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Die Verein­barkeit von Kooperations­verein­barungen mit russischem Wett­bewerbs­recht

07.11.2014

Kürzlich hat die Russische Antimonopolbehörde („FAS“) Regelungen eines Vertriebsvertrags, zwischen einem führenden deutschen Automobilhersteller und dessen Händler in Russland überprüft. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Regelung, die es Händlern nicht gestattete, die vertriebenen Fahrzeuge russischen Beamten zu verkaufen. Hintergrund des mit den Händlern vereinbarten Verkaufsverbotes war, dass der Automobilhersteller beabsichtigte, die Fahrzeuge selbst an diese Verbrauchergruppe zu veräußern.

Die FAS hat dem Verkaufsverbot eine klare Absage erteilt. Um die Entscheidung der FAS nachzuvollziehen, lohnt ein Blick auf die aktuelle Gesetzeslage im russischen Wettbewerbsrecht.

Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Unternehmen ist gegenwärtig das Russischen Bundesgesetz „Über den Schutz des Wettbewerbs“ Nr. 135-FZ („RWG“) vom 26.07.2006 maßgeblich, welches in Kürze durch das Vierte Antimonopol-Paket eine Erweiterung erfahren wird. Das Änderungspaket wird das RWG stärker konkretisieren und Unternehmen einen Rechtsrahmen für die Zulässigkeit von unternehmerischen Kooperationen vorgeben, dessen Einhaltung angesichts der hohen Geldbußen für wettbewerbsrechtliche Verstöße von existenzieller Bedeutung ist. Die Höhe der zu verhängenden Geldbußen richtet sich nach den Umsätzen, die das Unternehmen erzielt. Sie können bis zu 15 % des Jahresumsatzes der beteiligten Parteien betragen, der auf dem Markt der Wettbewerbsverletzung erzielt wird. Niedrige Geldbußen sind daher nur die Ausnahme. So sind Geldbußen auf 3 % des Jahresumsatzes begrenzt, wenn mehr als 75 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens auf dem Markt, in dem die Wettbewerbsverletzung begangen wurde, erzielt wird. Im Übrigen unterscheidet das russische Wettbewerbsrecht nach horizontalen, vertikalen, sonstigen geschäftlichen Vereinbarungen und Unternehmensverträgen.

1. Horizontale Vereinbarungen (Kartell)

Bei horizontalen Vereinbarungen handelt es sich um solche, die zwischen Wettbewerbern abgeschlossen werden. Unternehmen stehen dann im Wettbewerb zueinander, wenn sie auf demselben Verbrauchermarkt tätig sind. In Zukunft sind auf der Grundlage des so genannten Vierten Antimonopol-Pakets, durch das das RWG ergänzt werden soll, jedoch auch Unternehmen auf demselben Beschaffungsmarkt als Wettbewerber zu behandeln.

Vereinbarungen zwischen diesen in einer Wettbewerbssituation stehenden Unternehmen sind als sog. Hardcore-Kartelle dann unzulässig (Art. 11(1) RWG), wenn die getroffene Vereinbarung zu Folgendem führt oder führen kann:

  • Preisabsprachen (insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen);
  • Markt- bzw. Kundenaufteilungen;
  • Kapazitäts- bzw. Produktionsbeschränkungen;
  • Ablehnung des Abschlusses von Verträgen mit bestimmten Verkäufern oder Käufern.

Außerdem sind horizontale Vereinbarungen auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie zu Wettbewerbsbeschränkungen jeglicher sonstiger Art führen oder führen können (Art. 11 (4) RWG).

2. Vertikale Vereinbarungen

Vertikale Vereinbarungen sind solche, die zwischen Verkäufern und Käufern geschlossen werden. Sie sind dann unzulässig, wenn sie zu Folgendem führen oder führen können:

  • Beschränkung des Rechts des Käufers, den (Wieder-)Verkaufspreis festzulegen, wobei Empfehlungen bezüglich des maximalen Wiederverkaufspreises sowie rechtlich und faktisch nicht verbindliche Preisempfehlungen statthaft sind;
  • Beschränkung des Käufers hinsichtlich der Veräußerung der Waren an Wettbewerber des Verkäufers, es sei denn, der Käufer führt einen Betrieb unter der Marke des Verkäufers.

Typische Verstöße im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen sind Beschränkungen hinsichtlich des Gebiets, in dessen Grenzen der Käufer die Vertragswaren oder Dienstleistungen anbieten darf („Gebietsbeschränkung“) und Beschränkungen des Kundenkreises, an den der Käufer Vertragswaren oder Dienstleistungen veräußern darf („Kundenbeschränkung“).

Für die Zulässigkeit vertikaler Vereinbarungen gelten jedoch einige Ausnahmen. Vertikale Vereinbarungen sind allgemein statthaft, wenn unter anderem:

  • (i) der Verkäufer in dem relevanten Markt, in dem die Vertragswaren verkauft werden, einen Marktanteil von weniger als 20 % vorweisen kann und/oder (ii) der Käufer in dem relevanten Markt, in dem die Vertragsgüter beschafft werden, über einen Marktanteil von weniger als 20 % verfügt;

oder

  • (i) der Verkäufer die Waren an zwei oder mehr Käufer verkauft, (ii) der Verkäufer in dem relevanten Markt, in dem die Vertragswaren verkauft werden, über einen Marktanteil von weniger als 35 % verfügt, (iii) der Verkäufer und der Käufer nicht im Wettbewerb zueinander stehen und (iv) der Käufer keine ähnlichen Produkte wie die vom Verkäufer produzierten Waren herstellt.

3. Sonstige geschäftliche Vereinbarungen

Sonstige geschäftliche Vereinbarungen, einschließlich vertikaler und horizontaler Vereinbarungen, sind unzulässig, wenn sie zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen oder führen können (Art. 11 Abs. 4 RWG). Dies umfasst unter anderem die:

  • Festlegung von für die andere Partei nachteiligen Vertragsbedingungen, die mit dem Vertragsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen;
  • ungerechtfertigte Festlegung unterschiedlicher Preise für dieselben Verkaufswaren;
  • Errichtung von Marktzugangs- oder Marktaustrittsschranken für andere Unternehmen;
  • Festlegung von bestimmten Kriterien für die Mitgliedschaft in beruflichen oder sonstigen Verbänden.

4. Unternehmensverträge

Die oben genannten Beschränkungen des RWG gelten in der Regel nicht für Unternehmensverträge. So sind Verträge in einem Mutter- / Tochter -Verhältnis oder Verträge zwischen Schwestergesellschaften unter der direkten oder indirekten gemeinsamen Kontrolle einer Muttergesellschaft nicht an den Regelungen des RWG zu messen; dies selbst dann nicht, wenn diese Verträge wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen enthalten. Eine zur Unanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln führende Kontrolle, setzt voraus, dass 50 % der Geschäftsanteile oder mehr gehalten werden und zum anderen, dass die an dem Vertrag beteiligte Konzerngesellschaft keine marktbeherrschende Stellung auf dem jeweiligen Markt hat.

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