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Ende der Iran-Sanktionen in Sicht

16.07.2015

 

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich am 14. Juli 2015 die fünf UN-Veto-Mächte in Deutschland mit dem Iran auf ein bereits als „historisch“ bezeichnetes Abkommen geeinigt. Die lang erwartete Grundlage für die Aufhebung des Iran-Embargos dürfte damit vorliegen.
 
Das Abkommen verbietet dem Iran einerseits die Entwicklung von Atomwaffen und erlaubt nur noch die zivile Nutzung der Atomtechnologie. Andererseits wurde darin die aus Unternehmenssicht längst überfällige, stufenweise Aufhebung des Embargos vereinbart.
 
Die Aufhebung eines ersten Blockes von Sanktionen soll erfolgen, wenn die internationale Atomenergie-Behörde (IAEA) bestätigt, dass der Iran bestimmte Punkte des Abkommens erfüllt. Damit ist allerdings erst frühestens Anfang 2016 zu rechnen. Zu diesem ersten Block von Sanktionen gehören viele Einschränkungen, die für das Irangeschäft sektorübergreifend stark einschränkend waren und sind. Dazu gehören:

  • Beschränkungen für den Kapital- und Zahlungsverkehr von Exportfinanzierungen. Gelistete iranische Personen sind allerdings weiterhin von SWIFT ausgeschlossen;
  • Beschränkungen für den Transportsektor, mit Ausnahme derjenigen Regelungen, die sich aus dem Transport von Rüstungsgütern beziehen;
  • Listung einiger wichtiger Personen und Einrichtungen, wie z.B. vieler Banken und der iranischen Zentralbank;
  • Beschränkungen für den Erdöl-, Erdgas- und den petrochemischen Sektor und
  • Beschränkungen für Gold, Edelmetalle, Diamanten und Bargeld.

Im Rahmen eines zweiten Blocks werden die verbleibenden Sanktionen aufgehoben. Erforderlich hierfür ist aber wiederum eine Bestätigung der IAEA, dass sämtliche nuklearen Materialien im Iran in friedlichen Aktivitäten verbleiben. Zu diesen Sanktionen gehören insbesondere das Embargo bezogen auf proliferations-relevante nukleare Güter und Technologie, entsprechende Investitionen, Dienstleistungen etc. auf Rüstungsgüter. Zu diesem Zeitpunkt werden weitere Personen und Einrichtungen von der schwarzen Liste genommen.
 
Für Unternehmen hat das Abkommen vier wesentliche Folgen:
 
Bisher sind die Sanktionen noch in Kraft. Solange die entsprechende EU-Verordnung noch nicht aufgehoben wurde, ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung von den Behörden strengstens verfolgt wird - eine rigorose Umsetzung ist deshalb unverzichtbar.
 
Die weitgehende Aufhebung der Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs im Rahmen des ersten Blocks, wird das Iran-Geschäft sehr viel einfacher machen.
 
Derzeit werden deutschen Unternehmen von iranischer Seite attraktive Angebote gemacht, die aktuell noch gegen das Embargo verstoßen (etwa: Beteiligung gelisteter Gesellschaften). Auch vor dem Hintergrund der Aufhebung der Sanktionen müssen entsprechende Verträge unter die Bedingung gestellt werden, dass zu beachtende Embargoregeln aufgehoben werden.
 
Die Rücknahme der US-Embargoregeln, die auch für viele europäische Unternehmen bedeutsam sind, gestaltet sich sehr viel komplexer – die reibungslose Wiederaufnahme des Handels mit dem Iran wird auch davon abhängen, wann die USA welche Maßnahmen aufheben.

 

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