).

Windenergie auf See

Die anzulegenden Werte für die finanzielle Förderung betragen im EEG 2014 15,40 ct/kWh für die Anfangsvergütung bzw. 19,40 ct/kWh für die Anfangsvergütung im Stauchungsmodell sowie 3,40 ct/kWh für die Grundvergütung (§ 50 Abs. 1–3 EEG 2014). Das optionale Stauchungsmodell, nach dem in den ersten acht Jahren nach Inbetriebnahme eine höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann nach dem EEG 2014 bei Inbetriebnahme bis Ende 2019 gewählt werden und ist damit im Vergleich zum EEG 2012, das eine Inbetriebnahme bis Ende 2017 forderte, zwei Jahre länger verfügbar.

Solarenergie

Für die Solarenergie betragen die anzulegenden Werte für die Vergütung nach § 51 EEG 2014 ab dem 01.08.2014 vorbehaltlich der Degression zwischen 13,15 ct/kWh (≤ 10 kWp) und 9,23 ct/kWh (≤ 10 MWp) bei „Dachanlagen“ (§ 51 Abs. 2 EEG 2014). Der anzulegende Wert für andere geförderte Anlagen (≤ 10 MWp) beträgt 9,23 ct/kWh, wobei die finanzielle Förderung von Freiflächenanlagen allerdings zeitnah auf ein Ausschreibungssystem umgestellt werden soll (vgl. § 2 Abs. 5 EEG 2014). Wie zuvor ist die Höhe der monatlichen Degressionsschritte von dem Brutto-Zubau an installierter Leistung in einem vorangegangenen Bezugszeitraum abhängig (§ 31 EEG 2014).

Biomasse, Biogas und Biomethan

Die Neuregelung zur Förderung von Biomasse, Biogas und Biomethan ist von allen Energieträgern am deutlichsten umgestaltet worden (§§ 44 ff. EEG 2014). Dabei wurde nicht nur die Komplexität der Fördertatbestände reduziert, sondern die Förderung insgesamt erheblich eingeschränkt. Der Gesetzgeber begnügt sich insofern nicht – wie bei anderen Energieträgern – mit einzelnen Anpassungen, sondern schränkt die Förderung für Biomasse, Biogas und Biomethan bewusst erheblich ein.

Deponie-, Klär- und Grubengas

Die Förderung von Deponie- und Klärgas wurde, abgesehen von der systemischen Umstellung von einer Einspeisevergütung auf eine Förderung durch Direktvermarktung, nahezu unverändert vom EEG 2012 in das EEG 2014 übernommen (vgl. §§ 41–43 EEG 2014).

Wasserkraft

Die Förderung der Wasserkraft wurde im Wesentlichen aus dem EEG 2012 übernommen, wobei die im EEG 2012 in § 23 Abs. 4 und 6 enthaltenen ordnungsrechtlichen Vorgaben für förderfähige Wasserkraft gestrichen wurden (§ 40 EEG 2014).

Geothermie

Die Förderung von Geothermie-Anlagen wurde hinsichtlich der Grundvergütung fortgeführt (§ 48 EEG 2014). 

Belastung von Eigenversorgern mit der EEG-Umlage

Entgegen dem bisherigen Grundsatz, wonach keine EEG-Umlage zahlen muss, wer seinen Strom vor Ort selber produziert und verbraucht, sollen künftig bei allen Eigenversorgern die EEG-Umlage erhoben werden. Bestehende Eigenerzeugungsanlagen werden durch weitreichende Bestandsschutzregelungen vor diesem grundlegenden Systemwechsel geschützt (§ 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014). Aber auch für neue Eigenerzeugungsanlagen sind eine Reihe von Ausnahmen von dieser neuen Belastung mit der EEG-Umlage vorgesehen (§ 61 Abs. 2 EEG 2014).

Besondere Ausgleichsregelung

Im Hinblick auf das Hauptprüfverfahren der Europäischen Kommission hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung geändert. Die neuen Regelungen haben im Überblick folgende Eckpunkte (vgl. § 64 EEG 2014):

  • Die privilegierten Unternehmen und Abnahmestellen werden künftig insbesondere über ihre Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen definiert, die in Anlage 4 zum EEG 2014 aufgelistet sind.
  • Die Anforderungen an die Stromkostenintensität bleiben im Wesentlichen unverändert.
  • Ferner steigt nominal die begrenzte EEG-Umlage, die privilegierte Unternehmen zu zahlen haben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014). Diese nominal erhöhte begrenzte EEG-Umlage unterliegt jedoch verschiedenen Deckelungen sowie andererseits auch einer Untergrenze (Mindest-EEG-Umlage; § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EEG 2014).
  • Für Unternehmen, die in der Vergangenheit, von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben, aber die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist zudem eine Härtefallregelung vorgesehen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 % erlaubt (§ 103 Abs. 4 EEG 2014). 

Regelungen für Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen sind in §§ 100, 101 EEG 2014 umfangreiche Übergangsregelungen vorhanden:

  • Als Bestandsanlagen gelten grundsätzlich solche Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden.
  • Als Bestandsanlagen gelten zudem nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlagen, die vor dem 23.01.2014 genehmigt wurden und bis Ende 2014 in Betrieb genommen werden (§ 100 Abs. 3 EEG 2014). Dies gilt etwa für Anlagen, die nach Immissionsschutz- oder Wasserrecht genehmigt werden (z.B. Windenergieanlagen oder Biomasseanlagen). Photovoltaikanlagen, die nur einer Baugenehmigung nach Landesrecht bedürfen, können somit von dieser Übergangsvorschrift nicht profitieren.
  • Trotz Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gelten Bestandsanlagen als Neuanlagen, wenn sie nach dem 01.08.2014 erstmals mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 100 Abs. 2 EEG 2014). Dadurch ist für Bestands-BHKW, die in der Vergangenheit auf Erdgasbasis in Betrieb genommen wurden, die bislang bestehende Möglichkeit ausgeschlossen, nach Inkrafttreten des EEG 2014 zu den alten Vergütungssätzen des Inbetriebnahmejahrs auf Biomethan umzustellen. 

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