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Erste produktspezifische Richtlinien zum BREXIT veröffentlicht

07.12.2020

Bisher konnten sich Unternehmen lediglich über die Webseite der britischen Regierung über den allgemeinen Vertrieb von Produkten ab dem 1.1.2021 informieren. Im November 2020 hat die britische Regierung nun endlich detaillierte Leitlinien für diverse Produktkategorien wie z.B. Spielzeug, Maschinen oder elektrische Betriebsmittel veröffentlicht. Diese Leitlinien sollen Unternehmen beim künftigen Verkauf im Vereinigten Königreich unterstützen.

Die wichtigsten kennzeichnungsrechtlichen Fragen, die die Unternehmen bisher beschäftigten, befassten sich mit der Anbringung der neuen UKCA-Kennzeichnung (statt „CE“) und den Daten des Importeurs. Grundsätzlich gilt: diese Angaben müssen ab dem 1.1.2021 auf dem Produkt selbst gekennzeichnet werden. Dies stellte jedoch viele Unternehmen vor große Herausforderungen und drohte, den künftigen Warenvertrieb zum Nachteil des UK zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund hat die britische Regierung großzügige Ausnahmen von diesen Anforderungen formuliert.

Für Spielzeuge gilt z.B., dass die Anbringung der UKCA-Kennzeichnung noch bis 31.12.2022 auch auf den Begleitunterlagen möglich ist. Dasselbe gilt für die Kennzeichnung des Namens und der Adresse des Importeurs: Bis 31.12.2022 kann auch diese auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen. Die britische Regierung konkretisiert nun auch, was unter Begleitunterlagen verstanden werden kann: Lieferscheine, Rechnungen an den Verbraucher, EU/UK-Konformitätserklärung oder das Etikett auf der Außenverpackung. Der Phantasie scheinen so recht keine Grenzen gesetzt zu sein. Schade: Die Informationen lediglich auf einer Webseite anzugeben, reicht auch während der Übergangsphase nicht.

Darüber hinaus können Spielzeuge, die vor dem 1.1.2021 in UK in Verkehr gebracht werden, dort auch nach diesem Datum unbefristet mit den bisherigen Kennzeichnungen vertrieben werden. Die britische Regierung konkretisiert an dieser Stelle, dass ein Produkt bereits als in Verkehr gebracht gilt, wenn es eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums, des Besitzes oder anderer Rechte an dem Produkt gibt. Eine physische Übergabe der Produkte ist nicht gefordert. Das bedeutet, dass Produkte, für die ein Kaufvertrag vor dem 1.1.2021 abgeschlossen wurde, auch nach dem 1.1.2021 noch mit den bisherigen Kennzeichnungen nach UK geliefert werden können.

In jedem Fall sollte für jede spezifische Produktkategorie geprüft werden, von welchen Vorgaben in welchem Zeitraum abgewichen werden kann. Für viele Wirtschaftsakteure wird eine verlängerte Übergangsfrist mit weniger strengen neuen Kennzeichnungspflichten allemal eine Erleichterung sein.

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