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Deckelung von Kredit- und Debit­karten­gebühren

12.03.2015

EU-Parlament verabschiedet Verordnung über Interbankenentgelte

Das EU-Parlament hat am 10.03.2015 den Entwurf einer Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge verabschiedet (COM(2013) 550). Hierdurch werden die sogenannten Interbankenentgelte, also diejenigen Entgelte, die bei einer Kartenzahlung für jede Transaktion direkt oder indirekt zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers fließen, europaweit gedeckelt. Für Debitkartentransaktionen soll eine Obergrenze von 0,2 % des Transaktionswertes gelten; bei Kreditkartentransaktionen darf die Gebühr höchstens 0,3 % des Transaktionswerts betragen. Für inländische Transaktionen können die Mitgliedsstaaten jeweils auch geringere Obergrenzen festlegen.

Ausnahmen für Firmenkarten und „3-Parteien“-Systeme

Ausnahmen von den neuen Vorschriften gelten allerdings für sogenannte Firmenkarten, d.h. für Zahlungskarten, deren Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben von Angestellten, Beamten oder Arbeitnehmern beschränkt ist. Die Regelungen gelten ferner zunächst nicht für 3-Parteien-Kartenzahlungssysteme (wie etwas Diners oder American Express), bei denen Zahlungen von nur einer Bank abgewickelt werden. Für derartige Systeme sollen die Vorschriften erst nach drei Jahren in Kraft treten.

Auswirkungen

Die Neuregelungen führen zunächst im Wesentlichen dazu, dass die erhobenen Interbankentgelte für Händler transparenter werden. Insbesondere haben die Zahlungsdienstleister der Händler künftig sowohl im Akquisitionsvertrag als auch nach Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge die anfallenden Interbankenentgelte gesondert auszuweisen. Allerdings schlägt die Entgelt-Deckelung im Interbankenverhältnis wohl nicht automatisch auf das Vertragsverhältnisverhältnis zwischen dem Händler und seinem Zahlungsdienstleiter durch. Bei Neuabschlüssen von Akquisitionsverträgen sollte daher von Seiten der Händler darauf geachtet werden, das mit Inkrafttreten der Obergrenzen für Interbankenentgelte auch die Gebühren des Händlers entsprechend sinken.

Weitere Auswirkungen ergeben sich im Hinblick auf die Möglichkeit der Händler zur Weiterbelastung von Kreditkartengebühren an ihre Kunden. Der aktuelle Entwurf einer Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (COM(2013) 547; sogenannte „Zahlungsdiensterichtlinie 2“) sieht nämlich vor, dass der Zahlungsempfänger vom Zahler keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangen darf, für die im Rahmen der gegenständlichen Interbankenentgeltverordnung Interbankenentgelte festgelegt wurden (vgl. Art. 55 Abs. 4 des Zahlungsdiensterichtlinie 2-Entwurfes). Nach Verabschiedung der Richtlinie und Ablauf der entsprechenden Übergangsfrist (derzeit voraussichtlich bis Mitte 2017) wird daher eine Erhebung von Kreditkartengebühren gegenüber Kunden (sog. Surcharging) nicht mehr möglich sein. Allerdings ist eine entsprechende Erhebung den meisten Händlern auch jetzt schon basierend auf vertraglichen Regelungen mit den Akquirern bzw. Kreditkartenunternehmen verwehrt.

Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu dieser Thematik nähere Informationen wünschen.

 

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