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Noerr Newsroom Erstmals behördliche „Selbstanschwärzungspflicht“ für Hersteller, Einführer und Händler von B2B-Produkten ab dem 21. April 2016

Erstmals behördliche „Selbstanschwärzungspflicht“ für Hersteller, Einführer und Händler von B2B-Produkten ab dem 21. April 2016

11.04.2016

Bisher bestand lediglich für gefährliche Verbraucherprodukte nach der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG eine Meldepflicht gegenüber den jeweils national zuständigen europäischen Marktüberwachungsbehörden, falls die betroffenen Wirtschaftsakteure wussten oder wissen mussten, dass ein von ihnen vertriebenes Produkt gefährlich ist (sog. behördliche Notifikationspflicht – „Selbstanschwärzungspflicht“).

Im Rahmen der Angleichung zahlreicher Binnenmarktrichtlinien (CE-Richtlinien) an den New Legislative Framework durch das sog. Alignment Package wurden nunmehr erstmals entsprechende behördliche Meldepflichten auch für den B2B-Bereich eingeführt. Dies gilt insbesondere für die äußerst praxisrelevanten neuen Richtlinien 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) sowie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie). Ab dem 21. April 2016 gilt daher erstmals eine Notifikationspflicht für Elektro- und Elektronikprodukte, elektronischen Komponenten, Druckgeräte, Messgeräten und Explosivstoffe – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Produkten um B2C- oder um B2B-Produkte handelt.

Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Produkten müssen deshalb ab diesem Zeitpunkt die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten unverzüglich proaktiv unterrichten, wenn mit dem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkt Risiken verbunden sind. Darüber hinaus müssen sie dahingehend ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Zu beachten ist, dass aufgrund dieser neuen Vorgaben auch produktbezogene Umweltrisiken zu einer Notifikationspflicht führen können.

Behördliche Notifikationen sollten wegen der damit einhergehenden Krisenkommunikation mit unterschiedlichsten Behörden in verschiedenen Ländern stets äußerst sorgfältig vorbereitet und strategisch insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Anordnung inkonsistenter behördlicher Maßnahmen zu vermeiden.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Arun Kapoor oder Dr. Simon Menz
Practice Group:      Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR, Einkauf, Logistik & Vertrieb

 

Kontakte
  • Arun Kapoor

    Dr. Arun Kapoor

    Rechtsanwalt
    T +49 89 28628372

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