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EU novelliert AVMD-Richtlinie

14.11.2018

Die europäische Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD) wird novelliert. Am 6. November 2018 verabschiedete der EU-Ministerrat die Neufassung. Zuvor hatte bereits im Oktober das Europaparlament der Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU zugestimmt.

Mit der Novelle will die EU auf das veränderte Marktumfeld und den technologischen Wandel reagieren. Die überarbeiteten Vorschriften gelten nicht mehr wie bislang nur für Rundfunkanstalten, sondern erfassen auch Video-On-Demand- und Video-Sharing-Plattformen wie YouTube, Netflix oder Facebook. Diese Plattformen werden in bestimmten Bereichen künftig vergleichbaren Standards unterworfen wie klassische Fernsehsender. Damit trägt der EU-Gesetzgeber der veränderten Mediennutzung vieler Europäerinnen und Europäer Rechnung.

Verschärfung des Jugendschutzes

 

Neu sind zunächst striktere Regeln zum Jugendschutz. Die novellierte Richtlinie enthält strenge Vorgaben für Werbung oder Produktplatzierungen in Fernsehprogrammen für Kinder sowie auf Plattformen. Die Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder und Jugendliche vor schädlichen Inhalten wie Gewaltverherrlichung oder Pornografie zu schützen.

Zudem dürfen Anbieter personenbezogene Daten von Minderjährigen nicht zu kommerziellen Zwecken nutzen. Plattformen dürfen solche Daten insbesondere nicht zu Profilen aggregieren und auf das Nutzerverhalten zugeschnittene personalisierte Werbeinhalte anzeigen.

Verbot von hetzerischen, gewaltverherrlichenden und terroristischen Inhalten

 

Nach den neuen Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten künftig sicherstellen, dass in audiovisuellen Medien nicht zu Hass, Gewalt oder Terrorismus aufgerufen wird. Hierzu sollen auch Anbieter von Video-Sharing-Plattformen in die Verantwortung genommen werden. Zwar lässt die novellierte AVMD-Richtlinie die Safe-Harbor-Regelungen in der E-Commerce-Richtlinie grundsätzlich unberührt und verpflichtet Plattformen nicht zu Upload-Filtern. Plattformanbieter müssen aber insbesondere effiziente und transparente Mechanismen einrichten, die es Nutzerinnen und Nutzern erlauben, anstößige Inhalte zu melden. Zudem steht es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, Video-Sharing-Plattformen zu strengeren als den in der Richtlinie genannten Maßnahmen zu verpflichten.

Quote für europäische Produktionen

 

Ferner soll die AVMD-Novelle zur kulturellen Vielfalt des audiovisuellen Sektors in der EU beitragen. Ähnlich wie klassische Rundfunkanbieter sollen nun auch die Anbieter von Video-On-Demand-Plattformen dazu verpflichtet werden, europäische Inhalte zu fördern und zu verbreiten. Die Richtlinie sieht dazu eine Quotenregelung vor, wonach Anbieter wie Amazon Prime oder Netflix ihre Kataloge zu mindestens 30% mit europäischen Produktionen bestücken müssen.

Gelockerte Regelungen für TV-Werbung

 

Hinsichtlich der Beschränkungen für Rundfunkwerbung führt die Novelle  zu einer gewissen Liberalisierung. Statt den bisherigen zwölf Minuten pro Stunde dürfen Rundfunkanstalten nunmehr in der Zeit von 18:00 bis 00:00 Uhr insgesamt 72 Minuten Werbung frei verteilen. Bestimmte Programme wie Spielfilme dürfen hierbei höchstens alle 30 Minuten unterbrochen werden.

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und Reform der deutschen Rundfunkordnung

 

Mit dem Beschluss des Rates von letzter Woche endet ein seit 2016 andauerndes langwieriges Gesetzgebungsverfahren. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 21 Monaten in ihr nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird derzeit parallel die Rundfunkordnung durch den Medienstaatsvertrag (MStV) reformiert. Es bleibt abzusehen, ob hierbei die Anforderungen aus der AVMD-Richtlinie bereits im MStV-Entwurf berücksichtigt werden.

Geänderte Richtlinie 2010/13/EU finden Sie hier: Geänderte Richtlinie 2010/13/EU

 

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