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Europäische Kommission genehmigt deutschen 500 Mrd. EUR Wirtschafts­stabilisierungs­fonds

08.07.2020

Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission (“Kommission”) den deutschen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (siehe unsere News) auf Grundlage des Befristeten Beihilferahmens genehmigt. Der Befristete Rahmen umschreibt den beihilferechtlich zulässigen Umfang für die weitreichenden Notprogramme der Mitgliedstaaten für Unternehmen (siehe unsere News). Damit sind die beihilferechtlichen Hürden für die Implementierung der folgenden im Fonds vorgesehenen Maßnahmen für Unternehmen, die sich nicht am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, beseitigt:

  • Garantien (die 400 Mrd. EUR des Gesamtbetrags mobilisieren sollen). Hier gilt, dass (i) der Darlehensbetrag pro Unternehmen nicht höher sein darf als zur Deckung des Liquiditätsbedarfs in naher Zukunft erforderlich, (ii) die Garantien nur bis Ende dieses Jahres gestellt werden, (iii) ihre Laufzeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist, (iv) die Garantien nur bis zu 90 % des Risikos abdecken dürfen und (v) die Garantieprämien mit der im Befristeten Rahmen vorgesehenen Mindesthöhe im Einklang stehen.
  • Subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen. Hier ist zu beachten, dass die Regelung (i) für Darlehen zur Deckung des Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs mit begrenzter Laufzeit und Höhe eingesetzt werden kann, (ii) befristet ist, (iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorsieht, die im Einklang mit dem Befristeten Rahmen steht, und (iv) vorschreibt, dass nachrangige Darlehen, welche die im Befristeten Rahmen festgelegten Volumenobergrenzen überschreiten, die für Rekapitalisierungsmaßnahmen geltenden Bedingungen erfüllen müssen.
  • Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 100 Mrd. EUR), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen). In Bezug auf die Rekapitalisierungsinstrumente gilt, dass (i) Unternehmen unterstützt werden können, wenn der Betrieb andernfalls nicht fortgeführt werden kann, keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt, (ii) die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen, (iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen ist, (iv) die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz schafft, die Unterstützung baldmöglichst zurückzuzahlen (u. a. durch die stufenweise Erhöhung der Vergütung, ein Dividendenverbot, eine Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsführung und ein Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung), (v) Vorkehrungen gelten, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion), und (vi) Beihilfen für ein Unternehmen, die den Schwellenwert von 250 Mio. EUR überschreiten, zur Einzelprüfung gesondert zur Genehmigung anzumelden sind.

Die heute genehmigten Fördermaßnahmen von 500 Mrd. EUR gelten zu den bereits von der Kommission genehmigten Programmen (siehe unsere Übersicht), so dass das insgesamt von Deutschland zur Verfügung gestellte Unterstützungsbudget des Wirtschaftsstabilisierungsfonds EUR 600 Mrd. beträgt (siehe auch die Pressemitteilung des BMWi)

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