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EU-Patent: Generalanwalt spricht sich für Abweisung der Klage gegen das „einheitliche-Patent-Paket“ aus

20.11.2014

 

Mit Klagen vom 22. März 2013 beim Europäischen Gerichtshof hat Spanien beantragt die Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012, durch die eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in der Europäischen Union umgesetzt werden sollen, für nichtig zu erklären. Der zuständige Generalanwalt hat nun in seinen Schlussanträgen dafür plädiert die Klagen abzuweisen.

Zu der Verordnung Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes führte der Generalanwalt aus, dass diese europäischen Patenten (vgl. Europäisches Patentübereinkommen) mit einheitlicher Wirkung lediglich eine zusätzliche Eigenschaft verleihe. Durch diesen Schutz würden Einheitlichkeit und Integration wesentlich gefördert.

Zu der Verordnung Nr. 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes erkennt er zwar an, dass die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (Sprachenregelung) eine Diskriminierung der Personen, die die Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (Deutsch, Französisch, Englisch) nicht kennen, bedeutet. Er verweist allerdings darauf, dass die Sprachenwahl ein legitimes Ziel verfolge, sachgerecht sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Garantien und den Gesichtspunkten stehe, die ihre diskriminierende Wirkung abschwächen. So verhindere die Sprachenregelung die Entstehung zu hoher Kosten und trage dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung.

Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, wird dies einen weiteren wesentlichen Schritt hin zu einem „EU-Patent“ bzw. einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung bedeuten. Ein Stopp des Einheitlichen Patentsystems wäre ein schwerer Rückschlag gewesen. Die Schaffung eines einheitlichen Patentsystems vereinfacht die Verwaltung und Rechtsdurchsetzung eines europäischen Patentschutzes. Nicht zuletzt die damit verbundene Kostensenkung auf Seiten des Patentinhabers führt zu einer wesentlichen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas als Schutzstandort für Erfindungen im internationalen Vergleich, insbesondere mit China und den USA.

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