News

Digital Media – Embedding, Framing und Linking

01.10.2015

Social Media-Plattformen leben davon, dass der User berichtet, was ihm gefällt, was ihn beschäftigt und was er gerne seinen Followern und Freunden zeigen möchte. Wichtiger Bestandteil sind dabei nicht nur eigene Inhalte, sondern auch Videos, News und Fotos anderer Personen und Unternehmen, die mit einem Klick mit allen geteilt werden können. Das Verlinken, Teilen und Einbinden fremder Inhalte ist mittlerweile aus der schönen, bunten und schnellen Online-Welt nicht wegzudenken.

Medienunternehmen bedienen sich dieser etablierten Kommunikationsform, indem sie YouTube-Videos und Instagram-Fotos in ihre Angebote integrieren und per Link auf fremde Seiten und Informationen verweisen. Aus rechtlicher Sicht wirft dies die Frage nach der Zulässigkeit von Embedding, Framing und Linking aus urheber-, lauterkeits- und medienrechtlicher Sicht auf.

Embedding, Framing und Linking – Was ist das?

Die Grundform der digitalen Vernetzung von Online-Inhalten ist der einfache Hyperlink. Mit seiner Hilfe gelangt man durch einen einfachen Mausklick auf die verknüpfte Website, die sowohl Bestandteil des eigenen als auch des Angebots eines Dritten sein kann. Wird man dabei auf die Startseite des verlinkten Angebots weitergeleitet, handelt es sich um einen sogenannten Surface-Link. Erreicht man eine Unterseite direkt unter Umgehung der Startseite, spricht man von einem Deep-Link. Weiterentwicklungen dieser Technik sind Framing und Embedding. Beim Framing wird die Website in mehrere Fenster (sog. Frames) unterteilt, in denen verschiedene Seiten – auch Drittangebote – unmittelbar angezeigt werden können. Die URL in der Adressleiste des Browsers ändert sich dabei nicht. Embedding, auch Inline-Link genannt, unterscheidet sich hiervon, indem in der Regel einzelne Inhalte direkt in das eigene Angebot integriert werden, ohne dass eine Einteilung in verschiedene Frames vorausgeht. Werden in sozialen Netzwerken Inhalte verbreitet, indem zum Beispiel YouTube-Videos oder Instagram-Fotos geteilt werden, werden diese in der Regel durch Embedding derart in das soziale Netzwerk eingebettet, dass sie unmittelbar abrufbar sind und betrachtet werden können.

Gemeinsam haben alle Techniken, dass lediglich eine elektronische Verknüpfung zwischen Ausgangsseite und verknüpfter Datei eingerichtet wird. Der Inhaber der Ausgangsseite hat dabei keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit oder den Inhalt der verknüpften Beiträge. Die Entscheidung, ob und welche Inhalte abrufbar sind, trifft allein der Inhaber der verlinkten Datei.

Urheberrechtlicher Rahmen

Bereits im Jahr 2003 hat der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung (Urt. v. 17. Juli 2003 – Az. I ZR 259/00) Hyperlinks, die auf geschützte Werke verweisen, für urheberrechtlich unbedenklich erklärt. Eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG liege beim Setzen eines Links nicht vor, da keine Kopie der verknüpften Datei erstellt werde. Diese befinde sich weiterhin auf dem Server desjenigen, der die Datei online gestellt hat. Erst wenn ein User den Link anklicke, kommt es zu einer möglicherweise urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung der Datei im Bereich des Nutzers. Eine öffentliche Zugänglichmachung des verlinkten Inhalts nach § 19a UrhG kommt nach Ansicht des BGH nicht in Betracht, da der Link lediglich auf das urheberrechtlich geschützte Werk verweise und so den bereits eröffneten Zugang nur vereinfache. Ein Link sei mit einer klassischen Fußnote in einem Druckwerk vergleichbar.

