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EU-Patent: Spanien scheitert mit Klagen vor EuGH

15.06.2015

 

Am 20. November 2014 hatten wir auf dieser Seite über die Anträge des Generalanwalts zu den Klagen Spaniens gegen die Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012 zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes berichtet. Mit den Klagen beantragte Spanien, die beiden Verordnungen für nichtig zu erklären. Der EuGH folgte nun in seinen Urteilen C-146/13 und C-147/13 vom 05. Mai 2015 den Schlussanträgen des Generalanwalts und wies die Klagen ab.

Hinsichtlich der VO Nr. 1257/2012 über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes behauptete Spanien u.a. einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, da das der Erteilung des EU-Patents vorausgehende Verwaltungsverfahren keiner gerichtlichen Kontrolle unterliege. Der EuGH verwies jedoch darauf, dass das Verfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erfolge und nicht in das Unionsrecht integriert sei. Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass Art. 118 I AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage darstelle. Das Ziel der Verordnung sei die Schaffung eines einheitlichen Patentrechts und diene damit dem einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union.

Zu der Verordnung Nr. 1260/2012 über die Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln bejaht der EuGH zwar eine unterschiedliche Behandlung der Personen, welche die darin festgelegten Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) nicht kennen, bewertet diese Ungleichbehandlung jedoch im Hinblick auf das legitime Ziel der Schaffung von einfachen und einheitlichen Übersetzungsregeln zur Erleichterung des Zugangs zum Patentschutz als gerechtfertigt. Ein solches System sei nicht nur weniger kostspielig, sondern auch rechtlich sicherer.

Wie zu erwarten war, folgt der EuGH damit den Anträgen des Generalanwalts und ebnet damit weiter den Weg zu einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung. Die Schaffung eines einheitlichen Patentsystems vereinfacht die Verwaltung und Rechtsdurchsetzung eines europäischen Patentschutzes. Nicht zuletzt die damit verbundene Kostensenkung auf Seiten des Patentinhabers führt zu einer wesentlichen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas als Schutzstandort für Erfindungen im internationalen Vergleich, insbesondere mit China und den USA.

 

Weitere Artikel: EU-Patent: Generalanwalt spricht sich für Abweisung der Klage gegen das „einheitliche-Patent-Paket“ aus 

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