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EuG bestätigt Marken­schutz für Zauber­würfel (Rubik’s Cube)

04.12.2014

 

Im Jahr 1999 wurde die Form des Zauberwürfels (auch Rubik’s Cube genannt) als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für „dreidimensionale Geduldsspiele“ zugunsten der Rechteverwalterin Seven Towns wie nachfolgend abgebildet vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) eingetragen:

Nachdem der Nichtigkeitsantrag des bayerischen Spielzeugherstellers Simba Toys gegen diese Gemeinschaftsmarke bereits vom HABM zurückgewiesen worden war, hat nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg die entsprechende Klage abgewiesen.

Der Spielzeughersteller hatte die Ansicht vertreten, dass insbesondere die Drehbarkeit des Würfels ein Eintragungshindernis darstelle. Dies sei eine technische Lösung, welche einem Markenschutz entgegenstehe.

Der EuG sah das jedoch anders und verwies auf die wesentlichen Eigenschaften der angefochtenen Marke. Diese seien zum einen der Würfel als solcher und zum anderen die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur seien und durch die bei den Darstellungen des Würfels die Flächeninhalte in Quadrate unterteilt werden, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile drehbar seien. Diese würden daher nach Ansicht des EuG keine technische Funktion erfüllen. Die Drehbarkeit der verschiedenen Ebenen ergebe sich nicht aus den Linien oder der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren. Dieser sei auf den grafischen Darstellungen jedoch nicht sichtbar.

Im Übrigen stellte das Gericht auch die notwendige Unterscheidungskraft der Marke fest. Die Struktur des Zauberwürfels unterscheide sich deutlich von ähnlichen dreidimensionalen Geduldsspielen.

Der europaweite Markenschutz für den Zauberwürfel wurde damit bestätigt.