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Das vierte Antimonopol-Paket

11.04.2016

Im Januar 2016 trat das Vierte Antimonopol-Paket in Kraft, das Änderungen im russischen Kartell- und Wettbewerbsrecht (Föderales Gesetz Nr. 135-FZ „Über den Schutz des Wettbewerbs“) zur Folge hat. Weitere geplante Änderungen des russischen Kartell- und Wettbewerbsrechts befinden sich derzeit in der zweiten Lesung der Staatsduma. Diese betreffen insbesondere eine weitere Neuregelung hinsichtlich der Fusionskontrolle.

Das Vierte Antimonopol-Paket umfasst – neben Änderungen im Bereich des Unlauteren Wettbewerbs – verschiedene wichtige Änderungen bezüglich:

  • Fusionskontrollverfahren, 
  • horizontale und vertikale Vereinbarungen,
  • marktbeherrschende Stellung sowie
  • weitere Maßnahmen.

Fusionskontrollverfahren

Das Vierte Antimonopol-Paket sieht vor, dass eine behördliche Freigabe bei Fusionskontrolle nun auch bei der Umsetzung von Joint Venture Verträgen zwischen Wettbewerbern,

  • deren Konzernbilanz die Höhe von RUB 7 Milliarden übersteigt, oder
  • deren konzernweiter Umsatz die Höhe von RUB 10 Milliarden übersteigt,
    erforderlich ist.

Joint Venture Verträge, die möglicherweise die Einleitung eines Fusionskontrollverfahrens auslösen, umfassen nicht nur Projekte, die die Errichtung einer gemeinsam gehaltenen juristischen Person ins Auge fassen, sondern auch andere gemeinschaftliche Projekte.
In einer nicht öffentlichen Stellungnahme hat der Russische Antimonopoldienst („FAS“) klargestellt, dass die Einführung des neuen Freigabeerfordernisses auch für zuvor geschlossene Joint Venture Verträge gilt, sofern die genannten Grenzwerte erreicht werden.
Gleichwohl sollte eine freiwillige Vorlage eines Joint Venture Vertrages sorgfältig untersucht und bewertet werden, selbst wenn die wirtschaftlichen Grenzwerte nicht erreicht werden.
Das Vierte Antimonopol-Paket hat darüber hinaus das Register mit juristischen Personen, die einen Marktanteil von mehr als 35% oder eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt innehaben, abgeschafft. Dies beseitigt im Ergebnis auch einen der möglichen Auslöser für die Einleitung einer Fusionskontrolle.

Horizontale und vertikale Vereinbarungen

Im Hinblick auf das Kartellverbot wurden früher die auf Absatzmärkten im Wettbewerb stehenden Unternehmen als Konkurrenten betrachtet. Heutzutage werden auch die Unternehmen, die auf dem gleichen Einkaufsmarkt konkurrieren, als Konkurrenten angesehen.
Eine frühere Ausnahme für Auftragsverhältnisse (Agenturverträge), die von den allgemeinen Beschränkungen für vertikale Vereinbarungen ausgenommen waren, wurde aufgehoben. Demzufolge fallen die Auftragsverhältnisse von nun an unter die allgemeinen Beschränkungen des russischen Kartellrechts.
Das Vierte Antimonopol-Paket führte zudem eine Regelung ein, wonach die Beschränkungen bezüglich der horizontalen und vertikalen Vereinbarungen nicht auf diejenigen Joint Venture Vereinbarungen anzuwenden sind, die von dem FAS bereits genehmigt worden sind. Dies ist eine logische Konsequenz der oben erläuterten Regelung hinsichtlich der zusätzlichen behördlichen Freigabe in der Fusionskontrolle.
In Bezug auf die Ausnahme betreffend vertikale Vereinbarungen für Vertragsparteien mit einem Marktanteil von bis zu 20% legt das Wettbewerbsrecht nun fest, dass dieser Marktanteil für den Markt berechnet wird, der Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung ist.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Unternehmen mit weniger als 35% Anteil auf dem Markt werden nicht länger als solche mit einer marktbeherrschenden Stellung angesehen.
Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben und diese Position missbrauchen, können von dem FAS gezwungen werden, die Regeln des gleichberechtigten Marktzugangs festzulegen. Diese Regeln müssen eine Liste mit den betroffenen Waren, den Grundsätzen für die Bestimmung der Preise der Waren, Mustervereinbarungen, Vertragsbedingungen und andere Angaben beinhalten.

Weitere Änderungen

Das Vierte Antimonopol-Paket umfasst darüber hinaus weitere Änderungen, wie:

  • das Revisionsverfahren hinsichtlich der Überprüfung von Verletzungen kartellrechtlicher Vorschriften;
  • die Aktualisierung und Klarstellung der verwaltungsrechtlichen Haftung in Bezug auf Verletzungen von kartellrechtlichen Vorschriften (insbesondere bei Ausschreibungen);
  • die Klarstellung, dass das Föderale Gesetz Nr. 135-FZ „Über den Schutz des Wettbewerbs“ nicht für diejenigen Verhältnisse, die durch einheitliche Wettbewerbsvorschriften bezogen auf die grenzüberschreitenden Märkte der Eurasische Wirtschaftsunion beeinflusst werden geregelt sind, gilt;
  • die Bedingungen der Anzeige durch einen zweiten und dritten Kronzeugen, wodurch sich das Bußgeld auf einen geringfügigen Betrag verringern lässt.

Bevorstehende Veränderungen

Ein von der Staatsduma ausgehender Gesetzesentwurf sieht eine Ausnahme für kleine Unternehmen hinsichtlich der Anwendung der kartellrechtlichen Beschränkungen vor.
Er sieht vor, dass das Kriterium für die fusionskontrollrechtliche Freigabe hinsichtlich des angestrebten Bilanzwertes der Zielgesellschaft in Höhe von RUB 250 Millionen auf RUB 400 Millionen Rubel erhöht wird. Er nimmt ebenso Unternehmen mit einem Umsatz bis zu RUB 400 Millionen von den allgemeinen Beschränkungen bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen aus, wobei allerdings besondere Beschränkungen bei horizontalen Vereinbarungen (Kartelle) und vertikalen Vereinbarungen weiterhin anwendbar bleiben. Diese Unternehmen sollen vom rechtlichen Standpunkt keine marktbeherrschende Stellung im Sinne der kartellrechtlichen Vorschriften einnehmen (mit einigen Ausnahmen).
Da dieser Gesetzesentwurf bereits die zweite Lesung in der russischen Staatsduma durchlaufen hat, ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Entwurf auch Gesetz wird, relativ hoch.

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