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Einführung von Musterklagen aus deutscher Perspektive

20.06.2018

Die Möglichkeit der kollektiven Durchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmen steht insbesondere seit der sogenannte Dieselgate-Affäre im Fokus europäischer und nationaler Politik. So veröffentlichte die Europäische Kommission am 11.4.2018 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung von Musterleistungsklagen in der Europäischen Union. Parallel legte die Bundesregierung am 9.5.2018 einen schon seit 2017 diskutierten Gesetzesentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage vor, auf dessen Eckpunkte sich die Regierungsparteien im Rahmen der Großen Koalition einigten. Der Bundestag beschloss die Einführung einer Musterfeststellungsklage entsprechend dieses Entwurfs am 14.6.2018. Wegen der drohenden Verjährung von Ansprüchen in den „Dieselfällen“ soll die Musterfeststellungsklage nun bis zum 1.11.2018 in Kraft treten.

In dem Beitrag „Der Vorschlag der EU-Kommission zur Einführung von Musterklagen aus deutscher Perspektive“, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2018, S. 227 ff., vergleichen die Autoren die beiden Entwürfe und gehen auf die Herausforderungen ein, die mit der Umsetzung einer möglichen EU-Richtlinie in das deutsche Recht einhergehen.

Im Einzelnen:

  • Kollektiver Rechtsschutz in Deutschland und Europa: Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber gehen davon aus, dass eine effektive Durchsetzung der umfangreich bestehenden Verbraucherschutzrechte bislang häufig an einem „rationalen Desinteresse“ der Verbraucher an einem Prozess scheiterte. Musterverfahren sollen diesem Phänomen entgegenwirken, indem sie die Rechtsdurchsetzung durch eine Verfahrensbündelung erleichtern. Bisher sind Musterverfahren in Deutschland nur im Bereich des Anlegerschutzes in Form des Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bekannt. Die neue Musterfeststellungsklage wird indes als reguläre Verfahrensart in die Zivilprozessordnung (ZPO) aufgenommen werden und eine kollektive Durchsetzung von Verbraucherrechten ermöglichen. Auf EU-Ebene bestehen im Bereich des kollektiven Rechtschutzes die Consumer Protection Corporation, ein internationales Behördennetzwerk, sowie die Unterlassungsklagen-Richtlinie. Letztere wurde mit dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in deutsches Recht umgesetzt. Eine tatsächliche Abhilfe in Form von Schadensersatz für einzelne Verbraucher ermöglichen diese Instrumente aber nicht. Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission zielt nun darauf ab, dass Verbraucher durch die Bündelung mehrerer Ansprüche mithilfe einer repräsentativen Klage unmittelbar Kompensation ihrer Schäden erlangen können.
  • Klagebefugnis: Nach beiden Entwürfen soll die Klagebefugnis nicht den Verbrauchern selbst zustehen, sondern qualifizierten Einrichtungen, welche die Ansprüche gebündelt durchsetzen. Der Richtlinienentwurf sieht gewisse Mindestanforderungen vor, welche die in einem öffentlichen Register zu führenden Einrichtungen erfüllen müssen. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung und Transparenz hinsichtlich der jeweils vertretenen Interessen. Auf diese Weise soll die Entstehung einer z.B. von Rechtsanwaltskanzleien getragenen Klageindustrie vermieden werden. Nach dem deutschen Entwurf sollten ursprünglich neben Verbraucherschutzverbänden auch die Industrie- und Handelskammern zu den qualifizierten Einrichtungen zählen. Nach intensiven Diskussionen zu der Frage, ob Industrie- und Handelskammern als Industrievertreter die Verbraucherinteressen ausreichend durchsetzen können, kommt diesen nach der nunmehr verabschiedeten Gesetzesfassung keine Klagebefugnis zu.
  • Verfahrensablauf: Der deutsche Entwurf sieht die Schaffung eines zentralen Klageregisters beim Bundesamt für Justiz vor, bei dem die Verbraucher ihre Ansprüche anmelden und sich so mittels eines Opt-in an der Klage beteiligen können. Der Richtlinienentwurf verhält sich zum Verfahrensablauf eher vage. Die dort vorgeschlagene Einbeziehung des Verbrauchers in die Sammelklage ohne vorherige Anmeldung seiner Ansprüche birgt aus deutscher Perspektive die Gefahr einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör des einzelnen Verbrauchers.
  • Klageart: Der wesentliche Unterschied in den Entwürfen liegt in der gegensätzlichen Konzeption des Verfahrens als Musterleistungsklage auf EU-Seite und als Musterfeststellungsklage auf der deutschen Seite. Die Musterleistungsklage soll in nur einem Verfahrensschritt Abhilfe für die Verbraucher in Form eines titulierten Schadensersatzanspruchs schaffen. Das deutsche Konzept hingegen sieht eine zweistufige Rechtsdurchsetzung vor, sodass die Verbraucher nach einem ergehenden Feststellungsurteil noch individuelle Leistungsklagen erheben müssen. Ein solches Feststellungsverfahren will der Richtlinienentwurf nur in besonders komplexen Fällen ermöglichen, wobei diese Ausnahmeregelung wiederum nicht bei geringwertigen oder miteinander vergleichbaren Schäden greifen soll. Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, müssten die Begriffe des „komplexen Falls“ und des „geringwertigen bzw. vergleichbaren Schadens“ vor einer Umsetzung der Richtlinie im Gesetz selbst oder im Nachhinein durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.  Zudem erscheintfraglich, ob eine Musterleistungsklage mit dem deutschen Schadensrecht vereinbar ist: So geht das deutsche Recht von einer individuell – und gerade nicht pauschalisiert – zu bemessenden Schadenshöhe aus.
  • Verfahrensbeendigung: Schließlich divergieren auch die vorgesehenen Modi einer Verfahrensbeendigung. Die auf EU Ebene als Regelfall vorgesehene Sammelklage soll regelmäßig mit einem titulierten Schadensersatzanspruch (oder dessen Ablehnung) beendet werden, während das deutsche Musterverfahren in ein bloßes Feststellungsurteil münden soll. Gemeinsam ist den Entwürfen die Variante einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich, dessen Abschluss die Möglichkeit eines Opt-out für den Verbraucher beinhaltet.

Obwohl eine Verabschiedung der Richtlinie in einem Zeitfenster bis zur Wahl des Europaparlaments im Mai 2019 geplant ist, wird der deutsche Gesetzesentwurf nach seinem Beschluss Mitte Juni 2018 voraussichtlich bereits am 1.11.2018 in Kraft treten. Es bleibt dann abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber mit den aufgezeigten Inkohärenzen  beider Entwürfe umgehen wird.

Weitere Artikel: Das Musterverfahren für Verbraucherklagen kommt, Bundestag beschließt Musterfeststellungsklage mit Änderungen auf den letzten Metern

 

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