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DigiNetzG: Neu­regelungen für den FTTH- und FTTB-Ausbau im TKG

15.11.2016

Durch das DigiNetzG verleiht der Gesetzgeber den Betreibern von Telekommunikationsnetzen im TKG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, innerhalb von Gebäuden neue Netzinfrastrukturen zu errichten und zu betreiben. Den vollständigen Beitrag von Dr. Julian von Lucius und Dr. Tobias Busch erhalten Sie über diesen Link.

Hintergrund

Die Erschließung aller Haushalte mit schnellen Internetverbindungen gehört zu den zentralen Politikzielen sowohl der Europäischen Union als auch der Bundesregierung. Für diese Breitbanderschließung steht eine Vielzahl unterschiedlicher Technologien zur Verfügung. Dazu gehören zum einen Mobilfunknetze (insbesondere LTE und 5G), Satellitenfunk, Richtfunk, WLAN, die unterschiedlichen DSL-Varianten (insbesondere VDSL und VDSL-Vectoring), die Versorgung über die TV-Kabelnetze sowie schließlich der Ausbau der Glasfaserleitungen bis zu den Netzabschlusspunkten in oder an den Gebäuden (FTTB) oder bis in die Räumlichkeiten des jeweiligen Endkunden (FTTH).

FTTH- und FTTB-Ausbau stehen gegenüber den anderen genannten Breitbandtechnologien vor besonderen faktischen und rechtlichen Herausforderungen. Zum einen handelt es sich bei FTTH und FTTB um besonders kostenintensive Ausbauvarianten. Der Netzausbau zur Erreichung höherer Bandbreiten erfolgt zudem bei allen anderen Breitbandtechnologien außerhalb der Gebäude, insbesondere durch die Aufrüstung der bestehenden Anschlussnetze durch neue Technologien (LTE und 5G im Mobilfunk, Vectoring-VDSL im Festnetz, DOCSIS 3.0 im Kabelnetz etc.).

FTTH und FTTB sind demgegenüber durch die Notwendigkeit zur Errichtung neuer Anschlussinfrastrukturen gekennzeichnet, die bis in die Gebäude der Endkunden reichen. Für eine FTTH-Infrastruktur ist dabei namentlich die Verkabelung des Gebäudes mit Glasfaserleitungen und in der Regel die Errichtung hierfür geeigneter Leerrohre erforderlich. FTTB erfordert hinsichtlich der Leitungsinfrastruktur lediglich den Zugang bis zum Hausanschluss; an diesem Hausanschluss ist aber zusätzlich die Installation aktiver Netztechnik (sog. Optical Network Unit) und daher ein Zugang zur Stromversorgung im Gebäude erforderlich.

Gesetzgebungsstand

Die Rechtslage unter dem TKG alter Fassung trug diesen besonderen Anforderungen des FTTH- und FTTB-Ausbaus nicht ausreichend Rechnung: Die Netzbetreiber waren für die beschriebenen Netzausbaumaßnahmen praktisch vollständig auf die Zustimmung der Gebäudeeigentümer angewiesen. Dies ändert sich durch die TKG-Novelle des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG).

Mit dem DigiNetzG setzt der Gesetzgeber die RL 2014/61/ EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation(Kostensenkungsrichtlinie) in nationales Recht um. Im Zentrum dieser TKG-Novelle stehen Maßnahmen zur Kostensenkung des Breitbandausbaus durch die Schaffung von Mitnutzungsansprüchen bezüglich bestehender Netzinfrastrukturen, durch bessere Koordination von Bauarbeiten und größere Transparenz über Bestandsinfrastrukturen. Der Gesetzgeber hat aber zugleich die Gelegenheit ergriffen, mit dem sog. „Wohnungsstich“ den Zugriff auf Gebäude zum (FTTH-)Netzausbau zu erleichtern und dabei auch die Möglichkeit eines Zugangs zur Stromversorgung (für FTTB) geschaffen.

 

Der vollständige Beitrag von Dr. Julian von Lucius und Dr. Tobias Bosch steht Ihnen über diesen Link zur Verfügung.

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