Der EuGH (Urt. v. 13. Februar 2014 – Rs. C-466/12 – Svensson) folgt im Ergebnis der Ansicht des BGH. Allerdings äußerte er sich bislang nur zur Verlinkung von geschützten Werken, die mit Zustimmung des Urhebers frei zugänglich waren. Im Gegensatz zum BGH, der im Linking von vornherein keine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung sah, wies der EuGH darauf hin, dass eine öffentliche Wiedergabe gegeben sein könne – die nach deutschem Recht unter § 19a UrhG zu subsumieren wäre – wenn sich der Link an ein neues Publikum richte, an das der Urheber bei Einwilligung in die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe des digitalen Inhalts nicht gedacht habe. Solange allerdings die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe im Internet frei zugänglich ist, unterstellt der EuGH, dass der Urheber an die Gesamtheit aller Internetnutzer gedacht habe. Schutzmaßnahmen, die den Zugriff zum Beispiel lediglich den Abonnenten des Urhebers gestatten, dürfen hingegen nicht umgangen werden. Alle Nutzer, die ohne Umgehung der Zugriffsbeschränkung das geschützte Werk nicht abrufen könnten, sind als neues Publikum im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Die dargestellten Grundsätze hat der EuGH (Beschl. v. 21. Oktober 2014 – Rs. C-348/13 – BestWater) ohne Bedenken auf Framing und Embedding übertragen. An der grundsätzlichen Zulässigkeit von Embedding, Framing und Linking der mit Zustimmung des Urhebers online gestellten Werke ändert sich nach Ansicht des EuGH selbst dann nichts, wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Werk Bestandteil der verlinkenden Seite sei.

In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. Juli 2015 – Az. I ZR 46/12 – Die Realität II) musste der BGH diese Vorgaben des EuGH auf einen Fall übertragen, in dem Handelsvertreter für Wasserfiltersysteme ein YouTube-Video über Wasserverschmutzung auf ihren Internetseiten eingebunden hatten, obwohl ein Hersteller konkurrierender Filtersysteme die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video besaß. Der BGH stellte klar, dass Embedding, Framing und Linking urheberrechtlich grundsätzlich zulässig ist, wenn die Werke mit Willen des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind. Nach Ansicht des BGH ist der Rechtsprechung des EuGH jedoch zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege, wenn es an der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers fehle. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Für die Praxis ruft die Entscheidung erhebliche Rechtsunsicherheit hervor. Auf der einen Seite lässt sich für den Verlinkenden meist nicht zweifelsfrei feststellen, ob ein geschütztes Werk mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich ist. Gleich ob einfache Hyperlinks oder eingebettete Videos, deren Gebrauch ist künftig im hohen Maße mit Rechtsunsicherheit verbunden. Auf der anderen Seite stellt sich für die Inhaber der Urheberrechte die Frage, wie ihre Rechte an digitalen Inhalten zukünftig verwertet werden können, da bereits eine einzige Lizenz dazu führen kann, dass Linking, Framing und Embedding problemlos ohne weitere Vergütung ermöglicht wird. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, dass die Lizenznehmer vertraglich zu technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden, die den Zugriff nur den Besuchern ihrer Seite gestatten. Eine Umgehung dieser Schutzvorrichtungen durch den Linksetzer wäre unzulässig.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Urheber aufgrund seiner Urheberpersönlichkeitsrechte zumindest die Art und Weise des Framings oder Embeddings beeinflussen kann. So kann er zum Beispiel gemäß § 13 UrhG verlangen, dass sein Werk mit einer Urheberkennzeichnung versehen wird. Ferner hat er das Recht Entstellungen seines Werkes gemäß § 14 UrhG entgegenzutreten, wenn dieses beispielsweise mit umrahmender Werbung überfrachtet oder in einem diskreditierenden Zusammenhang dargestellt wird.

Lauterkeitsrechtlicher Rahmen

Wird Embedding, Framing und Linking von einer Person im geschäftlichen Verkehr eingesetzt, sind neben den urheberrechtlichen Implikationen die Vorschriften des Lauterkeitsrechts zu beachten.

In der juristischen Literatur wird diskutiert, ob gegen die Verknüpfung fremder Inhalte mit der Rechtsfigur des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vorgegangen werden kann. Nach § 4 Nr. 9 a) UWG handelt ein Unternehmer unlauter, wenn er Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind und der Abnehmer über die betriebliche Herkunft getäuscht wird. Anerkannt ist, dass Hyperlinks, gleich ob sie als Surface- oder Deep-Links eingesetzt werden, keine nach § 4 Nr. 9 UWG relevante Leistungsübernahme darstellen. Hinsichtlich Framing und Embedding ist dies umstritten. Vergegenwärtigt man sich allerdings den technischen Vorgang, der bei Framing, Embedding und Hyperlinks im Wesentlichen identisch ist, da in allen Fällen nur eine elektronische Adresse angegeben wird, ohne dass es unmittelbar zu einer Kopie der fremden Leistung kommt, scheint es bereits an einer Nachahmung zu fehlen. Durch Framing und Embedding wird unmittelbar das Original angezeigt. Die unmittelbare Leistungsübernahme wird von § 4 Nr. 9 a) UWG jedoch nicht geschützt.

