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EU-Kartell­bußen: BGH entscheidet zum Gesamt­schuld­nerinnen­ausgleich

19.11.2014

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu befinden, welchen Anteil an einem von der Europäischen Kommission gesamtschuldnerisch verhängten Bußgeld von den jeweilig bebußten Mutter- und Tochtergesellschaften im Innenverhältnis zu tragen ist. Im konkreten Fall war die Frage relevant, weil Mutter- und Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt einer von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bildeten (und als Gesamtschuldner im Außenverhältnis von der Kommission in Anspruch genommen wurden), später aber rechtlich selbständig wurden (und die Mutter sich bei den Tochtergesellschaften schadlos halten wollte). Die Vorinstanzen hatten Ansprüche der Muttergesellschaft vollumfänglich abgewiesen.

Mit Entscheidung vom 18. November 2014 stellte der zuständige Kartellsenat klar, dass nationale Gerichte bei der Frage des Gesamtschuldnerinnenausgleichs eine Reihe von Faktoren im Rahmen einer komplexen Einzelfallabwägung zu berücksichtigen haben. Der BGH setzt damit die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs um, welcher im Laufe des Revisionsverfahrens u.a. in der Rechtssache Siemens Österreich (Entsch. v. 10. April 2014, verb. Rs. C-231/11 P bis C-233/11 P) festgestellt hatte, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, über etwaige Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zu befinden, während die Europäische Kommission für die Festsetzung solcher Haftungsanteile weder befugt noch verpflichtet sei.

Der BGH hat nun im konkreten Fall den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München (OLG) zurückverwiesen und festgestellt, dass zu den zu berücksichtigen Umständen insbesondere die den Beteiligten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gehören sowie die ihnen aufgrund des Kartellverstoßes zugeflossenen Mehrerlöse oder sonstigen Vorteile. Der BGH hat dabei betont, dass das OLG den Rechtsstreit zwar nach Maßgabe nationalen Rechts entscheiden muss, hierbei aber zwingende unionsrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen hat. Daher dürfte auch bei einer Abwägung eine nicht unerhebliche Rolle spielen, dass Bußgelder von der Europäischen Kommission auch gegen Muttergesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Präventions- und Abschreckungswirkung verhängt werden und eine nachträgliche Schadloshaltung durch die Muttergesellschaft im Wege des nationalen Zivilrechtswegs diese Ziele unterminieren könnte.

Die Einzelheiten des Urteils bleiben ebenso abzuwarten wie die konkrete Umsetzung des OLG. Sicher ist bereits jetzt, dass die Frage des Gesamtschuldnerinnenausgleichs erhebliche Bedeutung für die Praxis haben wird und auch weiterhin im konkreten Einzelfall ein umstrittenes Thema bleiben wird.

Siehe auch die diesbezügliche Pressemitteilung des BGH, die Sie hier abrufen können.