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Die UWG-Novelle 2015 ist in Kraft

18.01.2016

Die jüngste Novellierung des UWG ist abgeschlossen und seit Anfang Dezember 2015 geltendes Recht. Damit setzt der Gesetzgeber sein Ziel um, das UWG vollständig an die Vorgaben der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) („UGP-RL“) anzugleichen. Waren im ursprünglichen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums („Ref-E“) und dem überarbeiteten Regierungsentwurf („Reg-E“) noch Regelungen enthalten, die Systemverschiebungen und Schutzlücken im Vergleich zur alten Rechtslage begründet hätten, besteht diese Gefahr beim nunmehr verabschiedeten und bereits in Kraft getretenen Änderungsgesetz nicht.

I. Überblick

Die UWG-Novelle behält den weiten Anwendungsbereich des UWG bei. Auch zukünftig findet das UWG sowohl auf das B2C-, als auch auf das B2B-Geschäft Anwendung. Es trennt jedoch nunmehr deutlicher zwischen Tatbeständen, die ausschließlich Mitbewerber schützen und solchen, die dem Verbraucherschutz bzw. dem Schutz von sonstigen Marktteilnehmern dienen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher, da der Gesetzgeber die Tatbestände selbst unangetastet lässt. Unverändert bleiben auch die Rechtsfolgenregelungen des UWG.

II. Beibehaltung der Generalklauseln in § 3 UWG

Wie bisher enthält § 3 Abs. 1 UWG die Generalklausel für den B2B-Bereich und § 3 Abs. 2 UWG die sog. Verbrauchergeneralklausel. Letztere wird jedoch durch die neu in den Katalog des § 2 UWG neu aufgenommenen Begriffsdefinitionen der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG) und der „geschäftlichen Entscheidung“ (§ 2 I Nr. 9 UWG) klarer den Vorgaben der UGP-RL angepasst. Aus der bisherigen „fachlichen“ wird eine „unternehmerische“ Sorgfalt (§ 2 Nr. 7 UWG), womit nunmehr auch im Wortlaut deutlicher zum Ausdruck kommt, dass der Unternehmer der Adressat der Sorgfaltspflicht ist.

III. Restrukturierung des Mitbewerberschutzes und des Rechtsbruchs

Umfassend novelliert wurde der Tatbestand des § 4 UWG a.F., der bisher Regelbeispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen enthielt. Der neue § 4 UWG dient nunmehr ausschließlich dem Schutz der Mitbewerberinteressen. Die Regelbeispiele der ehemaligen Nummern 7-10 UWG a.F. sind in § 4 Nr. 1-3 UWG aufgegangen und behalten auch zukünftig ihren Charakter als Regelbeispiele für unlauteres Handeln. Der praktisch bedeutsame Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) wurde in einen neuen § 3a UWG ausgelagert, da unlauterer Rechtsbruch auch Verbraucherinteressen beeinträchtigen kann.

Im neugeschaffenen Tatbestand der aggressiven geschäftlichen Handlungen gem. § 4a UWG werden die gestrichenen Regelbeispiele des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG a. F. (Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen Einfluss sowie Ausnutzung besonderer schutzbedürftiger Umstände) integriert. Allerdings verschwimmt durch die Aufnahme „sonstiger Marktteilnehmer“ als Normadressaten hierdurch die Grenze zwischen Lauterkeits- und Kartellrecht, mit ggf. negativen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit.

Die alten Regelbeispiele des § 4 UWG a.F. (Nr. 3: Verschleierung des Werbecharakters; Nrn. 4/5: Intransparenz bei Verkaufsfördermaßnahmen bzw. Gewinnspielen) waren schon vor der Novellierung Irreführungen, so dass ihr Regelungsgehalt sich nunmehr zutreffend in §§ 5, 5a UWG wiederfindet.

Im neu strukturierten § 5a UWG übernimmt der Gesetzgeber die Vorgaben an das Vorenthalten, Verheimlichen sowie das unverständliche, zweideutige oder nicht rechtzeitige Bereitstellen wesentlicher Informationen und orientiert sich damit stärker am Wortlaut der UGP-Richtlinie. Die zu berücksichtigenden Umstände des Kommunikationsmittels (bspw. räumliche Beschränkungen, Ersatzmaßnahmen des Unternehmers), die das Vorenthalten der Informationen im Einzelfall rechtfertigen können, finden sich zukünftig in § 5a Abs. 5 UWG.

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