Aber selbst wenn § 4 Nr. 9 a) UWG nicht eingreifen sollte, können Linking, Framing und Embedding eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unzulässige Irreführung über die betriebliche Herkunft der verlinkten Inhalte darstellen, wenn der Websitebetreiber die verknüpften Inhalte als eigene ausgibt. Ist die Herkunft der Inhalte für den Nutzer erkennbar, scheidet eine Herkunftstäuschung aus. Gerade bei Surface-Links, aber auch bei Deep-Links wird der Nutzer bereits wegen der sich verändernden URL in der Adressleiste des Browsers die Herkunft der Inhalte erkennen, so dass in diesen Fällen die Verlinkung regelmäßig zulässig ist. Setzt der Websitebetreiber hingegen Frame-Links oder Inline-Links derart ein, dass die Herkunft der Drittinhalte verschleiert wird, ist dies nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unzulässig. Werden zum Beispiel Teile einer fremden Website in das eigene Angebot eingebunden und als eigene Leistung ausgegeben, da insbesondere ein Hinweis auf deren Herkunft fehlt, ist dies rechtswidrig.

Zu bedenken ist beim Einsatz von Links, Frames und embedded Content ferner, dass diese, wenn sie zu Werbezwecken genutzt werden, als Werbung erkennbar sein müssen. Nach § 4 Nr. 3 UWG ist das Verschleiern des Werbecharakters unlauter. Dieses Schleichwerbeverbot gilt auch für Linking, Framing und Embedding. Besondere Bedeutung erlangt das Verbot bei redaktionell gestalteten Websites. Ein Hyperlink muss nach der Rechtsprechung (LG Berlin, Urt. v. 26. Juli 2005 – Az. 16 O 132/05), wenn er aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, so gestaltet sein, dass für den Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Als zulässig wurde zum Beispiel ein werbender Hyperlink angesehen, dessen Gestaltung einen kleinen Einkaufswagen enthielt. Parallel ist in diesem Zusammenhang § 58 Abs. 1 RStV zu beachten, der für Werbung im Rahmen von Internetangeboten verlangt, dass sie als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt ist. Auch § 6 TMG sieht vor, dass kommerzielle Kommunikation in Internetangeboten klar als solche erkennbar sein muss. Das allgemein anerkannte medienrechtliche Trennungs- und Kennzeichnungsgebot gilt auch für Linking, Framing und Embedding. Demzufolge müssen Werbe- und Imagevideos, die zum Beispiel auf YouTube platziert werden, als Werbung erkennbar sein. Dies gilt auch dann, wenn diese als Bestandteil einer viralen Marketingkampagne von Usern auf Social Media-Plattformen geteilt werden.

Ausblick

Gerade im Urheberrecht besteht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit, ob Embedding, Framing und Linking zulässig ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der verknüpfte Inhalt ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die nächste Gelegenheit etwas Licht ins Dunkel zu bringen, hat der EuGH bereits aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Hoge Raad der Niederlande (Rs. C-160/15 – GS Media), das ausdrücklich die Frage enthält, ob eine öffentliche Wiedergabe gegeben ist, wenn ein Hyperlink auf ein Werk verweist, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Website zugänglich gemacht wurde.

Schutz vor der ungewünschten Verknüpfung eigener Inhalte mit Angeboten Dritter bieten bislang vor allem technische Abwehrmaßnahmen, die den Zugriff auf die geschützten Inhalte durch Linking, Framing und Embedding verhindern. So bietet zum Beispiel YouTube eine Möglichkeit, mit der das Einbetten hochgeladener Videos in externe Seiten unterbunden werden kann.

 

Weitere Artikel: EuGH: Live Streaming von TV-Inhalten nicht von InfoSoc-RL erfasst; „Embedding“ von YouTube-Videos kein Urherberrechtsverstoß

 

Kontakt


Gewerblicher Rechtsschutz

Share