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EuGH untersagt Akkreditierungsflucht in Drittstaaten

11.05.2021

Mit dem aktuellen Urteil des EuGH vom 06.05.2021 (C-142/20) bestätigt dieser die Monopolstellung der nationalen Akkreditierungsstellen bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen. Eine Akkreditierung, die von einer Akkreditierungsstelle in einem Drittstaat und nicht von der national zuständigen Stelle ausgestellt wurde, besitzt für eine Konformitätsstelle mit nur einer Niederlassung keine rechtliche Gültigkeit nach der VO (EU) 765/2008.

Für entsprechende Konformitätsbewertungsstellen bedeutet das Urteil, dass keine Akkreditierungsflucht ins Ausland möglich ist. Die Konformitätsbewertungsstellen sind demnach weiterhin auf ein gutes Verhältnis zu ihrer nationalen Akkreditierungsstelle angewiesen. Möchte sich eine Konformitätsbewertungsstelle von einer ausländischen Akkreditierungsstelle akkreditieren lassen, muss erstere ihren Sitz ins Ausland verlegen, mit allen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Herausforderungen. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen zwanglos auch für die sogenannten „Unionsprüfeinrichtungen“ nach Art. 21 der neuen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Konformitätsbewertungsstelle im Tätigkeitsbereich der Lebensmittelindustrie mit Sitz in Italien ließ sich durch eine US-amerikanische Akkreditierungsstelle akkreditieren, nachdem diese ihr durch ihre italienische Akkreditierungsstelle versagt wurde. Auf der Grundlage der US-Akkreditierung begehrte die Konformitätsbewertungsstelle die Eintragung in die Liste akkreditierter Labore in der Region Sizilien. Diese Eintragung wurde mit der Begründung verweigert, die Akkreditierung einer US-amerikanischen Akkreditierungsstelle habe für eine Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Italien keine Gültigkeit.

Der EuGH urteilte, dass die Eintragung in diese Liste zurecht abgelehnt werden durfte, da die Konformitätsbewertungsstelle keine gültige Akkreditierung ihrer national zuständigen Akkreditierungsstelle gem. Art. 4, 7 der VO (EU) 765/2008 besaß. Nach den Ausführungen des EuGH ist eine Konformitätsbewertungsstelle verpflichtet, die Akkreditierung durch ihre nationale Akkreditierungsstelle durchführen zu lassen. Diese sei nach der VO (EU) Nr. 765/2008 ausschließlich für die Ausstellung der Akkreditierungen in ihrem EU-Mitgliedsstaat zuständig, sodass die US-Akkreditierung nicht gültig sei.

Die Übertragung der Alleinzuständigkeit der Akkreditierung auf die nationale Akkreditierungsstelle durch die VO (EU) 765/2008 verstoße weder gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV noch gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs gem. Art. 102 AEUV. Ferner sei eine nationale Regelung, die eine Akkreditierungstätigkeit durch eine andere Stelle als die nationale Akkreditierungsstelle zuließe, nicht mit der VO (EU) 765/2008 vereinbar. 

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