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EuGH verstärkt die Gültig­keit und Durch­setz­bar­keit von Gemein­schafts­geschmacks­mustern

19.06.2014

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute das mit Spannung erwartete Urteil in  der Rechtssache C-345/13 (Karen Millen Fashions Ltd ./. Dunnes Stores) zu den Voraussetzungen der Eigenart von Gemeinschaftsgeschmackmustern erlassen. Gemeinschaftsgeschmackmuster sind einheitliche Geschmacksmusterrechte, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültig sind. Der Gerichtshof bestätigte die bereits in den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet geäußerte Ansicht, dass bei der Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Gesamteindruck maßgeblich ist, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen. Der Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, ist demgegenüber nicht entscheidend. Dieser Auffassung ist unseres Erachtens zuzustimmen. Anderenfalls wäre ein erheblicher Teil der bestehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die auf dem vorhandenen Geschmacksmusterbestand aufbauen, ungültig. 

In dem Urteil hat der Gerichtshof zudem bestätigt, dass Inhaber nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht zum Nachweis der Eigenart verpflichtet sind. Inhaber müssen lediglich angegeben, inwiefern das Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. sie müssen das oder die Elemente seines Geschmacksmusters benennen, die diesem Eigenart verleihen. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen automatisch und genießen einen geringeren Schutz als eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Eine Verpflichtung der Inhaber, die Eigenart nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachzuweisen, ist nach Ansicht des Gerichtshofs jedoch weder mit der Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vereinbar noch mit dem Ziel der Einfachheit und Schnelligkeit, welches deren Schutz rechtfertigt. Diese Erkenntnis stärkt die Bedeutung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wichtige Waffe im Arsenal eines Designers, auch wenn sie weniger Schutz genießen als eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. 

Die Entscheidung des Gerichtshofs erging zu Geschmacksmustern in der Bekleidungsindustrie und wird diese Branche maßgeblich beeinflussen, ebenso wie andere Industriebereiche, in denen der Formenschatz älterer Geschmacksmuster groß bzw. das Maß gestalterischer Freiheit beschränkt ist. Das Urteil wird auf breiter Front begrüßt, da es die Gültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern bestätigt und deren Durchsetzung erleichtert.

Hintergrund der Entscheidung 

Karen Millen ist Modedesignerin und Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Damenbekleidung. Im Jahr 2007 verklagte sie die irische Einzelhandelskette „Dunnes Stores“ und beantragte, „Dunnes Stores“ die Benutzung ihrer Geschmacksmuster zu untersagen sowie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. „Dunnes Stores“ bestritt nicht, Karen Millen’s Kleidungsstücke kopiert zu haben, wandte aber ein, dass Karen Millen keine nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte besitze, da die Bekleidung Elemente verschiedener älterer Geschmacksmuster enthalte und ihr folglich die Eigenart fehle. „Dunnes Stores“ machte zudem geltend, dass Karen Millen die Eigenart des Geschmacksmusters beweisen müsse. Der Oberster Gerichtshof Irlands setzte das nationale Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die beiden Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Nach dem heutigen Urteil wird der Rechtsstreit vor dem irischen Supreme Court fortgesetzt.

Michael Hawkins/Zuzana Peniaskova, 19. Juni 2014