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„Embedding“ von YouTube-Videos kein Urherber­rechts­verstoß

07.11.2014

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. Oktober 2014 beschlossen, dass die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes (sog. „Embedding“) in eine eigene Internetseite grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt und damit nicht gegen urheberrechtliche Regelungen verstößt.

Im konkreten der Vorlagefrage zugrunde liegendem Fall haben die Beklagten jeweils einen Link zu einem YouTube-Video auf die eigene Homepage gestellt. Das Video wurde von einem Dritten auf YouTube hochgeladen und verwendete Filmmaterial der Klägerin. Die Besucher der Websites der Beklagten konnten das Video durch einen Klick auf den Link in einem auf der jeweiligen Website erscheinenden Rahmen erscheinen lassen („Framing“). Der Wettbewerber sah sein Urheberrecht an dem Filmmaterial verletzt.

Nach Ansicht des EuGH ist ein solcher Vorgang grundsätzlich nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zu werten. Dies gelte jedoch nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen: Zum Einen darf das betreffende Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werden, also ein Publikum an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Zum Anderen darf das Werk auch nicht nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben werden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Gewerblicher Rechtsschutz
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